Kostentragungspflicht bei Erledigung vor Rechtshängigkeit
ZPO § 269
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
War der Mieter mit seiner Zustimmungserklärung zu einem Mieterhöhungsverlangen in Verzug, hat er die Kosten des Rechtsstreits auch dann zu tragen, wenn die Zustimmung nach Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung erklärt wird, und der Vermieter die Klage nicht unverzüglich zurücknimmt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Bekl. gegen den Kostenbeschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 8 C 316/02 - vom 8. November 2002 (§§ 269 Abs. 5, 567 ZPO) ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat den Bekl. zu Recht nach der erfolgten Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Allerdings ergibt sich diese Kostenfolge - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, sondern aus § 269 Abs. 3 Satz 2 a. E. ZPO.
Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann vorliegend deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil seitens der Kl. keine unverzüglich Klagerücknahme im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist. "Unverzüglich" bezieht sich dabei im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "daraufhin" auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Kl. von der Erledigung (Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl. § 269 Rdnr. 8 c) und bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" (Greger, aaO.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdnr. 40; Schneider, ZAP Fach 13 Seite 1116). Die nach der Rechtsprechung im allgemeinen angenommene Obergrenze von zwei Wochen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 121 Rdnr. 3 m. w. N.) ist vorliegend nicht eingehalten. Die Kl. erhielt Kenntnis von der Erledigung durch Eingang der Zustimmungserklärung der Bekl. am 27. August 2002; die Klagerücknahmeerklärung ging jedoch erst am 16. September 2002 bei Gericht ein, so daß zwischen der Kenntnis und der Rücknahme 20 Tage liegen. Wird die Klage jedoch nicht unverzüglich zurückgenommen, so kommt die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht zum Tragen (Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 269 Rdnr. 3; Schneider, aaO., Seite 1117), auch wenn es Sinn dieser Neuregelung war, der klagenden Partei ohne Durchführung eines erneuten Rechtsstreits einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Die genannte Zweiwochenfrist war vorliegend auch nicht aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles auf mindestens 20 Tage zu verlängern. Daß der Kl. bis kurz vor der Klagerücknahme das amtsgerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt war, rechtfertigt eine Verlängerung nicht. Zum einen ist nicht zu erkennen, warum ein - mangels anderer Hinweise in der Akte offensichtlich insoweit erfolgter - Anruf bei Gericht nach erlangter Kenntnis von der Erledigung nicht so schnell erfolgen konnte, daß die Klage noch innerhalb der Zweiwochenfrist hätte zurückgenommen werden können, zum anderen wäre es zur Erklärung der Klagerücknahme nicht erforderlich gewesen, das Aktenzeichen anzugeben, denn der Erklärungsempfänger - Amtsgericht Pankow/Weißensee - wäre ausreichend bestimmt gewesen und die entsprechende Abteilung durch Angabe des Datums der Klageschrift und Bezeichnung der Parteien auch ausreichend bestimmbar gewesen.
Den Bekl. waren die Kosten des Rechtsstreits jedoch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 a.E. ZPO "aus einem anderen Grund" aufzuerlegen. Die Bekl. befanden sich nämlich bei Einreichung der Klage mit der Zustimmung zum streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangen in Verzug. Mit der Erweiterung "auch aus einem anderen Grund" sind einmal die schon vom alten Recht erfaßten Ausnahmen der §§ 93 d, 344, 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemeint. Darüber hinaus kann aber nach neuem Recht auch das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zur Kostenbelastung der beklagten Partei führen (Schneider, aaO., Seite 1116; AG Wedding, GE 2002, 1630) und vorliegend waren die Bekl. im Zeitpunkt der Klageerhebung mit ihrer Zustimmungserklärung zum Mieterhöhungsverlangen in Verzug.
Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, daß die Kl. berechtigt war, nach § 558 BGB die Zustimmung zu der von ihr begehrten Mieterhöhung zu verlangen. Daß die Kl. insoweit den ortsüblichen Vergleichsmietzins verlangt hat, ist zwischen den Parteien außer Streit. Entgegen der Auffassung der Bekl. war auch nicht altes Recht, mithin § 2 MHG, anzuwenden, denn entgegen der Auffassung der Bekl. ist nicht nur die Klage nach Eintritt der Normenänderung eingereicht worden, vielmehr ist ihnen das Mieterhöhungsverlangen vom 22. März 2002 bereits nach dem 1. September 2001 zugegangen, so daß insoweit § 558 BGB zur Anwendung kommt (Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Entgegen der Auffassung der Bekl. war im Zeitpunkt der Klageeinreichung auch längst die Überlegungsfrist des § 558 b Abs. 2 BGB abgelaufen, denn die Kl. hat - entgegen der Auffassung der Bekl. - in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2002 nicht selbst eingeräumt, daß das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen den Bekl. erst am 14. August 2002 zugegangen sei, vielmehr hat die Kl. in diesem Schriftsatz hinsichtlich dieses Datums lediglich vorgetragen, daß die Bekl. an diesem Tage bei der Kl. angerufen hätten, um diese um Übersendung eines Zustimmungsformulars zu bitten. Im selben Schriftsatz hat die Kl. unmißverständlich erklärt, das Mieterhöhungsverlangen den Bekl. bereits am 28. März 2002 zugestellt zu haben. Auch die Bekl. hatten zuvor eine Zustellung vor dem 14. August 2002, nämlich im April 2002 behauptet. Damit lief die Überlegungsfrist am 31. Mai 2002 bzw. nach Bekl.
vortrag am 30. Juni 2002 ab; die Klage wurde jedoch erst am 13. August 2002 bei Gericht eingereicht.
Soweit die Bekl. der Auffassung sind, ihnen könnten nicht die Kosten eines Rechtsstreits auferlegt werden, der nicht einmal zur mündlichen Verhandlung gelangt sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, denn § 269 Abs. 3 Satz 2 a. E. ZPO setzt eine mündliche Verhandlung nicht voraus. Daß die Bekl. vor Zustellung der Klage und damit zu einem Zeitpunkt zugestimmt haben, als sie von der Klageerhebung noch nichts wußten, befreit sie nicht von ihrer Kostentragungspflicht, denn auch im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung befanden sich die Bekl. schon in Verzug mit der Zustimmungserklärung. Die Bekl. können sich zu ihren Gunsten auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Köln in MDR 1976, 496 berufen, da sich diese mit der vorliegenden Problematik nicht beschäftigt. Vielmehr betrifft diese Entscheidung die Ausnahme des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung bei alleiniger Klagerücknahme gegenüber einem Streitgenossen und noch nicht gegebener Entscheidungsreife hinsichtlich der übrigen Streitgenossen. Die Entscheidung des Amtsgerichts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, daß Kosten stets zu Lasten der Partei gehen, die sie verursacht hat. Die Bekl. haben zwar nicht die streitgegenständliche Klage erhoben, sie haben zu deren Erhebung jedoch dadurch Anlaß gegeben, da sie nicht innerhalb der Frist des § 558 b Abs. 2 BGB dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
War der Mieter mit seiner Zustimmungserklärung zu einer geforderten Mieterhöhung in Verzug, muß er die Kosten des Rechtsstreits auch dann tragen, wenn er die Zustimmung nach Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung erklärt und der Vermieter die Klage unverzüglich zurücknimmt. Das Landgericht Berlin ging sogar noch einen Schritt weiter: Der Mieter trägt die Kosten auch dann, wenn der Vermieter die Klage nicht unverzüglich zurücknimmt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Vermieterin hatte den Mietern eine Mieterhöhung nach § 558 BGB übersandt, die auch begründet war; die Mieter stimmten innerhalb der gesetzlichen Zustimmungsfrist zunächst nicht zu. Die Vermieterin reichte daraufhin am 13. August 2002 Klage ein. Vor Zustellung dieser Klage stimmten die Mieter dem Erhöhungsverlangen dann doch noch zu, wovon die Vermieterin am 27. August 2002 Kenntnis erhielt. Erst am 16. September 2002 nahm sie die Klage zurück und beantragte, den beklagten Mietern die Kosten aufzuerlegen. Zwischen Kenntnis von der Zustimmung und Klagerücknahme lagen also 20 Tage; somit war die 2-Wochen-Grenze deutlich überschritten, die von den Gerichten für die Auslegung von "unverzüglich" herangezogen wird.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 17. März 2003 legte das Landgericht Berlin den Mietern die Kosten auf. Zwar sei hier die Klagerücknahme nicht unverzüglich erfolgt, so daß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unanwendbar sei. Nach Satz 2 dieser Vorschrift seien aber den Beklagten "aus einem anderen Grund" die Kosten aufzuerlegen. Dafür reiche auch die materielle Kostentragungspflicht, denn schließlich seien die Beklagten hier in Verzug gewesen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluß ist - wie auch der in Bezug genommene Beschluß des AG Wedding (GE 2002, 1599) - zweifelhaft. Wenn die Auffassung des Landgerichts Berlin zuträfe, wäre die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO überflüssig, die den Fall der Erfüllung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit (Einreichung der Klage und deren Zustellung) regelt. Hier ist ausdrücklich vorgesehen, daß der Beklagte die Kosten nur zu tragen hat, wenn die Klage unverzüglich zurückgenommen wird. Will man all diese Fälle nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO behandeln (Auferlegung der Kosten aus einem anderen Grund), bedarf es nicht mehr der unverzüglichen Klagerücknahme. Ob die Obergerichte der Auffassung des Landgerichtes Berlin folgen, bleibt daher abzuwarten.