Kostenfreiheit
SächsVwKG § 2; VermG § 34 Abs. 2; VermG § 38 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kostenfreiheit; Rückübertragungsverfahren; Vermessungskosten; Grundbuchberichtigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die nach erfolgter Restitution für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Neuvermessungen von Grundstücksflächen gehören zum Verwaltungsverfahren des VI. Abschnitts des Vermögensgesetzes.
2. Insoweit anfallende Vermessungskosten sind wegen der Kostenfreiheit des Rückübertragungsverfahrens nach § 38 Abs. 1 VermG nicht vom Restitutionsantragsteller zu tragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren Widersprüchen gegen die ihnen je zur Hälfte in Rechnung gestellten Vermessungskosten über insgesamt 6.451,00 DM.
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 VermG gehen mit der Unanfechtbarkeit einer Rückübertragungsentscheidung die Eigentumsrechte auf den Restitutionsberechtigten über. Wenn Rechtsprechung und Lehre hierbei zulassen, daß es zur Bezeichnung rückübertragener Flächen ausreicht, deren ungefähre Lage innerhalb eines bestehenden Flurstücks unter Nennung der noch zu vermessenden Größe anzugeben, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, daß Eigentum nur an einem konkreten Gegenstand möglich ist. Für ein Grundstück bedeutet dies, daß es mit in der Natur nachvollziehbaren Grenzen vorhanden ist. Die Verfahrensweise der Vermögensämter ist allein dem Umstand geschuldet, daß die Vermessung einer Grundstücksfläche jedenfalls dann einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde, wenn im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren die Größe des Grundstückes wieder geändert werden könnte; diese Möglichkeit besteht sowohl im Widerspruchs- als auch im gerichtlichen Verfahren. Die Vermessung eines rückübertragenen Grundstücks (-teils) kann aber dann nicht mehr aufgeschoben werden, wenn Unanfechtbarkeit der Rückübertragungsentscheidung eintritt, da dies kraft Gesetzes zum Eigentumsübergang führt. Genau genommen mußte in diesem Zeitpunkt die Vermessung erfolgt sein, damit dem Eigentumsrecht auch ein entsprechender Gegenstand zugeordnet ist. Damit wird deutlich, daß nach den gesetzlichen Vorgaben die in § 34 Abs. 2 S. 1 VermG vorgesehene Berichtigung des Grundbuches auf Ersuchen des Vermögensamtes den materiellen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens darstellen soll. Die Grundbuchberichtigung kann allerdings nicht ohne weiteres erfolgen, wenn ein Grundbuchblatt für das zurückübertragene (erst noch zu vermessende) Grundstück nicht besteht. Wenn man also unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten den Vermögensämtern aus praktischen Gründen gestattet, die eigentlich schon bei Bescheiderlaß erforderliche Vermessung erst nach Bestandskraft vornehmen zu lassen, kann man sich nach deren Eintritt nicht auf den Standpunkt stellen, das Rückübertragungsverfahren sei bereits abgeschlossen und das Ersuchen auf Grundbuchberichtigung sei gestellt, mithin sei seitens des Vermögensamtes alles Erforderliche getan, so daß die für die tatsächliche Grundbuchberichtigung bzw. eintragung notwendige Vermessung nun in die Sphäre des neuen Eigentümers der rückübertragenen Sache falle. Ein weiterer Grund dafür, die Vermessungspflicht bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen anzusiedeln und nicht den jeweiligen Eigentümern zu überlassen, liegt im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der Grundbücher. Wie bereits ausgeführt, geht das Eigentumsrecht schon mit Unanfechtbarkeit der Rückübertragungsentscheidung auf den bis dahin bloß "Restitutionsberechtigten" über. Dieser gesetzliche Eigentumsübergang geschieht unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch. Die Folge ist, daß der zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch eingetragene Eigentümer lediglich eine Buchposition innehat. Hätte das Vermögensamt nach Stellen des Berichtigungsersuchens gegenüber dem Grundbuchamt alles Erforderliche getan und das Rückübertragungsverfahren damit beendet, und läge es nun in der Hand des restituierten Eigentümers, dafür Sorge zu tragen, daß das Grundbuch entsprechend der wahren Eigentumslage berichtigt wird, wären verschiedene Verhaltensweisen denkbar. Einige Eigentümer würden Vermessungsaufträge erteilen, um schnellstmöglich im Grundbuch eingetragen zu werden, etwa weil sie Veräußerungs- oder
ndet, und läge es nun in der Hand des restituierten Eigentümers, dafür Sorge zu tragen, daß das Grundbuch entsprechend der wahren Eigentumslage berichtigt wird, wären verschiedene Verhaltensweisen denkbar. Einige Eigentümer würden Vermessungsaufträge erteilen, um schnellstmöglich im Grundbuch eingetragen zu werden, etwa weil sie Veräußerungs- oder Belastungsmotive haben; andere Eigentümer könnten die unter Umständen teuren Vermessungskosten scheuen und nichts dazu tun, um die Grundbuchberichtigung zu fordern. Mangels genauer Bestimmbarkeit des tatsächlichen Eigentumsgegenstands würde es im letzteren Fall zu unklaren Rechtslagen etwa im Steuerrecht, Haftungsrecht etc. kommen, wo eine Bezugnahme zum Grundstück erforderlich ist. Auch vor - unwirksamen - Verfügungen der im Grundbuch verbleibenden Buchberechtigten wäre der Rechtsverkehr nicht geschützt. Daher ist es nur folgerichtig, wenn der Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 das Rückübertragungsverfahren, wozu auch § 34 VermG gehört, kostenfrei ausgestaltet hat.
Demgegenüber verfängt auch nicht der Einwand, der Restitutionsberechtigte habe mit der Rückübertragung doch schon einen Vermögenswert "kostenlos" erhalten, so daß es ihm zuzumuten wäre, die anfallenden Vermessungskosten zu tragen, die ansonsten das Vermögensamt auf sich behalten würde. Diese Argumentation verkennt grundlegend den Sinn des Rückübertragungsverfahrens, nämlich bestimmte in der Vergangenheit und durch die deutsche Teilung verursachte ungerechtferigte Vermögensentziehungen wiedergutzumachen.