Kostenpflicht für Archivauskünfte der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
VermG § 38 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen genießen keine Kostenfreiheit für Archivauskünfte im Zusammenhang mit entschädigungs- und vermögensrechtlichen Fragen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. geht es darum, keine Kosten für von ihr veranlasste Archivrecherchen leisten zu müssen.
Sie beantragte am 1.3.2004 bei dem Sächsischen Staatsarchiv in Leipzig, zu prüfen, ob sich in dessen Aktenbestand Belege zur W. GmbH und seiner Inhaber J. sowie J. befänden, insbesondere zum Einheitswert des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, den Bilanzen, den Betriebsprüfungsunterlagen und sonstigen Betriebsmerkmalen. Nachdem (das) Staatsarchiv mit Hilfe einer Spezialsoftware in den Archivalien - neben den Unterlagen über jüdische Personen und Firmen im Handelsregister - ermittelt sowie 21 Kopien gefertigt hatte, setzte es dafür mit Bescheid vom 5.4.2004 Gebühren in Höhe von 43,82 € fest, davon 35,80 € für die Recherchetätigkeit und 8,02 € für die Kopien. (Das) Sächsische Staatsarchiv wies den auf die Kostenfreiheit nach § 38 Abs. 1 VermG gestützten Widerspruch der Kl. vom 15.4.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004 zurück. Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach der Sächsischen Archivgebührenverordnung seien gegeben. Die Kl. könne sich nicht auf § 38 Abs. 1 VermG stützen. Geregelt sei damit die Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens im Außenverhältnis zu den Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 13 VwVfG und des § 3 Abs. 5 VermG. (Das) Staatsarchiv sei weder Verfahrensbeteiligter noch Verfügungsberechtigter. Ein Fall der Amtshilfe scheide gleichfalls aus. Archivgut zugänglich zu machen, gehöre gemäß § 9 und § 10 SächsArchivG zu den eigenen Aufgaben der Staatsarchive.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat auf die Klage der Kl. vom 13.1.2005 den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.3.2005 an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen.
Die Kl. vertritt die Auffassung, die Kostenfreiheit des § 38 Abs. 1 VermG erstrecke sich nicht nur auf Verfügungsberechtigte, Anmelder und deren Rechtsnachfolger, sondern auch auf die Ämter zur Regelung (offener Vermögensfragen). Diese würden lediglich zugunsten des Restitutionsberechtigten tätig. Eine restriktive Auslegung des § 38 Abs. 1 VermG sei weder vom Wortlaut noch vom Sinn der Bestimmung gedeckt. Mithin verdränge § 38 VermG die Regelungen der Sächsischen Archivgebührenbenutzungsverordnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid vom 5.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist Kostenschuldnerin nach § 16 Nr. 1 SächsArchivG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SächsArchivGebVO, denn sie hat das Sächsische Staatsarchiv aufgrund ihres Antrags vom 1.3.2004 in Anspruch genommen, indem sie die Behörde ersuchte, nach Aktenbeständen der W. GmbH bzw. der Geschädigten J. und J. zu forschen. Für die zweieinhalbstündige Recherchetätigkeit hatte das Staatsarchiv gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. der Nr. 2 der Anlage hierzu jedenfalls nicht weniger als 35,80 € zu erheben. Die Gebührenpflicht für die erstellten Kopien ergibt sich aus Nr. 5.2.1 und 5.2.2 des Gebührenverzeichnisses.
Die Kl. ist nicht nach § 38 Abs. 1 VermG von den Kosten zu befreien. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Norm im Abschnitt VI des Vermögensgesetzes folgt, dass unter Verwaltungsverfahren von den Vermögensämtern auf der Rechtsgrundlage des Vermögensgesetzes betriebene Verfahren zu verstehen ist (BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307). Dazu gehören zwar neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinn alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden Annexverfahren; nicht dazu zählt jedoch Verwaltungshandeln anderer Behörden, wenn diese eigene Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach ihrem Recht zugewiesen sind.
Bei der Tätigkeit des Sächsischen Staatsarchivs handelte es sich um ein selbständiges auf Antrag der Kl. durchgeführtes Verfahren. Deren Ziel war es nicht, nach den § 30 ff. VermG eine Entscheidung über einen Restitutionsantrag herbeizuführen, sondern Archivgut gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SächsArchivG einer ordnungsmäßigen Benutzung zugänglich zu machen.
Unerheblich ist es, ob die Kl. aufgrund ihrer Pflicht, den Sachverhalt im vermögensrechtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 31 VermG), sich an (das) Sächsische Staatsarchiv zu wenden hatte. § 38 Abs. 1 VermG dient dem Schutz des Restitutionsberechtigten, nicht der Vermögensämter. Derjenige, der einer schädigenden Maßnahme i.S.d. § 1 VermG ausgesetzt war, soll vor dem Kostentragungsrisiko im behördlichen Verfahren bewahrt werden. Die Kl. gehört nicht zu dem Adressatenkreis.
Auch eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Für eine allgemeine Regelung der persönlichen oder sachlichen Kostenfreiheit einer Materie, die üblicherweise Teil des Landeskostenrechts ist, fehlt dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006, aaO).
Die Kl. vermag sich schließlich nicht darauf zu stützen, die Bekl. im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen zu haben. Sie wäre gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 VermG unentgeltlich durchzuführen. Nach § 4 Abs. 1 VwVfG leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe; um einen Fall der Amtshilfe handelt es sich nicht, wenn, wie hier, die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegt.