Kostentragungspflicht bei Anfechtungsklage gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer
WEG § 46; ZPO § 91
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Führt der Kläger in seiner Anfechtungsklage bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer in der Klageschrift auf, und beantragen diese durch einen Rechtsanwalt die Entlassung aus dem Prozessrechtsverhältnis, sind dem Kläger die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendigen Kosten aufzuerlegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Die Beschwerdeführer waren bis 2007 Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und haben ihr Wohneigentum sodann auf ihren Sohn übertragen. Die Kl. haben mit Schriftsatz vom 2.9.2011 Anfechtungsklage hinsichtlich eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung erhoben. Die Klage haben sie gegen „die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft .... : 1) Herrn . ...; 2) Frau . ..." gerichtet. Die Klage ist dem Verwalter zugestellt worden, der sie an die Beschwerdeführer weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführer haben sich durch einen Rechtsanwalt im Prozess vertreten lassen und die Abweisung der Klage beantragt, da sie nicht Wohnungseigentümer und damit auch nicht passivlegitimiert seien. Der Kl. hat daraufhin „im Wege des Parteiwechsels auf Bekl.seite klargestellt", dass sich die Klage gegen den Wohnungseigentümer Herrn ... richte und dieser Bekl. sein solle.
Das Amtsgericht hat [...] den Kostenantrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein prozessualer Kostenersatzanspruch bestehe nicht. Zwar könne sich eine Scheinpartei bis zur Klarstellung, dass sie nicht verklagt sei, an dem Rechtsstreit beteiligen. Die hierfür entstandenen Kosten seien dem Kl. aufzuerlegen, der diese Kosten veranlasst hat. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht erfüllt. Es habe kein Prozessverhältnis zwischen den Kl. und den Beschwerdeführern bestanden, zudem seien die Kosten durch die Kl. nicht veranlasst worden. Denn die Klageschrift sei dem Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden, dieser habe die Klageschrift an die Beschwerdeführer weitergeleitet, obgleich diese seit 2007 keine Wohnungseigentümer seien. Dies begründe kein Prozessrechtsverhältnis. Entscheidend sei zudem, ob unter den gegebenen Umständen ein verständiger Laie Anlass gehabt hätte, im Prozess aufzutreten. Auch dies sei nicht gegeben, denn nach dem Inhalt der Klageschrift habe es sich den Beschwerdeführern geradezu aufdrängen müssen, dass sie keinesfalls Partei dieses Rechtsstreits seien.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Zwar ist die angefochtene Entscheidung in einem Urteil ergangen, gleichwohl konnten die Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde einlegen, denn die vom Gericht zu treffende Entscheidung über das Ausscheiden der Beschwerdeführer aus dem Rechtsstreit und die Erstattung ihrer Kosten war durch Beschluss zu treffen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 764; NJW-RR 2008, 582). Für eine Entscheidung durch Urteil ist insoweit kein Raum, denn ein Prozessrechtsverhältnis, welches Voraussetzung für ein Urteil wäre, ist zwischen den Kl. und den Beschwerdeführern nicht begründet worden.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist ein Prozessrechtsverhältnis allerdings nicht durch die Klageschrift begründet worden, so dass im vorliegenden Fall auch kein Parteiwechsel auf Bekl.seite erfolgt ist. Denn die Kl. haben in ihrer Anfechtungsklage ausreichend deutlich gemacht, dass sich die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet.
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, führt die nachträgliche Benennung der Wohnungseigentümer, gegen die sich die Anfechtungsklage richtet, nicht zu einer Klageänderung in Form eines Parteiwechsels (BGH, GE 2011, 1312 = NZM 2011, 782 Rn. 8). Beklagte Partei sind bei einer ausdrücklichen Klage gegen „die übrigen Wohnungseigentümer" von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kl. Durch die nachträgliche Benennung der Eigentümer ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses daher nicht, insbesondere führt sie nicht zu einer Auswechselung der Prozessparteien (BGH, aaO.).
Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich entschieden, dass der Benennung der Eigentümer in der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (BGH aaO.). Zwar haben im vorliegenden Fall die Kl. keine Eigentümerliste der Klage beigefügt, sondern die Eigentümer in der Klage selbst angeführt, dies ändert indes nichts daran, dass sich die Klage ausdrücklich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtete und damit - unabhängig davon, ob die richtigen Eigentümer angeführt worden sind - ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Kl. und den tatsächlichen Wohnungseigentümern entstanden ist (vgl. BGH aaO.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar dann, wenn die Klageschrift völlig offen lässt, gegen wen sich die Klage richtet, aus ihr jedoch mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen ist, dass Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung angefochten werden (BGH, GE 2013, 361 = ZWE 2013, 142 Rn. 6 f.).
3. Da die Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2007 nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft gewesen sind, waren sie zu keiner Zeit Partei des Rechtsstreits. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich vielmehr um sogenannte „Scheinbekl. ". Diese können nach gefestigter Rechtsprechung eine Entscheidung dahin gehend verlangen, durch die festgestellt wird, dass sie aus dem Rechtsstreit entlassen werden und gleichzeitig dem Kl., soweit dieser die Zustellung veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren (BGH, NJW-RR 2008, 582; NJW-RR 1995, 764). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.
Die Kl. haben ausdrücklich die Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer und damit Bekl. in der Klageschrift aufgeführt. Wenn insoweit der Verwalter, der lediglich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) ist, die Klage an die in der Klageschrift benannten Beschwerdeführer weiterreichte, und diese sich gegen die Klage verteidigten, haben die Kl. hierzu durch die entsprechende Bezeichnung der Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer Veranlassung gegeben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist vorliegend keine Konstellation gegeben, in der sich ein Dritter ohne Anlass in den Prozess hineindrängt. Denn die Beschwerdeführer sind in der Klageschrift ausdrücklich als Bekl. angeführt worden, an sie sind die vom Amtsgericht verfügten Aufforderungen gerichtet, und sie sind zum frühen ersten Termin geladen worden. Wenn sie daraufhin auf ihre fehlende Parteistellung hingewiesen haben, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie sich ohne Anlass an dem Rechtsstreit beteiligt haben und hierzu auch keine Veranlassung hatten.
Die den Beschwerdeführern zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung entstandenen notwendigen Kosten sind demzufolge von den Kl. veranlasst und daher auch von ihnen zu tragen. Ob indes hierfür die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war, oder diese - für die Bekl. offensichtliche - Tatsache nicht auch von ihnen selbst dem Gericht mitgeteilt werden konnte, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein.
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO war nicht zuzulassen, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung handelt.
Bei der Festsetzung des Streitwerts war zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern lediglich die notwendigen Kosten zur Geltendmachung ihrer irrtümlichen Beteiligung am Rechtsstreit zu erstatten sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 12 W 22/11, juris).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Irrtümlich noch in der Klageschrift genannte ausgeschiedene Wohnungseigentümer können Kostenerstattung verlangen, soweit die anwaltliche Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die klagenden Wohnungseigentümer haben einen Eigentümerbeschluss aus dem Monat August 2011 angefochten. Die Klage haben sie u. a. gegen frühere Wohnungseigentümer gerichtet, die bis 2007 Mitglieder der Gemeinschaft waren. Die Klage ist dem Verwalter zugestellt worden, der sie auch an die ausgeschiedenen Wohnungseigentümer weitergeleitet hat. Diese haben sich durch einen Rechtsanwalt im Prozess vertreten lassen und die Abweisung der Klage beantragt, da sie längst nicht mehr Wohnungseigentümer seien. Die klagenden Wohnungseigentümer haben daraufhin „im Wege des Parteiwechsels klargestellt", dass sich die Klage gegen die Sondernachfolger der ausgeschiedenen Wohnungseigentümer richtet. Die zu Unrecht Verklagten haben beantragt, ihre Kosten den Klägern aufzuerlegen. Das AG hat dies abgelehnt, weil kein Prozessverhältnis zwischen den Klägern und den Beschwerdeführern bestand und zudem die Kosten durch die Kläger nicht veranlasst worden seien. Dies sei für die Beschwerdeführer auch offensichtlich gewesen. Hiergegen die Beschwerde an das LG.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg! Ein Parteiwechsel auf der Beklagtenseite ist nicht erfolgt. Die nachträgliche Benennung der Wohnungseigentümer, gegen die sich die Anfechtungsklage richtet, führt nicht zu einer Klageänderung in Form eines Parteiwechsels (BGH, GE 2011, 1312; GE 2013, 361). Bei den Beschwerdeführern handele es sich um sog. Scheinbeklagte. Diese können eine Entscheidung dahin gehend verlangen, dass sie aus dem Rechtsstreit entlassen werden und gleichzeitig dem Kläger die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren. Wenn der Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer die Klage an die in der Klageschrift benannten Beschwerdeführer weitergereicht hat und sich diese gegen die Klage verteidigt haben, haben die Kläger hierzu Veranlassung gegeben. Die den Beschwerdeführern zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung entstandenen notwendigen Kosten sind demzufolge von den Klägern veranlasst und daher auch von ihnen zu tragen. Ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war oder die für die Beklagten offensichtlichen Tatsachen nicht auch von ihnen selbst dem Gericht mitgeteilt werden konnten, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein. Die notwendigen Kosten liegen innerhalb der ersten Gebührenstufe bis 300 €.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach einem alten Urteil des BGH vom 25. September 1980 (BGHZ 78, 166 = NJW 1981, 282) erstreckt sich die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters auch auf bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer. Wenn der Verwalter auch insoweit zugleich Zustellungsvertreter ist, wird man es nicht ausschließen können, dass der Verwalter nicht nur die aktuellen Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG informiert, sondern auch ausgeschiedene Wohnungseigentümer, wenn sie in der Klageschrift noch irrtümlich genannt werden. Wenn der Verwalter für die übrigen beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt beauftragt, kann dieser an sich ebenso gut die falsche Benennung dem Gericht mitteilen. Zu erstatten sind ohnehin in erster Linie die durch den vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalt entstandenen Kosten (BGH, GE 2009, 1199; GE 2011, 1315; GE 2011, 1625). Unabhängig davon bleibt die Aufklärungspflicht des Verwalters zu diskutieren: In welchem Umfang ist er verpflichtet, für die Richtigkeit einer von ihm erstellten aktuellen Eigentümerliste einzustehen, wenn er nach dem Gesetz nicht notwendig von jedem Eigentümerwechsel Kenntnis erlangt, sondern auf freiwillige Mitteilungen des alten wie auch des neuen Wohnungseigentümers angewiesen ist (die allerdings in deren eigenem Interesse liegen – vor allem wegen der Zahlung der monatlichen Beitragsvorschüsse). Einzustehen hat der Verwalter wohl nur für eine aktuelle Eigentümerliste nach bestem Wissen und Gewissen. Auch im Prozess braucht er also nicht von sich aus besondere Ermittlungen anzustellen, ob inzwischen vielleicht ein neuer Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft eingetreten ist. Anders bei entgegenstehenden Anhaltspunkten. Für Grundbuchauszüge entstehen immerhin besondere Gebühren.