Kostentragungspflicht für Mieter trotz unverzüglicher Rücknahme der Räumungsklage
ZPO § 269 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kostentragungspflicht für Mieter trotz unverzüglicher Rücknahme der Räumungsklage; anderer Grund für Kostentragung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Mieter mit Zahlung und Räumung in Verzug war, hat er auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Bekl. waren auf Antrag der Kl. gemäß § 269 III 2 n. F. ZPO die Kosten aufzuerlegen. Die Bekl. befanden sich bei Einreichen der Klage mit der Mietzinszahlung und der Räumung in Verzug mit der Folge, daß sie hinsichtlich der entstandenen Kosten schadensersatzpflichtig sind (§§ 280 I, II, 286 I, II BGB), insoweit liegt ein "anderer Grund" im Sinne des § 269 III 2 n. F. ZPO vor; auf die - hier fehlende - Voraussetzung des § 269 III 3 (unverzügliche Klagerücknahme) kommt es nicht an.