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Kostenteilung bei Hauptsachenerledigung im Falle einer Mieterhöhung unter Mietendeckel

LG Berlin67 T 58/2023.06.2020GE 2020, 990

MietenWoG Bln § 3 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlangt ein Vermieter mit einem vor dem gesetzlichen Stichtag des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln zugegangenen Verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt, sind die Kosten des Rechtsstreits im Falle der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn das Erhöhungsverlangen unter ausschließlicher Zugrundelegung der §§ 558 ff. BGB begründet wäre. Denn es fehlt bislang - für den Fall der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln - sowohl an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ausgehenden einfachrechtlichen Wirkungen auf einen vermieterseits geltend gemachten Zustimmungsanspruch als auch dazu, ob Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln auf ein vor dem gesetzlichen Stichtag zugegangenes Erhöhungsverlangen Anwendung findet, mit dem der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt verlangt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits. Hängt dabei die zu treffende Kostengrundentscheidung von der Beantwortung schwieriger oder sogar höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen ab, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 7. Februar 2018 - VII ZB 28/17, BeckRS 2018, 1997, beckonline Tz. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Verfassungsgemäßheit von Art. 1 § 3 MietenWoG Bln ist bislang verfassungsgerichtlich nicht geklärt. Ebenso fehlt es - für den Fall seiner Verfassungsgemäßheit - an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ausgehenden einfachrechtlichen Wirkungen auf einen vermieterseits geltend gemachten Zustimmungsanspruch (vgl. zu allem Kammer, Beschl. v. 12. März 2020 - 67 S 274/19, GE 2020, 468 = NZM 2020, 368 [m.w.N. zum Streitstand]). Ob Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln auf das hier streitgegenständliche und vor dem gesetzlichen Stichtag zugegangene Erhöhungsverlangen, mit dem die klagende Vermieterin die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt verlangt, überhaupt anwendbar wäre, ist höchstrichterlich bislang ebenfalls nicht geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, GE 2020, 798 = BeckRS 2020, 11011, beckonline Tz. 75).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlangt ein Vermieter mit einem vor dem gesetzlichen Stichtag des Berliner Mietendeckels (18. Juni 2019) zugegangenen Mieterhöhungsverlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt, sind die Kosten des Rechtsstreits im Falle der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung gegeneinander aufzuheben, wenn das Erhöhungsverlangen unter ausschließlicher Zugrundelegung der BGB-Mieterhöhungsvorschriften (§§ 558 ff. BGB) begründet wäre.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien haben ihren Rechtsstreit um das vor dem 18. Juni für einen nach diesem Stichtag liegenden Mieterhöhungszeitpunkt ausgesprochene Zustimmungsverlangen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG musste unter der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Hänge die betreffende Kostengrundentscheidung von der Beantwortung schwieriger oder sogar höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen ab, seien die Kosten gegeneinander aufzuheben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn weder sei geklärt, ob § 3 MietenWoG verfassungskonform sei noch – sollte er es sein –, welche einfachrechtlichen Wirkungen dann auf ein vermieterseits geltend gemachtes Zustimmungsverlangen ausgingen. Und ob § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln auf das hier streitgegenständliche und vor dem Stichtag zugegangene Erhöhungsverlangen, mit dem die klagende Vermieterin die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt verlangt, überhaupt anwendbar wäre, sei höchstrichterlich bislang ebenfalls nicht geklärt. Deshalb sei es angebracht, die Kosten des Rechtsstreits zu teilen.

Kostenteilung bei Hauptsachenerledigung im Falle einer Mieterhöhung unter Mietendeckel — LG Berlin 67 T 58/20 — vera