Kostentragung bei Klagerücknahme statt Erledigungserklärung
ZPO §§ 91 a, 269
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat das JobCenter schon vor Zustellung der Räumungsklage eine Übernahme des Mietrückstands in Aussicht gestellt und erst nach Rechtshängigkeit einer Verpflichtungserklärung abgegeben, hat der Vermieter die Kosten zu tragen, wenn er den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, sondern die Klage zurücknimmt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 269 Abs. 5 ZPO i. V. m. §§ 511, 567 ff. zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist unbegründet. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 2, 3 ZPO der Kl. auferlegt.
Die Kammer folgt den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung.
Die Beanstandungen der Kl. rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Ohne Erfolg verweist die Kl. darauf, dass das JobCenter bereits vor Rechtshängigkeit am 1. August 2017 die Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BGB abgegeben habe. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit auf die Bedingungsfeindlichkeit der Verpflichtungserklärung abgestellt (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 569 Rn. 48, m.w.N.).
Die Erklärung des JobCenters erschöpfte sich nicht in einer bloßen Klarstellung der Rechtsfolge des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bei Übernahme des Mietrückstandes (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.). Nach den Angaben der Kl. soll das JobCenter einen vollständigen Zahlungsausgleich für den Fall in Aussicht gestellt haben, dass das Mietverhältnis danach fortgesetzt werde. Diese Aussage des JobCenters erklärt sich im Zusammenhang mit der nicht nur fristlos, sondern auch fristgemäß ausgesprochenen Kündigung durch die Kl.; Letztere wird nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes, seiner Systematik sowie seiner Materialien von der Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht unmittelbar erfasst; das JobCenter hatte demnach Veranlassung nachzufragen. Insoweit nimmt die Kl. nur unvollständig, damit unzutreffend auf die von ihr außergerichtlich und erneut in der Klageschrift abgegebenen Kündigungserklärungen Bezug.
Aus der eMail der Kl. vom 9. August 2017, die sie - anders als die umfassend in Bezug genommene eMail des JobCenters vom 1. August 2017 - vorlegt, ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Im Gegenteil: Sie selbst formuliert darin Bedingungen für einen Verbleib der Bekl. in der Wohnung. Letzteres wird davon abhängig gemacht, dass der Rückstand vollständig ausgeglichen und alle Kosten übernommen werden. Daraus ergibt sich, dass die Kl. selbst die Erklärung nicht wie nunmehr geltend gemacht verstanden hat, eine Zahlung bis 9. August 2017 zudem nicht erfolgt ist. Sie kündigte im Übrigen nicht eine Klagerücknahme, sondern die Erledigungserklärung an.
Es mag sein, dass der Kl. gegen die Bekl. ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Verzug zusteht. Das allein rechtfertigt nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch keine Kostenentscheidung zu Lasten der Bekl. Die Kostenvorschriften der ZPO befassen sich nur mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch; die Kostenpflicht muss sich aus der Prozesssituation ergeben; materiell-rechtliche Erwägungen sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, nach juris Rn. 7). Daran hat sich nach der Reform des Zivilprozesses 2001 (Gesetz v. 27. Juli 2001) nichts geändert. Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt auch nach ihrer redaktionellen Änderung im Zuge der Reform bei Klagerücknahme ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Kostenentscheidung zu Lasten des Bekl. (weiterhin) nur dann, wenn einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt (BT.-Drs. 14/4772, S. 80 unter Bezugnahme auf Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rn. 18a = 32. Aufl., Rn. 18b; BGH, a.a.O.). Ein solcher ist hier nicht gegeben. Die Kl. hatte vielmehr die Möglichkeit, durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung zu erwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 19.8.2014 - VI ZB 17/13, NJW 2014, 3520, nach juris Rn. 6), was sie ausweislich der eMail vom 9. August 2017 auch erkannt hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Vermieter wegen Mietrückständen fristlos kündigt, muss eigentlich der Mieter die Kosten einer Räumungsklage übernehmen, auch wenn die Rückstände später ausgeglichen werden. Der Vermieter muss aber im Prozess dazu die richtigen Erklärungen abgeben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte wegen der Mietrückstände fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt (vgl. dazu ausführlich Beyer, in dieser Ausgabe Seite 174). Schon vor Erhebung der Räumungsklage teilte das JobCenter mit, bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses würden die Rückstände vollständig ausgeglichen werden. Die Vermieterin verlangte vom JobCenter nicht nur den vollständigen Ausgleich aller Rückstände, sondern auch die Übernahme aller Kosten; inzwischen war die Räumungsklage bereits zugestellt worden. Nachdem die Vermieterin sich mit dem JobCenter geeinigt hatte, nahm sie die Räumungsklage zurück. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Vermieterin (Klägerin) auferlegt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin bestätigte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Dies sei nach der Klagerücknahme zwingend; der Ausnahmefall des § 269 Abs. 3 ZPO liege nicht vor, denn die Erledigung sei nicht vor Rechtshängigkeit eingetreten.
Die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) befassen sich nur mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch, die
Kostenpflicht müsse sich aus der Prozesssituation ergeben (Faustsatz: Nimmt der Kläger die Klage zurück, trägt er die Kosten); materiell-rechtliche Erwägungen („war die Klägerin im Recht?“) seien dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Das JobCenter habe schon deshalb nicht bedingungslos die Erfüllung zugesagt, weil die Klägerin auch fristgerecht gekündigt hatte und deshalb ihre Bereitschaft erforderlich war, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die Vermieterin hätte schließlich durch Erklärung der Erledigung der Hauptsache eine günstige Kostenentscheidung herbeiführen können.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Fallstricke für Unerfahrene
■ Die Rechtslage ist durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt und bietet nur unerfahrenen Vermietern (oder Rechtsanwälten) Fallstricke. Deshalb in aller Kürze die wichtigsten Tipps zur Fehlervermeidung:
■ Kommt der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug, hat er den daraus entstehenden Schaden zu übernehmen. Wegen der Formenstrenge im Prozess kommt es aber auf den richtigen Antrag an, so dass daraus keine generelle Kostentragungspflicht herzuleiten ist.
■ Ist die Erfüllung (Zahlung oder bedingungslose Verpflichtungserklärung des JobCenters) nach Rechtshängigkeit (= Zustellung der Räumungsklage) eingetreten, trägt der Mieter die Kosten nur bei einer Erledigungserklärung des Vermieters nach § 91a ZPO.
■ War dies vor Rechtshängigkeit der Fall, ist eine Erledigungserklärung nicht möglich, sondern allein eine Klagerücknahme. Hier hat ausnahmsweise der Kläger die Kosten nach Rücknahme nicht zu übernehmen, weil die Kündigung und die eingereichte Räumungsklage wegen des Zahlungsverzugs berechtigt waren. War allerdings die Klage noch nicht einmal anhängig (bei Gericht eingegangen), und trat schon vorher die Heilungswirkung ein, ist eine trotzdem eingereichte Räumungsklage überflüssig, und die Kosten nach einer Rücknahme hat immer der Vermieter zu übernehmen.