Kostentragungspflicht bei Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs statt eines Freistellungsanspruchs vor Erledigung der Hauptsache
ZPO § 91 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Kläger einen Zahlungsanspruch statt eines vereinbarten Freistellungsanspruchs geltend gemacht, sind ihm die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch vor Erledigung nicht dargelegt worden sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde der Bekl. gegen die in dem am 29.2.2008 verkündeten Urteil getroffene Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist zulässig und begründet (§§ 567 ff. ZPO; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, Rdnr. 49 zu § 91 a ZPO). Der Beschwerdewert beträgt über 200 €.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war vom Amtsgericht insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, § 91 a Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Zahlung des Wohngeldes an die Wohnungseigentümergemeinschaft seitens der Bekl.) nicht schlüssig. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen in der Klageschrift hatten die Parteien sich aufgrund des Schreibens der Bekl. vom 1.1.2007 darauf geeinigt, dass anstelle der Miete für den Zeitraum von Januar bis Juni 2007 die Bekl. das Wohngeld für das Jahr 2007 an die Eigentümergemeinschaft leisten sollten. Soweit die Kl. im Schriftsatz vom 16.6.2008 darauf verweist, dass die Zahlung des Wohngeldes anstelle der Miete an sie selbst habe erfolgen sollen, steht dies im Widerspruch zu dem Vorbringen in der Klageschrift, welches der Entscheidung zum Zeitpunkt der Erledigung zugrunde zu legen ist.
Ein eigener Zahlungsanspruch der Kl. ist aus den genannten Gründen nicht begründet worden, so dass zunächst lediglich ein Anspruch auf Freistellung bestanden hat. Dieser ist mit der Klage jedoch nicht geltend gemacht worden, vielmehr hat die Kl. Zahlung an sich begehrt, ohne vor dem erledigenden Ereignis dargelegt zu haben, dass sie selbst Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet habe. Da die Bekl. für die Zahlungsklage keine Veranlassung gegeben habe (§ 93 ZPO), entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Kl. aufzuerlegen.