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Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsnachfolgers

BGHVIII ZB 69/0913.04.2010unveröffentlicht

ZPO § 103 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsnachfolgers; notwendige Titelumschreibung; Erbenstellung nicht ausreichend; Anwaltskosten; Zahlungsverzug; Generalvollmacht; vollstreckbarer Titel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Kl. des damaligen Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 verstorben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben die Bekl. zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Bekl. die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden.

2 Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instanzen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 € beantragt. Sie hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei.

3 Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter.

II. 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

5 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6 Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestsetzung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaftmachung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbefugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin.

7 2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfehlern.

8 a) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233, Tz. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurBüro 1982, 1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747; OLG München, MDR 1993, 83; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 30. Aufl., § 103 Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 103 Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rdnr. 4).

9 b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel.

10 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unabdingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt.

11 Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, anderes zu gelten hat, wenn ein bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubigers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stirbt der Kostengläubiger, reicht für Ansprüche des Rechtsnachfolgers nicht der Beweis der Erbenstellung, vielmehr muss die Kostengrundentscheidung auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wurde zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Klägerin und Vermieterin war die Mutter der Antragstellerin, die verstorben ist. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Mieter zurückgenommen. Das Landgericht hat daraufhin (im Jahre 2000) mit Beschluss ausgesprochen, dass der Mieter die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Akten des Rechtsstreits sind inzwischen vernichtet. Die Antragstellerin hat nun Festsetzung der Kosten in Höhe von 1.232,34 € beantragt und eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter/Klägerin vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei. Mit dem Antrag hatte sie in den Instanzen keinen Erfolg, was zur zugelassenen Rechtsbeschwerde zum BGH führte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Die Auffassung des Beschwerdegerichts (ZK 84 des LG Berlin), der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, sei frei von Rechtsfehlern. Nach § 103 Abs. 1 ZPO könne der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Anders befugt sei grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung ergangen sei. Sterbe der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so trete die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedürfe der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Antragstellerin wollte (aus verständlichen Gründen) den wohl dornenreichem Weg einer wohl notwendig werdenden Wiederherstellung der Akten vermeiden. Die ZPO ist jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit zwangsläufig formalistisch und lässt keine Umwege zu. Warum die Antragstellerin erst Jahre nach dem Tod ihrer Mutter/Gläubigerin die Kostenfestsetzung betrieben hat, ist von hier aus nicht zur Beurteilung, lag wahrscheinlich an der langwierigen Feststellung der Erbberechtigung.