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Kostenfestsetzung an der Schnittstelle der WEG-Reform

BGHV ZB 56/2220.04.2023GE 2023, 754

WEG § 48 Abs. 5; WEG a.F. § 50; ZPO § 103

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vorschrift des § 50 WEG a.F. ist analog § 48 Abs. 5 WEG auch dann anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzung zwar nach dem 30. November 2020 beantragt wurde, der Kostentitel aber aus einem vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren herrührt und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Kl. reichten im Oktober 2020 verschiedene Beschlussanfechtungsklagen gegen die übrigen Eigentümer ein, die das Amtsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verband. Die Bekl. zu 1 (die übrigen Eigentümer mit Ausnahme der Kl. und der Bekl. zu 2) beauftragten mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt. Die Bekl. zu 2 beauftragte ihrerseits einen anderen Rechtsanwalt. Der Rechtsstreit endete im Jahr 2021 in erster Instanz mit einem Vergleich, der auch die Tragung der Verfahrenskosten regelte.

2 Mit Beschluss vom 9. März 2022 hat das Amtsgericht die von den Kl. an die Bekl. zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.862,39 € nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Kl. hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Bekl. zu 2 beantragt, wollen die Kl. die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Bekl. zu 2 erreichen.

II. 3 Das Beschwerdegericht meint, die Kl. seien für die Kosten beider Rechtsanwälte erstattungspflichtig. Es stehe jedem Streitgenossen frei, einen eigenen Anwalt zu mandatieren. Die Regelung des § 50 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung sei nicht anwendbar, da mangels einer Übergangsvorschrift nach dem aktuell geltenden Recht zu entscheiden sei.

III. 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 576 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist § 50 WEG a.F. hier anzuwenden.

5 1. Nach § 50 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung sind Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Diese Vorschrift stellte eine Sonderregelung gegenüber § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6) und wurde eingeführt, um insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren, bei denen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F. sämtliche übrigen Wohnungseigentümer zu verklagen waren, das Kostenrisiko des anfechtenden Wohnungseigentümers zu begrenzen (BT-Drs. 16/3843 S. 28). Denn nach der allgemeinen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht es der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht entgegen, dass jeder Streitgenosse einen eigenen Anwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 10).

6 2. Der Senat hat bereits entschieden, dass dann, wenn die Kostenfestsetzung vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurde, im Kostenfestsetzungsverfahren § 50 WEG a.F. gemäß der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG weiterhin anzuwenden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, GE 2021, 1069 = NJW-RR 2021, 1598 Rn. 5). Für Verfahren, die schon vor dem 1. Dezember 2020 anhängig waren, bestimmt § 48 Abs. 5 WEG nämlich die Anwendbarkeit der Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung und damit auch des § 50 WEG a.F.

7 3. Die Vorschrift des § 50 WEG a.F. ist analog § 48 Abs. 5 WEG auch dann anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzung zwar nach dem 30. November 2020 beantragt wurde, der Kostentitel aber aus einem vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren herrührt und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist.

8 Zwar ist das Kostenfestsetzungsverfahren ein selbständiges Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6; Beschluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11, NZI 2012, 625 Rn. 6), das erst mit dem Kostenfestsetzungsantrag anhängig wird. Deswegen ist § 48 Abs. 5 WEG, der auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 1. Dezember 2020 abstellt, dann, wenn der Antrag auf Kostenfestsetzung - wie hier - nach dem 30. November 2020 gestellt wurde, nach seinem Wortlaut für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht einschlägig; nach Sinn und Zweck ist die Übergangsvorschrift aber auch hier anzuwenden. Denn bei Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen, die - wie hier - vor dem 1. Dezember 2020 anhängig wurden, sind nach § 48 Abs. 5 WEG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F. die übrigen Wohnungseigentümer unverändert richtige Klagegegner (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 214/21, GE 2022, 1203 = WuM 2023, 58 Rn. 5 zur Beschlussanfechtungsklage; Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, GE 2022, 477 = NJW-RR 2022, 883 Rn. 15 zur Beschlussersetzungsklage). Grund für die Streichung des § 50 WEG a.F. war aber gerade, dass nach neuem Recht Beschlussklagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die GdWE und damit nur eine Bekl. zu richten sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), weswegen das Kostenbegrenzungsinteresse, das Grund für die Sonderregelung war (s. o. Rn. 5), nicht mehr besteht (vgl. BT-Drs. 19/18791 S. 80). Mit diesem Verständnis des § 50 WEG a.F. wäre es nicht zu vereinbaren, wenn in einem Fall, in dem aufgrund der Übergangsregelung des § 48 Abs. 5 WEG die übrigen Wohnungseigentümer weiter Bekl. der Beschlussklage bleiben, bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten mit § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Vorschrift angewendet würde, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers voraussetzt, dass die GdWE Bekl. ist. Gelten für die Beschlussklage noch die bisherigen Verfahrensvorschriften, ist deshalb analog § 48 Abs. 5 WEG auch für das Kostenfestsetzungsverfahren das bisherige Recht und damit § 50 WEG a.F. anzuwenden.

IV. 9 Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat von seinem Ausgangspunkt folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit - was die Beschwerdeerwiderung geltend macht - ein Ausnahmefall i.S.d. § 50 WEG a.F. vorliegt. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung - auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze im Rechtsbeschwerdeverfahren - an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer nicht genügen, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung i.S.d. § 50 WEG a.F. zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, GE 2021, 1069 = NJW-RR 2021, 1598 Rn. 6).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für alte Beschlussanfechtungsprozesse ist die kostenmäßige Beschränkung der für mehrere Rechtsanwälte von mehreren Beklagten zu erstattenden Prozesskosten weiterhin anwendbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger reichten vor Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 Beschlussanfechtungsklage ein. Bis auf die Beklagte zu 2 beauftragten die übri­gen Wohnungseigentümer mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt. Die Beklagte zu 2 beauftragte ihrerseits einen anderen Rechtsanwalt. Der Rechtsstreit endete 2021 in erster Instanz mit einem Vergleich, der auch die Tragung der Verfahrenskosten regelt. Das AG hat die von den Klägern an die Beklagte zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.862,39 € festgesetzt; die sofortige Beschwerde der Kläger hat das LG zurückgewiesen, weil die kostenbeschränkende alte Regelung nach der WEG-Reform nicht mehr anwendbar sei. Jedoch wurde die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen, mit der die Kläger nunmehr die Zurückweisung des besonderen Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten zu 2 erreichen wollen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das LG zurück, weil über den Kostenfestsetzungsantrag erneut entschieden werden muss. Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung des § 50 WEG sind Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten jeweils nur die Kosten eines einzigen bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur dann, wenn nach dem Gegenstand des Rechtsstreits Gründe bestehen, dass eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Diese Vorschrift stellte eine Sonderregelung gegenüber § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar und wurde eingeführt, um insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren, bei denen nach dem alten § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG sämtliche übrigen Wohnungseigentümer zu verklagen waren, das Kostenrisiko des anfechtenden Wohnungseigentümers zu begrenzen. Gegenwärtig beauftragt eine beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft als eigene Rechtsperson immer nur einen Rechtsanwalt insgesamt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gelten für die Beschlussanfechtungsklage in den beschriebenen Fällen noch die bisherigen Verfahrensvorschriften, muss deshalb analog § 48 Abs. 5 WEG auch für das sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren das alte Recht und damit § 50 WEG in der alten Fassung angewendet werden. Das LG muss nach Rückgabe der Sache nunmehr prüfen, ob ein Ausnahmefall i.S.d. § 50 WEG a.F. vorliegt, also eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Dabei verweist der BGH ausdrücklich darauf, dass allein unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer nicht genügen, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen. Es müssen also im vorliegenden Fall rechtliche Gesichtspunkte im Prozess vorzutragen sein, die nicht alle übrigen Wohnungseigentümer gleichermaßen betreffen.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister