Kostentragung aus letztlich unbegründeter Fehlermeldung
BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242, 249, 280 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde gelegen hat und der Handwerkereinsatz unnötig war.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 131,50 € wegen unberechtigter Herbeiführung eines Diagnoseeinsatzes durch die Firma Elektrotechnik M., die dem Kl. den geltend gemachten Betrag i.H.v. 131,50 € für den Einsatz in der Mietwohnung des Bekl. […] in Rechnung gestellt hat.
A. Der Anspruch des Kl. […] folgt zunächst nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bekl. hat keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, die ursächlich dafür war, dass der Kl. an die Firma Elektrotechnik M. 131,50 € gezahlt hat.
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entstanden ist, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Zu den Pflichten des Bekl. aus dem Schuldverhältnis gehören auch Nebenpflichten. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
I. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das (wirksame) Leistungsversprechen nicht wie geschuldet erfüllt oder eine sich aus dem Schuldverhältnis ergebende (Neben-) Pflicht (vgl. §§ 242, 241 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten wird (Stadler in: Jauernig, BGB-Kommentar, 19. Aufl. 2023, § 280 BGB, Rn. 8, beck-online). Damit verletzt eine Pflicht, wer objektiv hinter dem Verhalten zurückbleibt, das gegenüber dem anderen Teil geschuldet ist (vgl. Dauner-Lieb in: NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 280 BGB, Rn. 14, beck-online). Was das im Einzelnen ist, muss anhand des Schuldverhältnisses bestimmt werden. Aus der Rechtsprechung gibt es einige Fälle, aus denen sich Maßstäbe ableiten lassen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine werkvertragliche Fürsorgepflicht des Bestellers grundsätzlich nur in Zumutbarkeitsgrenzen besteht. So muss ein Landwirt nicht ein großes Rapsfeld auf Gegenstände untersuchen, um Schäden am Mähdrescher des Unternehmers zu verhindern (BGH NJW-RR 2013, 534). Allerdings kann nach dem Bundesgerichtshof ein unbegründetes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers pflichtwidrig sein (BGH NJW 2008, 1147). Da das Risiko, ob ein Mangel vorliegt, vom Verkäufer zu tragen ist, trifft den Käufer aber nur eine Evidenzkontrolle dahin, ob die Defektursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich kommt. Eine objektive Pflichtverletzung liegt wohl auch vor, wenn der Mieter wider besseres Wissen einen Mangel anzeigt, und kann auch in einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter liegen, wenn dem geltend gemachten Gestaltungsrecht oder Anspruch keine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt (Plausibilitätskontrolle im Rahmen des Verschuldens, BGHZ 179, 238; OLG Karlsruhe NJW 2015, 418 Rn. 55; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 51). Hingegen stellt die gerichtliche Geltendmachung (auch von zweifelhaften Ansprüchen) grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar (Stadler in: Jauernig, BGB-Kommentar, 19. Aufl. 2023, § 280 BGB, Rn. 8 ff, beck-online).
II. Daran gemessen hat der Bekl. durch die Meldungen vom 2./3.6.2023 keine objektive Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB begangen.
Eine Pflichtverletzung aus dem Verhalten des Bekl. resultiert weder aus dem Umstand, dass das Elektrounternehmen M. am 8.6.2023 keinen Defekt am Sicherungskasten feststellen konnte (1.), noch daraus, dass der Bekl. einen Mangel wider besseres Wissens gemeldet hat (2.) und auch nicht daraus, dass der Bekl. nicht hinreichend geprüft hat, ob der Mangel aus seiner Verantwortungssphäre stammt (3.).
1. Hier ergibt sich eine objektive Pflichtverletzung des Bekl. zunächst nicht daraus, dass ein Schmorgeruch oder verschmorte Elektrobauteile durch den Fachbetrieb am 8.6.2023 nicht festgestellt werden konnte. Zu dem Pflichtenprogramm des Mieters gehört es gerade nicht, sich nur dann an den Vermieter zu wenden, wenn er positiv weiß, dass die Wohnung einen Mangel aufweist. Eine Pflichtverletzung begeht ein Mieter unter Anwendung der Maßstäbe des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn er ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stellt (BGH, Urteil vom 23.1.2008 - VIII ZR 246/06 -). Hier hat der Bekl. bereits keine Mängelbeseitigungsverlangen geltend gemacht. Der Bekl. hat dem Kl. bzw. der Hausverwaltung lediglich mitgeteilt, dass er etwas Unangenehmes gerochen hat. Der Bekl. hat gerade nicht verlangt, dass ein Elektriker kommen soll, weil ein Mangel vorliegt, den der Bekl. zu vertreten hat. Er hat bekundet, dass es verschmort riecht und nachvollziehbar den Wunsch in den Raum gestellt, dass der Sachverhalt zeitnah durch einen Elektriker überprüft wird. Durch den Passus in der eMail „Könnten Sie bitte einen Elektriker schicken?“ hat der Bekl. gemessen an den zivilrechtlichen Grundsätzen des §§ 133, 157 BGB und auch nach dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB keinen Elektriker beauftragt. Allein die Hausverwaltung hat die Entscheidung getroffen, die Firma Elektrotechnik M. zu beauftragen.
2. Eine objektive Pflichtverletzung des Bekl. durch die Kontaktaufnahmen zur Hausverwaltung am 2./3.6.2023 liegt auch nicht darin, dass er wider besseres Wissen einen Schmorgeruch gemeldet hat.
a. Das Gericht kommt nach seiner freien Überzeugung gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnis, dass der Bekl. wider besseres Wissens einen Schmorgeruch aus dem Sicherungskasten behauptet hat, den es nicht gab oder von dem er wusste, dass er von seinen Geräten stammt. Insofern stimmen die Angaben des Bekl. aus seiner persönlichen Anhörung mit den Bekundungen der Zeugin S. überein. Beide haben am 2.6.2023 einen unangenehmen Geruch im Bereich des Sicherungskastens wahrgenommen, als die Waschmaschine lief.
aa. Der Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2024 vor dem Amtsgericht Köpenick bekundet, dass er und seine Frau am 2.6.2023 in der Nähe des Sicherungskastens einen Geruch wahrgenommen haben. Er habe dann bei der Hausverwaltung angerufen und mit dem Gegenüber über den Geruch gesprochen. Er hat außerdem ausgeführt, dass er am Telefon auch direkt über den Waschmaschinenbetrieb gesprochen hat. Er habe dann gefragt, was er tun solle. Ihm ist gesagt worden, dass er die Waschmaschine aus machen sollte. Außerdem wurde er darum gebeten, auch noch eine eMail zu schreiben. Außerdem hat der Bekl. in der mündlichen Verhandlung am 29.2.2024 erklärt, dass es im Jahr 2021 schon einmal einen solchen Geruch in der Wohnung gegeben habe und es dort auch zu einem Kabelbrand gekommen ist. Auch deshalb würde er der Hausverwaltung Bescheid geben. Das alles klingt in sich schlüssig und kann - zumindest teilweise - in Form der eMail vom 3.6.2023 und auch durch den Bericht der E.F.M. Elektrofachmann GmbH bestätigt werden. Danach war im Juni 2021 ein Elektrounternehmen in der Wohnung des Bekl.
bb. Auch stimmt das vom Bekl. Bekundete mit der Aussage der Zeugin S. inhaltlich überein, ohne dass das Gericht den Eindruck hat, die Aussagen seien abgesprochen. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung ausgesagt, dass es am 2.6.2023 einen unangenehmen Geruch in der Wohnung gab. Sie hat eingestanden, dass sie das genaue Datum nachgesehen hat, weil sie sich sonst nicht hätte zurückerinnern können. Sie hat außerdem bekundet, dass sie sich sicher sei, dass es im Sommer gewesen ist und der Geruch im Flur aufgetreten ist. Sie hat ferner ausgesagt, dass sie mit ihrem Mann auf die Suche gegangen ist, woher der Geruch kommt und dann festgestellt hat, dass der Geruch am Sicherungskasten am stärksten ist. Sie hat auch erklärt, dass sie den Sicherungskasten geöffnet hat, dort aber nichts Besonderes wahrnehmen konnte, außer dem Geruch. Außerdem konnte sich die Zeugin daran erinnern, dass die Waschmaschine lief und die Umdrehungszahl sehr hoch war. Sie hat ferner gesagt, dass ihr Mann Herrn B. von der Hausverwaltung angerufen hat und dann noch eine eMail geschrieben hat. Sie hat bestätigt, dass Elektriker gekommen sind, die dann aber nichts gefunden haben. Den Geruch beschreibt sie als etwas Verschmortes, wie ein Plastikgeruch. Sie hat auch eingeräumt, dass, als die beiden Männer da waren, kein Geruch wahrzunehmen war. Danach hat sie auf Nachfrage des Kl.vertreters weiter ausgeführt, dass es mehrere Mehrfachsteckdosen in der Wohnung gab. Sie sei sich sicher, dass die Waschmaschine in einer solchen Steckdose gesteckt hat und auch der Kühlschrank und die Mikrowelle zusammen in einer Steckdose waren. Sie hat erklärt, dass sie am 4.7.2021 in die Wohnung eingezogen ist und vor dem 2.6.2023 nicht so einen Geruch wahrgenommen hat. Sie hat auch ausgesagt, dass sie und ihr Mann viel im Home-Office arbeiten und deshalb oft zu Hause sind. Ferner hat sie ausgesagt, dass die Waschmaschine schon in der Wohnung war, als sie am 4.7.2021 dort eingezogen ist. Die Zeugin konnte auch beschreiben, wie man den Sicherungskasten öffnet, nämlich indem man nach links dreht und die Tür aufmacht. Sie machte auch eine entsprechende Geste mit der Hand. Diese Darstellung erschien lebensnah.
cc. Die Aussage der Zeugin S. war insoweit glaubhaft, als sie anschaulich beschrieben hat, dass sie einen Geruch wahrgenommen hat und dann mit ihrem Mann auf die Suche nach der Quelle gegangen ist. Sie hat auch anschaulich und lebensnah beschrieben, wie sie den Sicherungskasten geöffnet und einen Geruch wahrgenommen hat, ohne etwas zu sehen. Sie hat ferner, ebenso wie ihr Ehemann, kundgegeben, dass die Waschmaschine lief und es an dem Tag sehr heiß gewesen ist. Sie hat Erinnerungslücken eingeräumt, indem sie dem Gericht von sich aus geschildert hat, dass sie den genauen Tag des Vorfalls vorab nachgesehen hat. Eindeutige Widersprüche in ihrer Aussage vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere musste sie den Geruch im Jahr 2021 nicht wahrgenommen haben, der offensichtlich vor ihrem Einzug wahrzunehmen war.
dd. Die Zeugin S. war auch glaubwürdig. Zwar ist die Zeugin die Ehefrau des Bekl., es ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sie ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Die Zeugin hatte angegeben, als Grafikdesignerin selbständig tätig zu sein. Es sind weder wirtschaftliche noch ideelle Gründe ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass die Zeugin allein aufgrund der Ehe zum Bekl. bereit gewesen ist, eine Falschaussage zu tätigen.
b. Das Gericht sieht dabei als unerheblich an, dass die Zeugen M. und S. als Zeugen gegenbeweislich genannt worden sind, denn sie waren am 2.6.2023 unstreitig nicht vor Ort und können auch nichts dazu sagen, was genau der Bekl. am 2.6.2024 gerochen und unternommen hat. Auf der Grundlage des nicht bestrittenen Kl.vortrages kann daher - auch ohne Anhörung der Zeugen des Elektrounternehmens M. - auf der Grundlage der Rechnung […] davon ausgegangen werden, dass am 8.6.2023 die Anlage überprüft worden ist, die Schrauben im Sicherungskasten nachgezogen worden sind, die Waschmaschinensteckdose überprüft worden ist und keine verschmutzten Bauteile bzw. kein Geruch feststellbar war, mithin kein Fehler in der Anlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass eine Untersuchung durch Fachkräfte keinen Fehler in der Anlage ergeben hat, führt nicht dazu, dass der Bekl. einen Schmorgeruch vorgetäuscht hat.
3. Eine objektive Pflichtverletzung des Bekl. ergibt sich auch nicht daraus, dass er nicht hinreichend geprüft hat, ob das Problem aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammen könnte.
a. Maßgeblich ist hier, was genau der Bekl. in dem Telefonat vom 2.6.2023 uns der eMail vom Folgetag der Hausverwaltung gegenüber erklärt und gefordert hat. Nach dem unstreitigen Inhalt der eMail vom 3.6.2023 hat der Bekl. der Hausverwaltung im Kern Information über Sinneseindrücke und in durchaus detaillierter und nuancierter Weise mitgeteilt. Dabei ist er insbesondere auch darauf eingegangen, dass die Gerüche aufgekommen sind, als die Waschmaschine lief. Angesichts dieser Informationen ist es in der Verantwortung der Hausverwaltung gewesen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen in dieser Situation zu ergreifen sind. Insbesondere stand das Thema, dass der Geruch durch die Nutzung eines energieintensiven Gerätes initiiert worden ist, transparent im Raum. Daran hat auch der Passus in der eMail vom 3.6.2023 nichts geändert, dass der Bekl. schrieb „Können Sie uns bitte einen Elektriker schicken. Vielen Dank.“ Denn insgesamt ist dies eine bloße Anregung des Bekl. und kein Auftrag an ein Elektrounternehmen. […]
B. Der Kl. hat gegen den Bekl. auch keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung von 131,50 € aus der Regelung in § 16 (Kleinreparaturen) des Mietvertrags vom 6.11.2020. Danach sind die Kosten für kleinere Reparaturen, die während der Mietdauer erforderlich werden, vom Mieter zu tragen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Diese Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden und Rollläden. Eine Kleinreparatur ist gegeben, wenn der Reparaturaufwand 100 € brutto im Einzelfall nicht übersteigt. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kl. verlangt hier einen Schaden i.H.v. 131,50 € brutto ersetzt. Damit liegt nach § 16 des Mietvertrags keine Kleinreparatur vor. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde gelegen hat und der Handwerkereinsatz unnötig war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der beklagte Mieter meldete der Hausverwaltung einen Schmorgeruch in der Nähe des Sicherungskastens seiner Wohnung und erbat den Einsatz eines Elektrikers. Das von der Hausverwaltung beauftragte Unternehmen nahm weder einen Schmorgeruch wahr noch fand es einen Fehler in der Elektroinstallation oder den Hausgeräten. Für die für den Diagnoseeinsatz entstandenen Kosten verlangte der Kläger vom Mieter Erstattung – ohne Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter habe keine Pflicht aus dem Mietvertragsverhältnis verletzt. Zwar könne ein Mängelbeseitigungsverlangen pflichtwidrig sein, wenn der Mieter wider besseres Wissen einen Mangel anzeige, doch eine Pflichtverletzung resultiere weder aus dem Umstand, dass das Elektrounternehmen keinen Defekt am Sicherungskasten feststellen konnte, noch daraus, dass der Beklagte einen Mangel wider besseres Wissen gemeldet habe, und auch nicht daraus, dass er nicht hinreichend geprüft habe, ob der Mangel aus seiner Verantwortungssphäre stammt. Zum Pflichtenprogramm des Mieters gehöre es gerade nicht, sich nur dann an den Vermieter zu wenden, wenn er positiv wisse, dass die Wohnung einen Mangel aufweise. Eine Pflichtverletzung begehe ein Mieter nur dann, wenn er ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stelle. Hier habe der Beklagte kein Mängelbeseitigungsverlangen geltend gemacht, sondern der Hausverwaltung lediglich mitgeteilt, dass er etwas Verschmortes gerochen habe und angeregt, den Sachverhalt zeitnah durch einen Elektriker überprüfen zu lassen.
Die Meldung über einen Schmorgeruch habe er auch nicht wider besseres Wissen gemacht. Die Ehefrau des Mieters habe in der Zeugenvernehmung glaubwürdig bekundet, diesen Schmorgeruch auch wahrgenommen zu haben.