Kostentragung bei Rücknahme der Räumungsklage gegen den bereits mit unbekannter Adresse ausgezogenen zweiten Mieter
ZPO §§ 91a, 269 Abs. 3 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kann eine Räumungsklage nur einem von zwei Mietern zugestellt werden, weil der zweite Mieter mit unbekannter Adresse bereits ausgezogen ist, hat der nach Klagezustellung ausgezogene Mieter die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Vermieter die Klage gegen den ausgezogenen Mieter zurücknimmt.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hatte mit ihrer Klage die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung durch die beiden Mieter, die Bekl. zu 1.) und zu 2.), erwirken wollen. Die Klageschrift konnte nur dem Bekl. zu 1.) zugestellt werden, da die Bekl. zu 2.) bereits aus der Wohnung ausgezogen war, ohne dass dies der Kl. bekannt war. Der Bekl. zu 1.) räumte die Wohnung nach Klagezustellung, woraufhin die Kl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat; der Bekl. zu 1.) hat dem nicht widersprochen. Die gegen die Bekl. zu 2.) gerichtete Klage hat die Kl. sodann zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kl. zu 54 % dem Bekl. zu 1.) und zu 46 % der Kl. selbst auferlegt. Der sofortigen Beschwerde der Kl. hat das AG nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass sich die Kostenentscheidung, soweit die Kl. die Klage zurückgenommen habe, aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergebe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt dem Bekl. zu 1.) aufzuerlegen.
Entgegen der amtsgerichtlichen Wertung war eine Teilkostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, im Rahmen derer die Kl. selbst mit Kosten zu belasten gewesen wäre, nicht veranlasst. Die Kl. hat zwar ihre gegen die Bekl. zu 2.) eingereichte Klage wieder zurückgenommen; gegenüber der Bekl. zu 2.) ist aber mangels Zustellung kein Prozessrechtsverhältnis entstanden, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kein Raum war (vgl. Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rn. 14; KG, Beschluss vom 29. November 2002 - 7 W 234/02 - in juris; OLG Oldenburg MDR 2007, 867). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 269 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz ZPO, da diese Regelung allein den Sonderfall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO betrifft, in dem ausnahmsweise dem Bekl., gegen den die Klage zurückgenommen worden ist, Kosten auferlegt werden sollen. Es geht der Kl. mit ihrer sofortigen Beschwerde aber nicht darum, eine Kostenentscheidung zu Lasten der Bekl. zu 2.), die dann im Übrigen als Mitmieterin ggf. gesamtschuldnerisch mit dem Bekl. zu 1.) haften würde, zu erwirken.
Bestand demnach nur ein einzelnes Prozessrechtsverhältnis, nämlich dasjenige zwischen der Kl. und dem Bekl. zu 1.), richtet sich die Kostenentscheidung infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung ausschließlich nach § 91a ZPO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dem Bekl. zu 1.) die Kosten des Rechtsstreits vollständig aufzuerlegen. Er hat die Wohnung nach Klagezustellung geräumt und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben. Veranlassung dazu, ihn von einem Teil der Kosten zu entlasten, besteht nicht. Insbesondere hat die Tatsache, dass die Klage zunächst auch gegen die gesamtschuldnerisch haftende Bekl. zu 2.) gerichtet war, keine zusätzlichen Kosten ausgelöst. Zudem besteht kein Grund, den Bekl. zu 1.) davon profitieren zu lassen, dass der Kl. der Auszug der Bekl. zu 2.) und deren neue Anschrift nicht mitgeteilt worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kann eine Räumungsklage nur einem von zwei Mietern zugestellt werden, weil der zweite Mieter mit unbekannter Adresse bereits ausgezogen ist, hat der nach Klagezustellung ausgezogene Mieter die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Vermieter die Klage gegen den ausgezogenen Mieter zurücknimmt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin klagte auf Räumung gegen beiden Mieter. Die Klageschrift konnte nur einem Mieter zugestellt werden, da der zweite unbekannt bereits aus der Wohnung ausgezogen war. Der verbliebene Mieter räumte die Wohnung nach Klagezustellung, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte und die gegen den ausgezogenen Mieter gerichtete Klage zurücknahm. Das Amtsgericht hat die Kosten zu 54 % dem verbliebenen Mieter und zu 46 % der klagenden Vermieterin selbst auferlegt. Ihre sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Das LG legte sämtliche Kosten dem in der Wohnung zunächst verbliebenen Mieter auf.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Entgegen der amtsgerichtlichen Wertung seine eine Teilkostenentscheidung wegen der Klagerücknahme nicht veranlasst. Die Klägerin habe zwar ihre gegen den ausgezogenen Mieter eingereichte Klage wieder zurückgenommen, doch sei diesem gegenüber kein Prozessrechtsverhältnis entstanden, weil die Klage mangels zustellfähiger Adresse gar nicht zugestellt werden konnte. Habe demnach nur ein einzelnes Prozessrechtsverhältnis, nämlich dasjenige zwischen der Klägerin und dem verbliebenen Mieter bestanden, richte sich die Kostenentscheidung infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung ausschließlich nach § 91a ZPO. Dabei entspreche es billigem Ermessen, dem verbliebenen Mieter die Kosten des Rechtsstreits vollständig aufzuerlegen. Er habe die Wohnung nach Klagezustellung geräumt und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben. Veranlassung dazu, ihn von einem Teil der Kosten zu entlasten, bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, den verbliebenen Mieter davon profitieren zu lassen, dass der Klägerin der Auszug des zweiten Mieters und seine neue Anschrift nicht mitgeteilt worden sind.