veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kostenlast des WEG-Verwalters

BGHV ZB 164/0918.08.2010unveröffentlicht

WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kostenlast des WEG-Verwalters; Rechtsmittel; isolierte Anfechtung; Kosten des Rechtsstreits; ungültige Beschlüsse; Verfahrenskosten; Pflichtverletzung; grobes Verschulden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kl. haben vier auf einer Eigentümerversammlung vom 30. August 2008 gefasste Beschlüsse angefochten.

2 Das Amtsgericht hat drei der Beschlüsse für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 4.000 € für die drei für ungültig erklärten Beschlüsse und weiteren 4.000 € für den vierten Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte den Kl. und im Übrigen - unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 WEG - dem beigeladenen Verwalter auferlegt.

3 Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Kl., mit der sie erreichen wollen, dass der Verwalter in Anwendung von § 49 Abs. 2 WEG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist von dem Landgericht als unzulässig verworfen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kl. ihr Ziel weiter.

II. 4 Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden könne. Eine Ausnahme komme zwar in Betracht, wenn einem Dritten Kosten auferlegt würden. Bei den Kl. handele es sich jedoch um Parteien des Rechtsstreits; als solche hätten sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen können. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde könne auch nicht damit begründet werden, dass den Kl. ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter aberkannt worden sei. Einen solchen Anspruch habe das Amtsgericht nur im Zusammenhang mit den für ungültig erklärten Beschlüssen geprüft. Die Kostentragungspflicht der Kl. sei dagegen mit der teilweisen Abweisung der Klage begründet und damit auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützt worden.

III. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich, und so auch hier, nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (§ 99 Abs. 1 ZPO).

6 Allerdings käme ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Betracht, wenn diese eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthielte. In einem solchen Fall wären die Kl., anders als das Beschwerdegericht meint, nicht gehalten gewesen, das gesamte Urteil mit der Berufung anzufechten; vielmehr hätte es ihnen freigestanden, die Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und sich mit der sofortigen Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung zu wenden.

7 Die angefochtene Kostenentscheidung begründet jedoch keine eigenständige Beschwer der Kl. Dabei kann offenbleiben, ob sie hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage darauf beruht, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG geprüft und verneint hat, oder - wie das Beschwerdegericht meint - darauf, dass die Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht gezogen worden ist. Sieht das Gericht in einer Wohnungseigentumssache davon ab, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen, entsteht der Partei, die diese Kosten nach den prozessualen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) zu tragen hat, nämlich weder in dem einen noch in dem anderen Fall ein darüber hinausreichender Nachteil. Insbesondere wird ihr ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter nicht aberkannt.

8 Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG eröffnet dem Gericht aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die §§ 91 ff. ZPO hierfür keine Handhabe bieten, die Tätigkeit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzusetzen (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41). Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 19); eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht.

9 Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Die gegenteilige Auffassung (LG Berlin, GE 2009, 388 = ZMR 2009, 393, 395; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 29; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 38; Timme/Elzer, WEG, § 49 Rn. 61; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Rn. 278; Niedenführ, ZWE 2009, 69, 73) verkennt, dass die Entscheidung, dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG Kosten aufzuerlegen oder hiervon abzusehen, nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist.

10 In materielle Rechtskraft erwachsen kann nur die Entscheidung des Gerichts über einen prozessualen Anspruch (§ 322 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 -, NJW 2003, 585, 586). Dieser bestimmt sich nach der von dem Kl. erstrebten Rechtsfolge und aus dem Lebenssachverhalt, aus dem er diese herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 -, BGHZ 117, 1, 5 m. w. N.). Bei einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Wohnungseigentumsverwalter ist die Übernahme bzw. die Erstattung von Verfahrenskosten durch den Verwalter die erstrebte Rechtsfolge; den maßgeblichen Lebenssachverhalt bildet die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung. Der prozessuale Anspruch umfasst auch Verschuldensformen unterhalb der Schwelle des groben Verschuldens. Denn die erstrebte Rechtsfolge tritt sowohl bei (leicht) fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters ein (§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 276 Abs. 1 BGB); eine Haftungsmilderung wird durch die allein aus Gründen der Prozessökonomie eingeführte Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG nicht bewirkt (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41; ebenso Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 22; a. A. LG Berlin, GE 2009, 388 = ZMR 2009, 393, 395; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 31; Drasdo, Festschrift Bub, 2007, S. 59, 67).

11 Im Rahmen des § 49 Abs. 2 WEG kann das Gericht jedoch nur über einen Ausschnitt dieses prozessualen Anspruchs befinden, nämlich über eine auf grobem Verschulden beruhende Pflichtverletzung. Hält es die Voraussetzungen der Vorschrift für nicht gegeben, ist die damit verbundene Aussage, es fehle an einer solchen Pflichtverletzung des Verwalters, zwangsläufig auf einen Teilaspekt des prozessualen Anspruchs beschränkt und damit nicht der Rechtskraft fähig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht bereits eine (objektive) Pflichtverletzung des Verwalters verneint. Denn die Rechtskraft umfasst nicht die Anwendbarkeit eines Rechtsbegriffs (wie Pflichtverletzung oder grobes Verschulden) auf den festgestellten Sachverhalt, sondern nur die Entscheidung über den prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1951 - III ZR 188/50 -, LM § 322 ZPO Nr. 2; Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 -, NJW 2003, 585, 586).

12 Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung von § 49 Abs. 2 WEG einerseits nicht in materielle Rechtskraft erwächst, eine Partei andererseits Kosten, die dem Verwalter nach dieser Vorschrift auferlegt worden sind, nicht ein zweites Mal auf der Grundlage ihres materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend machen kann. Die Partei ist hieran nämlich nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft gehindert, sondern deshalb, weil entweder ihr Schaden infolge der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG und der Übernahme der Kosten durch den Verwalter entfallen ist, oder weil es - im Hinblick auf die Möglichkeit der Kostenfestsetzung gegen den Verwalter und der Vollstreckung daraus - jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Lehnt das WEG-Gericht es ab, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits nach § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, kann diese Kostenentscheidung nicht isoliert angefochten werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG erklärt drei Eigentümerbeschlüsse für ungültig und weist die Klage im Übrigen ab. Ausgehend von einem Gleichgewicht der Streitwerte für die Ungültigerklärungen bzw. die Klageabweisung wird der Verwalter mit der Hälfte der Kosten des Rechtsstreits persönlich belastet. Die Kläger streben eine volle Kostenbelastung des Verwalters an und legen sofortige Beschwerde beim LG ein. Das LG verwirft die Beschwerde der Kläger als unzulässig, lässt aber die Rechtsbeschwerde an den BGH zu.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Die angefochtene Kostenentscheidung begründet keine eigenständige Beschwer der Kläger, egal ob das Prozessgericht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG geprüft und verneint hat oder die Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht gezogen worden ist. Denn in keinem Fall ist den Klägern ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter wegen einer Pflichtverletzung aberkannt worden. Im Rahmen des § 49 Abs. 2 WEG ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, denn es wird nur über einen Ausschnitt dieses prozessualen Anspruchs entschieden, aber nicht abschließend.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Schrifttum und in der vom BGH zitierten Rechtsprechung (LG Berlin, GE 2009, 388) wurde z. T. die Auffassung vertreten, dass § 49 Abs. 2 WEG auch materiell-rechtlich dahin wirkt, dass die Haftung des Verwalters auf ein grobes Verschulden beschränkt wird und die Frage des späteren gesonderten Regresses der Eigentümer gegen den Verwalter damit erledigt sei. Nicht so der BGH. Eine Haftungsmilderung für den Verwalter wird durch die allein aus Gründen der Prozessökonomie eingeführte Vorschrift nicht bewirkt. Das gilt selbst dann, wenn das Prozessgericht bereits eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters verneint (so dass es auf leichte Fahrlässigkeit erst recht nicht ankommen kann). Insoweit tritt keine Bindung für eine spätere Entscheidung über den Regress gegen den Verwalter ein, wenn diesem dann eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.