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Kostentragungspflicht für Mieter trotz unverzüglicher Rücknahme der Räumungsklage

AG Wedding4 C 135/0209.07.2002GE 2002, 1630

ZPO § 269 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kostentragungspflicht für Mieter trotz unverzüglicher Rücknahme der Räumungsklage; anderer Grund für Kostentragung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Mieter mit Zahlung und Räumung in Verzug war, hat er auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Bekl. waren auf Antrag der Kl. gemäß § 269 III 2 n. F. ZPO die Kosten aufzuerlegen. Die Bekl. befanden sich bei Einreichen der Klage mit der Mietzinszahlung und der Räumung in Verzug mit der Folge, daß sie hinsichtlich der entstandenen Kosten schadensersatzpflichtig sind (§§ 280 I, II, 286 I, II BGB), insoweit liegt ein "anderer Grund" im Sinne des § 269 III 2 n. F. ZPO vor; auf die - hier fehlende - Voraussetzung des § 269 III 3 (unverzügliche Klagerücknahme) kommt es nicht an.