veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kostentragung bei verfrühter Räumungsklage

KG12 W 41/0631.07.2006GE 2007, 223

ZPO §§ 91 a, 93

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kosten der Räumungsklage fallen gem. § 91 a ZPO dem Vermieter zur Last, der gleichzeitig mit Erklärung der Kündigung wegen Zahlungsrückstands mit Räumungsaufforderung bereits Klage auf Zahlung und Räumung einreicht und dann den Rechtsstreit wegen der Räumung in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil am Tage der Klagezustellung die Räumung erfolgte.

2. Denn der Mieter, der erst im Kündigungsschreiben unter Klageandrohung zur sofortigen Räumung aufgefordert wurde, hatte für die gleichzeitige Einreichung der Räumungsklage (noch) keine Veranlassung (vgl. § 93 ZPO) gegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. [...] Da die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Ausübung des Ermessens ist auch der Grundgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen; danach fallen dem Kl. die Prozeßkosten zur Last, wenn der Bekl. nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

Nach Auffassung des Landgerichts war dies nicht nur hinsichtlich der Zahlungsklage der Fall, sondern auch hinsichtlich der im Wege der Klagehäufung (§ 260 ZPO) gleichzeitig erhobenen Räumungsklage; denn "der Bekl. hat durch die Nichtzahlung der Miete für die gemieteten Gewerberäume über Monate hinweg Veranlassung gegeben".

Dem vermag der Senat im vorliegenden Fall so nicht zu folgen: Der Bekl. hat zwar durch Nichtzahlung der Miete über Monate zwar Veranlassung zur Zahlungsklage, nicht aber - entgegen der Auffassung des Landgerichts - dadurch zur gleichzeitigen Erhebung der Räumungsklage Veranlassung gegeben, ohne daß zuvor das Mietverhältnis durch Kündigung beendet wurde.

a) Nach den Darlegungen der Kl. hat der Bekl. einen kündigungsbegründenden Mietrückstand entstehen lassen. Entsprechend war Zahlungsklage veranlaßt, und es ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.

b) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits an dem Tag der Abfassung der Kündigung vom 26. April 2006 der Bekl. Veranlassung gegeben hatte, an demselben Tage gleichzeitig, also vor Zugang der Kündigung, auch Räumungsklage zu erheben, die am 28. April 2006 bei Gericht eingegangen und dem Bekl. am 8. Mai 2006 zugestellt worden ist, ohne zuvor eine freiwillige Räumung durch den Bekl. nach Erhalt der Kündigung abzuwarten.

Grundsätzlich besteht kein Anlaß zur Klage, wenn der Bekl. weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 1529). Der Mieter gibt keinen Anlaß für die Räumungsklage, wenn er die Kündigung erst bei oder nach der Klagezustellung erhalten hat und der Vermieter vorher weder zur Räumung aufgefordert noch ihm einen Räumungsprozeß angekündigt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 978).

Erst die Kündigung vom 26. April 2006 hat die rechtlichen Voraussetzungen und die Notwendigkeit für den Bekl. geschaffen, die Räume herauszugeben.

Vor Zugang des Kündigungsschreibens am 2. Mai 2006, das eine Räumungsaufforderung enthält, war das Mietverhältnis nicht beendet und ein Räumungsanspruch nicht entstanden und fällig.

So heißt es auch auf S. 2 des Kündigungsschreibens vom 26. April 2006 u. a. wörtlich: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß für den Fall, daß die Räumung nicht sofort erfolgt, gerichtlich konsequent gegen Sie vorgegangen werden wird."

Die Kl. hat jedoch keine Reaktion des Bekl. auf die Kündigung mit Räumungsaufforderung vor Erhebung einer Räumungsklage abgewartet, sondern diese - zeitgleich mit der Kündigung - am 26. April 2006 gefertigt und an das Gericht abgesandt, wo sie am 28. April 2006 eingegangen ist.

Denn nach dem Vorbringen der Kl. mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 sei sie am 8. Mai 2006 gezwungen gewesen, "aufgrund des desolaten Zustandes der Kellerräume diese zu räumen ... Die Räumung selbst ist am 8. Mai 2006 erfolgt."

An diesem Tage ist dem Bekl. die Räumungsklage zugestellt worden.

Der Bekl. befand sich also vor Klagezustellung weder mit der Räumung in Verzug noch ist ersichtlich, daß er nach Erhalt der Kündigung (deren Zustellung durch Gerichtsvollzieher am 2. Mai 2006 erfolgte) den Räumungsanspruch bestritten hätte. Er hat daher keine Veranlassung gegeben, bereits am 26. April 2006 eine Räumungsklage zu fertigen und an das Gericht abzusenden. Der Umstand, daß die Kl. sich am 8. Mai 2006 zu einer gewaltsamen Räumung des Kellers veranlaßt sah, ändert nichts.

3. Daher fallen die Kosten der Zahlungsklage dem Bekl. zur Last, die der Räumungsklage hat jedoch die Kl. zu tragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn nach Zustellung einer Klage ein Anspruch erfüllt wird, hat in der Regel der Beklagte, der in Verzug war, die Kosten des nunmehr erledigten Rechtsstreits zu tragen. Anders kann es sein, wenn der Kläger zu forsch vorgegangen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war in Zahlungsverzug. Der Vermieter kündigte und reichte eine Zahlungs- und Räumungsklage ein. Nach Erhalt der Kündigung räumte der Mieter am selben Tag, an dem auch die Klage zugestellt wurde. Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache war über die Kosten zu entscheiden.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 31. Juli 2006 stellte das Kammergericht fest, daß der Mieter zwar die Kosten der Zahlungsklage zu übernehmen habe, nicht jedoch die der Räumungsklage. Die Kündigung sei dem Mieter erst zugegangen, nachdem der Vermieter schon die Räumungsklage bei Gericht eingereicht hatte. Wenn dann am Tag der Klagezustellung auch geräumt worden sei, habe der Mieter keine Veranlassung für die Räumungsklage gegeben und deren Kosten mitzutragen.