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Kostenfestsetzungsverfahren

BGHXII ZB 227/0230.06.2004unveröffentlicht

ZPO § 91 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kostenfestsetzungsverfahren; Prozesskosten; Fotokopiekosten für Anwalt

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fotokopiekosten des Prozessanwalts sind - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Bekl. wurden durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe zur Zahlung und Kostentragung verpflichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kl. unter anderem die Erstattung von Kosten für Fotokopien (30,32 € zuzüglich 16 % MWSt = 35,17 €) beantragt, die ihr Rechtsanwalt für Anlagen zu seinen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Bekl. zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten für Fotokopien nach § 27 BRAGO richtet. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Bekl. ihren Antrag auf Abweisung der festgesetzten Fotokopiekosten weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die von der Kl. angemeldeten Fotokopiekosten seien erstattungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127; vom 25. März 2003 - VI ZB 53/02 - AGS 2003, 349), sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die hierfür entstandenen Kosten sind durch die Prozeßgebühr abgegolten. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Da die obengenannten Ausnahmen hier nicht vorliegen, sind die geltend gemachten Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig.

2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist.

Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Bekl. dahin abzuändern, daß die geltend gemachten Fotokopiekosten von 30,32 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, somit 35,17 €, von den in Höhe von 2.146,05 € festgesetzten Kosten abzuziehen und die von den Bekl. als Gesamtschuldner an die Kl. zu erstattenden Kosten auf 2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festzusetzen waren.

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Kostenfestsetzungsverfahren — BGH XII ZB 227/02 — vera