Kostentragungspflicht des Vermieters nach Rücknahme der rechtshängigen Mietzahlungsklage infolge Zahlung des Mieters
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nimmt der Vermieter die Mietzahlungsklage zurück, hat er prozessual auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Mieter die Miete erst nach Rechtshängigkeit gezahlt hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig nach §§ 567 ff. ZPO. Sie ist allerdings unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Verfahrenskosten der Kl. auferlegt, nachdem sie ihre am 25.9.2012 rechtshängig gewordene Klage zurückgenommen hat und der Anlass der Rücknahme, die Bezahlung der Mietschulden, im November 2012 eingetreten ist und der Bekl. - konkludent - mit Schriftsatz vom 28.1.2013 beantragt hat, die Kosten der Kl. aufzuerlegen. In einem solchen Fall ist für eine Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO kein Raum; ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch etwa aus Verzug rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und stellt auch keinen „anderen Grund" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dar (vgl. GE 2004, 100 = NJW 2004, 223; Beck'scher OK, ZPO, Edition 8, Bacher, § 269 Rn. 6).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nimmt der Vermieter die Mietzahlungsklage zurück, statt den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, hat er prozessual auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Mieter die Miete erst nach Rechtshängigkeit gezahlt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte nach Rechtshängigkeit die eingeklagte Miete bezahlt, woraufhin der Vermieter die Klage zurücknahm. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, das dem Vermieter die Kosten des Rechtsstreits auferlegte, legte der Vermieter Beschwerde ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Die Kosten seien gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach von der Kostenlast des Klägers die Kosten ausgenommen sind, die dem Beklagten „aus einem anderen Grund" aufzuerlegen sind, rechtfertige keine abweichende Entscheidung, weil ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch keinen derartigen Grund darstelle.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung entspricht der – auch zitierten – Auffassung des BGH (Beschluss vom 27. Oktober 2003, II ZB 38/02, GE 2004, 106), dass durch § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht die Möglichkeit geschaffen worden sei, bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch die materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht zu berücksichtigen.
Das Gericht solle nicht gezwungen sein, im Rahmen der Kostenentscheidung – von den gesetzlich begründeten Ausnahmefällen abgesehen – materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Die Entscheidung betrifft lediglich die prozessuale Kostenlast. Der Vermieter ist aber dadurch mit dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung aus Verzug nicht ausgeschlossen.
Der „Fehler" lag hier darin, dass der Vermieter die Klage zurückgenommen hat, statt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Hätte sich der Mieter dieser Erklärung angeschlossen, wäre gem. § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wenn der Mieter in Verzug war, wäre die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen und hätte sich erst mit der Zahlung des Mieters während des Prozesses erledigt, so dass die Kosten des Rechtsstreits dem Mieter aufzuerlegen gewesen wären. Dasselbe würde gelten, wenn der Mieter trotz Hinweises auf die Kostenfolge der Erledigungserklärung des Vermieters nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung widersprochen hätte. Hätte der Mieter der Erledigungserklärung des Vermieters widersprochen, hätte das Gericht prüfen müssen, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Falls dies wegen der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit der Mietzahlungsklage der Fall gewesen wäre, hätte der Mieter ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Harald Kinne