Kostenfreiheit
VermG § 38, § 34, § 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kostenfreiheit; Grenzfeststellung; Abmarkung; Rückgabeverpflichtung; Vermessung; Besitzrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus der Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens nach dem VermG folgt keine Verpflichtung der Behörde, die Kosten für die Grenzfeststellung (Abmarkung) zu übernehmen. Die Rückgabeverpflichtung der Behörde endet mit der Verschaffung des Eigentums nach Vermessung des Grundstücks. Die Durchsetzung des Besitzrechtes ist Sache des Berechtigten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren vom beklagten Land die Freistellung von Grenzfeststellungskosten, die sich hinsichtlich zurückzuübertragender Flurstücke noch ergeben werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Leistungsklage ist in der Sache unbegründet. Denn für den erhobenen Anspruch fehlt eine Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vermögensgesetz. Gemäß § 34 Abs. 2 VermG ersucht die Vermögensbehörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches, wenn ein Eigentumsrecht zurückübertragen worden ist. Nach Satz 3 werden Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch das Vermögensgesetz vorgesehenen Fällen nicht erhoben. Hieraus ergibt sich für den Streitfall nichts. Nach § 34 Abs. 3 sind Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Erben hinsichtlich der nach dem Vermögensgesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch diese Bestimmung ist vorliegend nicht einschlägig. Gemäß § 38 Abs. 1 VermG ist das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens nach dem Vermögensgesetz kostenfrei. Um Kosten des Verwaltungsverfahrens oder behördliche Auslagen geht es vorliegend nicht. Zwar ist der Begriff der Kosten nach herrschender Auffassung (vgl. Fieberg/Reichenbach, § 38 VermG Anmerkung 3) umfassend zu verstehen. Er umfaßt nicht nur eine Gebühr für das Verfahren als solches, sondern auch sämtliche im Verfahren entstandenen Kosten der Behörde jeglicher Art, wie z. B. Schreib- und Portoauslagen, Reisekosten, Kosten der Beschaffung von Unterlagen und der Ermittlung des Sachverhaltes. Hierunter fallen sicherlich auch die Kosten einer Vermessung eines Grundstückes, um dessen restituierbaren Teil zu ermitteln (vgl. VG Leipzig, Beschluß vom 18.7.1997 [6 K 501/97, OV spezial 1997, Seite 355 f.]). Auch in einem solchen Fall dient die Vermessung der Ermittlung des Sachverhaltes, nämlich welche konkreten Flächen z. B. nicht vom Rückgabeausschluß der §§ 4, 5 VermG betroffen sind. Die Vermessung ist in diesem Fall Voraussetzung, um beim Grundbuchamt die entsprechenden Eintragungsanträge stellen zu können (§ 34 Abs. 2 VermG). Hierum geht es vorliegend nicht. Der Bekl. hat die Altflurstücke von der Katasterbehörde durch Sonderung wiederherstellen lassen und nach Durchführung der Sonderung beim Grundbuchamt für eine entsprechende Eintragung der Berechtigten gesorgt. Vorliegend geht es um eine ganz andere Frage, nämlich um notwendige Grenzfeststellungen, weil die vormals vorhandenen Grenzsteine nicht mehr vorhanden sind. Dies hat aber mit der Eigentumsentziehung, dem schädigenden Ereignis und dessen Rückgängigmachung gar nichts zu tun. Vielmehr sind hier in der Folgezeit tatsächliche Veränderungen an den geschädigten Grundstücken vorgenommen worden, nämlich die Entfernung der Grenzsteine. Hierbei handelt es sich nicht um Rechtsakte, die eine vermögensrechtliche Schädigung darstellen. Diese Veränderungen sind auch nicht während der NS-Herrschaft im Zusammenhang mit dem Zwangsverkauf im Jahre 1937 geschehen, vielmehr im Rahmen der Bodenreform, der Aufteilung des Gutes M. bzw. der Zusammenlegung mit benachbarten Flächen. Sofern hier ein schädigendes Ereignis überhaupt vorläge, hätte dieses gemäß § 1 Abs. 8 a VermG ohnehin außer Betracht zu bleiben. Die Kl. verlangen letztlich hier die Beseitigung von Folgenachteilen aus der Eigentumsentziehung. Solches ist aber im Vermögensgesetz nicht vorgesehen. Selbst die vormalige Regelung über Wertminderungen (§ 7 VermG) aus der Fassung des Vermögensgesetzes nach dem Einigungsvertrag ist schon durch das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1992 aufgehoben
lich hier die Beseitigung von Folgenachteilen aus der Eigentumsentziehung. Solches ist aber im Vermögensgesetz nicht vorgesehen. Selbst die vormalige Regelung über Wertminderungen (§ 7 VermG) aus der Fassung des Vermögensgesetzes nach dem Einigungsvertrag ist schon durch das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1992 aufgehoben worden. Grundstücksbezogene Ausgleichsansprüche gibt es neben der Restitution selbst nicht mehr. Vorliegend handelt es sich aber um einen typischen "Folgemangel", welcher nach einem schädigenden Ereignis heute die tatsächliche Nutzbarkeit eines entzogenen Wertes beeinträchtigt. Die unklaren Grundstücksgrenzen stellen im übrigen kein typisches Problem im Bereich des Vermögensrechts dar. Vielmehr sind im Zuge der kollektiven Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen auch solche Eigentümer von Grenzverwirrungen betroffen worden, deren Eigentum nach Einbringung in eine LPG selbst niemals berührt worden ist. Die LPG-Bauern blieben nämlich Eigentümer ihrer eingebrachten Flächen. Gleichwohl wurden häufig die Grenzsteine entfernt und eine einheitliche Bewirtschaftung durch die LPG durchgeführt. Auch solche Eigentümer stehen heute vor dem Problem einer notwendigen Grenzfeststellung, ohne daß für sie das Vermögensgesetz auch nur thematisch in Betracht kommt.