Kostentragung
ZPO §§ 91, 93
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kostentragung; Zustimmung; teilweise unwirksames Erhöhungsverlangen; Vergleichswohnung; Mieterhöhungsverlangen; Sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es liegt keine sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO vor, wenn der Mieter die Zustimmung zu einem teilweise unwirksamen Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung verweigert, im Zustimmungsprozeß jedoch sofort den im Rahmen des Zulässigen geltend gemachten Zustimmungsanspruch anerkennt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Schreiben v. 28.12.1988 begehrte der Kl. von der Bekl. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 690 DM auf 860 DM. Daraufhin teilte die Bekl. mit, daß das Mieterhöhungsverlangen aus formalen Erwägungen unwirksam, sie gleichwohl bereit sei, die Zustimmung zu erklären, wenn der Kl. zwei weitere Personen als Hauptmieter akzeptiere. Dies wurde vom Kl. abgelehnt.
Am 23.5.1989 reichte der Kl. gegen die Bekl. eine Klage mit folgendem Antrag ein:
"Die Bekl. wird verurteilt, ihre Zustimmung zu der Erhöhung der Grundmiete für ihre Wohnung von bisher monatlich 690 DM (Kaltmietzins) auf monatlich 813,26 DM (Kaltmietzins) ab 1.4.1989 zu erteilen."
Wenige Tage nach Zustellung der Klageschrift anerkannte die Bekl. den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten. Auf Antrag des Kl. erging gemäß § 307 Abs. 2 ZPO ein Teilanerkenntnisurteil. Das AG hat dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO auferlegt; die Bekl. habe keine Veranlassung zur Klage gegeben.
Das Erhöhungsverlangen v. 28.12.1988 sei unwirksam, weil der Kl. die Zustimmung zu einer Erhöhung auf 860 DM verlange, was einem qm-Preis von 10 DM entspreche. Eine der drei zitierten Vergleichswohnungen habe aber nur einen qm-Preis von 9,44 DM. Es dürfe nicht mehr Miete verlangt werden, als für die billigste Vergleichswohnung zu zahlen sei (Palandt, 47. Aufl., Anm. 5 b aa zu § 2 MHG). Das Mieterhöhungsverlangen sei zwar deshalb nicht als Ganzes unwirksam (OLG Karlsruhe WM 1984, 21), es könnte nachgebessert werden, was in der Klageschrift geschehen sei; dort werde die Zustimmung lediglich zu einer Kaltmiete von 813,26 DM verlangt, was einem Mietzins von 9,44 DM pro qm entspreche. Diesem Erhöhungsverlangen habe die Bekl. durch ihr Anerkenntnis sofort zugestimmt. Sie habe daher keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, mit der Folge, daß der Kl. die dadurch entstandenen Kosten zu tragen habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des aufgrund Anerkenntnis ergangenen Urteils ist nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt; sie ist auch begründet.
Die Kl. hatte mit Schreiben v. 28.12.1988 von der Bekl. die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 860 DM verlangt, wobei sie von einem neuen monatlichen Mietzins von 10 DM/qm ausging, während sich die niedrigste der von ihr mitgeteilten Vergleichsmieten auf 9,44 DM/qm belief, was der danach mit der Klage geltend gemachten monatlichen Miete von 813,56 DM entsprach. Nach dem RE des OLG Karlsruhe in WM 1984, 81 war im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Differenz zwischen der vorgerichtlich verlangten Miete und der maßgeblichen niedrigsten Vergleichsmiete das Mieterhöhungsverlangen nur insoweit unwirksam, als es den berechtigten Erhöhungsbetrag überstiegen hat. Diesem teilweise rechtswirksamen Mieterhöhungsverlangen konnte der Mieter entsprechend zustimmen, andererseits war die Zustimmungsklage auch zulässig, soweit die eingeklagte Miete unter der zuvor geforderten überhöhten Miete lag (OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Bekl. hatte indessen in Verkennung dieser Rechtslage das Mieterhöhungsverlangen aus formalen Gründen insgesamt abgelehnt und lediglich Einigungsbereitschaft unter Bedingungen angekündigt, auf die der Kl. sich nicht einlassen mußte. Die unrichtige rechtliche Beurteilung geht zu Lasten desjenigen, der sein Handeln danach ausgerichtet hat. Es ginge zu weit, wenn man dem Vermieter das Kostenrisiko deshalb aufbürden würde, weil er den Mieter auf einen bei diesem möglicherweise vorliegenden Rechtsirrtum nicht hingewiesen hat, und wenn man eine Veranlassung zur Klageerhebung durch den Bekl. erst bejahen würde, wenn ein solcher Hinweis ohne Erfolg geblieben war. Vielmehr müssen grundsätzlich die Nachteile einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage denjenigen treffen, der dem Irrtum unterlegen ist.