Kostenpflichtiger Suchauftrag für Makler
BGB §§ 151, 653
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kostenpflichtiger Suchauftrag für Makler, Maklerprovision
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wer Dienste eines gewerbsmäßigen Maklers erbittet, macht ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages.
2. Zur Annahme eines solchen Angebots genügt die Aufnahme der Tätigkeit durch den Makler; ein Zugang der Annahmeerklärung ist nicht erforderlich.
3. Der Maklerkunde, der einen Suchauftrag erteilt hat, trägt die Beweislast für die Behauptung, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart worden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). [...] Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
3 Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779, 3780). Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1985 - IVa ZR 152/83 -, Urteil vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 15/84 - NJW 1986, 50, 51), so dass für die Feststellung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Kl. der Bekl. im Anschluss an das Angebot der Bekl. Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat.
4 Dem Abschluss eines Maklervertrags steht nicht die Behauptung der Bekl. entgegen, der Zeuge N. habe von Anfang an gegenüber der Kl. erklärt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Kl. ihre Provision vom zukünftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstandes, dass die Bekl. die Kl. gebeten hat, für sie im Rahmen eines Suchauftrags gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nach § 653 Abs. 1 BGB die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 94/80 - NJW 1981, 1444, 1445). Anders wäre die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Bekl. keinen Suchauftrag erteilt, sondern die Kl. ihrerseits im Rahmen eines angestrebten sog. Doppelmaklervertrages ihre Dienste der Bekl. angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - NJW 1981, 279, 280). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der Bekl. obliegenden Beweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht erbracht angesehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Nachweismakler kann seine Provision nur von seinem Vertragspartner verlangen. Für einen Vertragsschluss reicht es aber aus, wenn der Makler auf Bitten des Kunden tätig wird. Ein förmlicher Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist nicht erforderlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der spätere Mieter hatte sich an einen gewerbsmäßigen Makler gewandt, der erfolgreich einen Mietvertragsabschluss vermittelte. Der Mieter behauptete u. a., er habe von Anfang an erklärt, er werde keine Provision zahlen, sondern der Makler möge sich an den Vermieter halten. Das Oberlandesgericht verurteilte den Mieter zur Zahlung der Provision.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Hinweisbeschluss vom 24. September 2009 teilte der Bundesgerichtshof mit, er beabsichtige, die Revision zurückzuweisen. In der Erteilung des Suchauftrags liege ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages, das durch die Aufnahme der Tätigkeit angenommen worden sei. Ein Zugang der Annahmeerklärung sei nicht erforderlich. Für die Behauptung, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart worden, trage der Maklerkunde die Beweislast. Hier sei der Beweis nicht erbracht worden.