Kostentragung des Klägers nach Klagerücknahme vor Rechtsfähigkeit nach Vorbehaltszahlung
BGB §§ 212, 814; ZPO § 269
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Kostentragung des Klägers nach Klagerücknahme vor Rechtsfähigkeit nach Vorbehaltszahlung; Begleichung unter Vorbehalt; Zahlung vor Klagezustellung; Klageänderung; Rückforderung; qualifizierter Vorbehalt; Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Beklagte vor Rechtshängigkeit mit (einfachem) Vorbehalt, ist der Anlass zur Klageerhebung nicht weggefallen und für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum. Der Kläger muss vielmehr im Wege der Klageänderung die Feststellung beantragen, dass der ausgesprochene Vorbehalt gegenstandslos ist und dem Beklagten keine Ansprüche zustehen, die zu einer Rückforderung berechtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit ihrer Klage haben die Kl. die Bekl. im Urkundenprozess auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von (...) in Anspruch genommen.
Die Bekl. hat diesen von ihr geforderten Betrag noch vor Klagezustellung an die Kl. gezahlt. Diese Zahlung ist unstreitig unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf eine von der Bekl. angenommene Minderung des Mietzinses wegen von ihr gerügter Mängel des Mietobjekts erfolgt.
In Reaktion auf den Zahlungseingang haben die Kl. die Klage zurückgenommen.
Die Parteien haben sodann widerstreitende Kostenanträge gestellt, wobei die Bekl. zugleich beantragt hat, ihr im Hinblick auf die im Urkundenprozess erhobene Klage die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 ZPO der Bekl. auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dies entspreche der Billigkeit, da die Bekl. vor Rechtshängigkeit gezahlt habe.
Gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 14.4.2009 zugestellte Entscheidung wendet sich die Bekl. mit ihrer am 28.4.2009 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde der Bekl. ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen keine Billigkeitsgründe vor, die es rechtfertigen könnten, der Bekl. die Kosten der von den Kl. angestrengten Klage aufzuerlegen.
Die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO knüpft insoweit an den Gesichtspunkt an, dass die Unklarheit in den tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen der Prozessparteien, die für eine von ihnen den berechtigten Anlass zur Erhebung einer Klage dargestellt hat, nach Einreichung dieser Klage bei Gericht wegfallen und dadurch eine Rücknahme der Klage veranlasst sein kann. Eine solche Rücknahme soll dann entgegen dem Regelfall des § 269 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO nicht automatisch dazu führen, dass die Kl.seite die angefallenen Verfahrenskosten trägt. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor; der Anlass zur Klageerhebung ist vorliegend durch die Zahlung der Bekl. gerade nicht weggefallen.
Die Bekl. hat nämlich unstreitig unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Damit ist die rechtliche Unklarheit darüber, ob oder ob nicht das gezahlte Geld den Kl. tatsächlich zusteht, trotz der Zahlung aufrechterhalten geblieben.
Die Kl. mussten deshalb zwar, weil das Geld sich nun in ihren Händen befand, von dem zunächst anhängig gemachten Zahlungsantrag abrücken. Anlass zu einer vollständigen Rücknahme der Klage konnte das aber nicht sein; die Kl. hätten vielmehr nunmehr im Wege der Klageänderung die Feststellung beantragen können (und zur endgültigen Sicherung ihrer durch die Vorbehaltszahlung entstandenen Rechtsposition auch müssen), dass der von der Bekl. ausgesprochene Vorbehalt der Rückforderung gegenstandslos sei und der Bekl. keine Ansprüche zustanden, die sie zur Rückforderung berechtigen könnten.
Stattdessen haben die Kl. sich mit der nur vorläufigen Vermögensverschiebung zufrieden gegeben, die die Bekl. mit ihrer Vorbehaltszahlung herbeigeführt hat. Irgendeine Klärung der materiellen Rechtslage ist damit gerade nicht verbunden. Die erhobene Klage stellt sich damit letztlich als für die Klärung der Rechtsbeziehungen der Parteien in jeder Hinsicht sinn- und zwecklos dar.
Dieser Umstand fällt auch allein in den Verantwortungsbereich der Kl., da die Bekl. eine Klagerücknahme vor mündlicher Verhandlung verfahrensrechtlich nicht verhindern konnte, während die Kl. durch Umstellung auf den oben umschriebenen Feststellungsantrag eine endgültige Klärung der Verhältnisse in der Hand gehabt hätten. Indem sie das nicht getan haben, haben sie freiwillig und ohne sachlichen Grund von der Verfolgung ihrer Rechte in dem von ihnen angestrengten Rechtsstreit Abstand genommen - was die Regel-Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO nach sich zieht.
*14 Anmerkung: Die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin wäre rechtsdogmatisch richtig, wenn der Anlass der Klage nicht weggefallen ist; denn nach § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO ist Voraussetzung für eine Abweichung von der Kostenfolge nach § 269 Absatz 1 und Satz 2 ZPO, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Fraglich ist dabei jedoch, ob bei einer Zahlung unter Vorbehalt angenommen werden kann, der Anlass sei nicht weggefallen.
Klar ist, dass kein Wegfall des Anlasses zur Klagerhebung vorliegt, wenn die Vorbehaltszahlung mit einem sogenannten qualifizierten Vorbehalt erfolgt, durch den die Berechtigung der gezahlten Forderung abgestritten wird, oder wenn die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung folgt (vgl. auch BGH, NJW 1984, 2826/2827; BGH NJW‑RR 1989, 27/28; BGH Z 94, 274 m. w. N; OLG Koblenz, NJW RR 2006, 484/485). Anders könnte es sich dagegen verhalten, wenn die Zahlung wie im vorliegenden Fall mit einfachem Vorbehalt erfolgt, der nur eine Anerkenntniswirkung nach § 212 BGB oder die Wirkung nach § 814 BGB ausschließen und die Möglichkeit offenhalten soll, das Geleistete gemäß §§ 812 ff. aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. In diesem Fall ist eine Erfüllungswirkung gegeben, da die Zahlung an der grundsätzlichen Beweislastverteilung nichts ändert (vgl. BGH, NJW 82, 1147 und 2301; BGH, NJW 84, 2826; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht 5. Auflage RZ 65 zu § 535 m. w. N.; anders BGH, WM 77, 137/1308, wonach die Zahlung unter Vorbehalt keine Erledigung bewirken soll). Damit könnte der Anlass für die Klage durch Erfüllung wegfallen. Die Klage kann jedenfalls mit einem auf Zahlung gerichteten Antrag nicht weiter verfolgt werden.
Es erscheint aber fraglich, ob dem klagenden Vermieter eine Verpflichtung auferlegt werden kann, durch eine Klageänderung den Rechtsstreit fortzuführen, obwohl seine Forderung befriedigt worden ist. Zweifelhaft ist, ob ein derartiger Zwang zur Klageänderung indirekt über die Entscheidung wegen der Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ausgeübt werden kann. Grundsätzlich kann der klagende Vermieter nach Erfüllung sich mit der Vorbehaltszahlung zufrieden geben und abwarten, ob der zahlende Mieter seinerseits auf Rückforderung des unter Vorbehalt gezahlten Betrages vorgeht, zumal nicht gesagt sein muss, dass dieser entsprechend aktiv wird, oder vor Eintritt der Verjährung aktiv wird.
Andererseits wird aber nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO darauf abgestellt, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit wegfällt. Der Anlass zur Klage, worunter auch der zwischen den Parteien stehende Streit über die Berechtigung einer Forderung zu verstehen ist, wird aber letztlich durch eine Vorbehaltszahlung nicht ausgeräumt, sondern schwelt sozusagen weiter, auch wenn vorläufig eine Befriedigung des Vermieters erfolgt, die aber nicht mit einer endgültigen Klärung einher geht. Aufgrund dieser differenzierenden Betrachtung erscheint die Entscheidung des LG Neuruppin gerechtfertigt und ist dem Vermieter zuzumuten, für endgültige Klarheit durch Umstellung seiner Klage auf einen Feststellungsantrag oder auf Aufhebung des Vorbehalts zu sorgen. Dafür spricht auch der Grundsatz der Prozessökonomie, der gebietet, umfassend und abschließend die Berechtigung einer Forderung zu klären und die Klärung nicht für unabsehbare Zeit hinauszuschieben.
Im Übrigen handelte es sich bei dem Verfahren in 1. Instanz um eine Klage im Urkundsprozess, bei dem die verklagte Mieterin mit Einwänden, die nicht durch Urkunden belegbar waren, ausgeschlossen war. Grundsätzlich ist nach § 599 Abs. 1 ZPO in einem solchen Verfahren dem Bekl., der dem Anspruch widersprochen hat, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so dass im sogenannten Nachverfahren nach § 600 ZPO eine endgültige Klärung der Berechtigung der Ansprüche durchzuführen ist. Diese Möglichkeit wird aber dem Bekl. abgeschnitten, der vor Rechtshängigkeit seine nicht durch Urkunden belegbaren Einwände nicht geltend machen kann, ganz abgesehen davon, dass er in der Regel von dem Rechtsstreit vorher nichts erfährt. Auch bei der nach billigem Ermessen nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung können im Urkundsprozess keine Einwände Berücksichtigung finden, die nicht durch Urkunden belegt werden. Insoweit wird über die Kosten ohne Rücksicht auf nicht durch Urkunden belegbare Einwände entschieden und ergeht eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten, obwohl unter Berücksichtigung aller seiner Einwände sich durchaus eine anders geartete Kostenentscheidung ergeben könnte. Insoweit wird durch den Ausschluss des Nachverfahrens eine Schlechterstellung des Beklagten bewirkt, der unter Umständen unwiderruflich die Kosten des vor Rechtshängigkeit erledigten Rechtsstreits zu tragen hätte.
Diese Betrachtung bestätigt, dass es nicht allein auf die Erfüllungswirkung bei einer Vorbehaltszahlung ankommen kann, sondern gerade in solchen Fällen maßgebend sein muss, dass die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr in Frage steht und aufgrund der Erledigung eine definitive Klärung bewirkt worden ist. Es liegt in der Hand des Klägers, eine endgültige Entscheidung herbeizuführen, anstatt einen Schwebezustand durch die Klagerücknahme herbeizuführen.
Für die Praxis ist zu empfehlen, bei Vorbehaltszahlungen vor Rechtshängigkeit sich nicht mit der erreichten Zahlung zufrieden zu geben, sondern auf eine Klärung durch Feststellungsklage oder einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Vorbehalts hinzuwirken, zumal dies zu einer schnelleren Klärung führt und außerdem auch kostengünstiger ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Begleicht der Beklagte die Forderung vor Zustellung der Klage unter (einfachem) Vorbehalt, ist der Anlass zur Klageerhebung durch die Zahlung nicht weggefallen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter verklagte die Mieterin im Urkundsprozess auf Zahlung zweier nicht gezahlter Mieten. Die Mieterin hatte gegenüber der Mietzahlung Minderungsrechte geltend gemacht. Aufgrund einer gleichzeitig ausgesprochenen fristlosen Kündigung, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, zahlten die Mieter die offenen Mieten unter Vorbehalt der Rückforderung vor Zustellung der Klage. Der Vermieter nahm darauf die Klage zurück. Die Parteien stritten danach über die Kostentragungspflicht, wobei der Vermieter beantragte, der Mieterin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Amtsgericht Oranienburg entsprach diesem Antrag. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurden vom Landgericht Neuruppin die Kosten des Rechtsstreits dem Vermieter auferlegt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Neuruppin hat darauf abgestellt, dass die Mieter lediglich eine Vorbehaltszahlung geleistet hatten und damit unklar geblieben sei, ob die Zahlung den Klägern tatsächlich zusteht. Die zurückgenommene Klage habe sich damit letztlich als für die Klärung der Rechtsbeziehungen der Parteien in jeder Hinsicht als sinn- und zwecklos dargestellt. Diese Situation habe der klagende Vermieter zu verantworten, da er es in der Hand gehabt habe, eine endgültige Klärung der Verhältnisse durch Umstellung der Klage auf einen Feststellungsantrag herbeizuführen. Wenn er aber von einer solchen Klärung Abstand nehme, müsse er nach § 269 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO die Kosten tragen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Klagerücknahme nach Ausgleichung der Forderung durch den Schuldner/Beklagten ist nicht ohne Risiko. Das bezieht sich vor allem auf die Zahlung vor Rechtshängigkeit. In einem derartigen Fall hatte nämlich das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Wie der vorliegende Fall zeigt, ist es wegen der Ausgleichung der Forderung kein Automatismus, dass das Gericht die Kosten dem Beklagten auferlegt.
Bei einer Zahlung unter Vorbehalt treten daneben weitere Probleme auf. Ein einfacher (sog. schlichter) Vorbehalt führt zur Erfüllung der Schuld im Sinne von § 362 BGB und hat nur die Wirkung, dem Verständnis der Leistung als Anerkenntnis nach § 212 BGB entgegenzutreten und die Wirkung des § 814 BGB (Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld) auszuschließen. Letzteres hat zur Folge, dass im Rückforderungsprozess der Schuldner die Nichtberechtigung der Forderung (des Vermieters) nachweisen muss.
Ein qualifizierter Vorbehalt schließt die Erfüllungswirkung aus. Im Fall der Rückforderung durch den Schuldner/Mieter verbleibt es bei der ursprünglichen Beweislast für den Gläubiger/Vermieter, der das Bestehen der Forderung darlegen und beweisen muss (vgl. Schach in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 535 Rn. 66; Palandt/Grüneberg, BGB, § 362 Rn. 14).
Die Abgrenzung des einfachen zum qualifizierten Vorbehalt ist in bestimmten Fällen nicht unproblematisch. Ein qualifizierter Vorbehalt lautet etwa: „... Zahlung unter der Bedingung, dass die Forderung besteht oder ... Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung." Vorliegend hat der Mieter ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf eine von ihm angenommene Minderung der Miete wegen gerügter Mängel der Wohnung gezahlt. Dabei könnte es sich durchaus um einen qualifizierten Vorbehalt handeln, der die Erfüllungswirkung der Zahlung ausschließt. Das Landgericht Neuruppin hat sich dazu nicht festgelegt, vielmehr die Problematik in die Frage verlegt, ob der Anlass der Klage weggefallen sei. Das ist jedoch fragwürdig. Ist durch einen einfachen Vorbehalt Erfüllung eingetreten, ist auch der Anlass der Klage weggefallen. Der Mieter, der die Forderung eigentlich nach wie vor für unberechtigt hält, muss eine Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in einem gesonderten Rechtsstreit geltend machen.
In einer solchen Klage muss er die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, hier also die Nichtberechtigung der Forderung. Handelte es sich um einen qualifizierten Vorbehalt, ist Erfüllungswirkung nicht eingetreten und demgemäß auch der Anlass der Klage nicht entfallen.
Die Frage, wie der Vorbehalt im vorliegenden Fall einzuordnen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls zeigt der Fall, dass ein Gläubiger/Kläger nur bei klarem Sachverhalt dahingehend, dass der Schuldner die Forderung endgültig ausgleichen wollte, die Klage zurücknehmen sollte. Er ist auch im Hinblick auf die Zahlung prozessual nicht gezwungen, Klagerücknahme zu erklären. Er kann zwar nicht weiterhin Zahlung verlangen, kann aber insofern an der Klage festhalten, als er nunmehr einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend macht. Dieser bleibt von der prozessualen Gestaltungsmöglichkeit nach § 269 ZPO unberührt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 269 Rn. 18 d). Wegen einer eventuellen Schwierigkeit, schon jetzt die Kosten zu beziffern, kann er auch einen entsprechenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Zöller/Greger a. a. O.). Gegen die „Empfehlung" des Landgerichts, zu beantragen, festzustellen, dass der ausgesprochene Vorbehalt gegenstandslos sei und dem Mieter keine Ansprüche zustehen, die zur Rückforderung berechtigen könnten, bestehen Bedenken. Dabei würde es sich um einen völlig neuen Streitgegenstand handeln; eine entsprechende Klageänderung könnte nicht sachdienlich sein. Bei einfachem Vorbehalt ist dafür auch gar keine Veranlassung gegeben, da eben Erfüllung eingetreten ist. Im Übrigen würde im Rahmen der Prüfung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs auch geprüft werden müssen, ob der ursprüngliche Klageantrag zulässig und begründet war.
Fazit: Bei unklarer Rechtslage keine Klagerücknahme, vielmehr Übergang zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch.