Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, Satz 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Anwendung des Kostenerstattungsanspruchs des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Fällen, in denen der Verfügungsberechtigte eine Rechtspflicht des Eigentümers (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG) erfüllt hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Rechtsvorgänger der Kl. war seit dem 10. Juli 1912 Eigentümer des Grundstücks B. 41 in B.-M. Aufgrund der Verfügung des Geheimen Staatspolizeiamtes B. vom 19. April 1938 wurde das Grundstück zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges wurde es in der DDR in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde die Volkseigene Wohnungsverwaltung Mitte eingetragen. Aufgrund von Anträgen vom 13. und 14. Februar 1991 und 12. März 1991 wurde das Grundstück durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. April 1993, der seit dem 14. Juli 1993 bestandskräftig ist, auf die Kl. zurückübertragen. Die Bekl., die das Anwesen im Auftrag der Gemeinde, auf die das Eigentum an dem auch zu Wohnzwecken genutzten Grundstück gemäß Art. 22 Abs. 4 EinigVtr überging, verwaltete, übergab der Kl. das Grundstück am 16. August 1993 und bewirtschaftete es bis zum Ende dieses Monats. Widerklagend hat die Bekl. Ersatz von Aufwendungen für den Ausbau zweier Wohnungen verlangt. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Bekl. der Widerklage in der zuletzt verfolgten Höhe von 55.148,46 DM, die sich ausschließlich auf Aufwendungen nach dem 2. Oktober 1990 bezieht, unter Verrechnung mit dem der Kl. nach dem Teilvergleich geschuldeten Betrag entsprochen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Kl. hinsichtlich der Widerklage die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
II. 1. pp.
2. Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Bekl. alternativ auf § 203 Abs. 2 DDR-ZGB und auf § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG i. V. m. §§ 683, 670 BGB gegründet. Ob und inwieweit im Zusammenhang mit der Anwendung des Vermögensgesetzes, insbesondere seiner §§ 3 und 7, ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. Denn der Anspruch der Bekl. läßt sich auf eine zumindest entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG stützen.
a) Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
aa) Der hier in Rede stehende Sachbereich war im Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 1159 ff.) nur knapp geregelt. § 7 sah vor, daß bei der Rückübertragung von Vermögenswerten die seit dem Übergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen und auszugleichen seien. Für entsprechende Forderungen Dritter, insbesondere für Ansprüche von Mietern und Nutzern auf Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung und Wertersatz verlangte § 19 VermG eine Anmeldung; sie sollte dem Berechtigten einen Überblick über die ihn in dieser Hinsicht treffenden Verbindlichkeiten geben (vgl. Erl. der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/7831, S. 12). Lag eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (DDR-GBl. I Nr. 44, S. 718), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990, vor, war der Verfügungsberechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Nach Satz 2 waren hiervon Rechtsgeschäfte ausgenommen, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt erforderlich waren. Mit dem Unterlassungsgebot sollte insbesondere einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermögenswert vorgebeugt und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung, etwa durch langfristige Verpflichtungsverträge, verhindert werden (vgl. BGHZ 126, 1, 5; Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3 Rn. 24, 28 f; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rn. 186). Der Ausnahmeregelung liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verfügungsberechtigte in der Zeit bis zur - nicht absehbaren - Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch befugt bleiben soll, Rechtsgeschäfte und Maßnahmen tatsächlicher Natur (vgl. hierzu BGHZ 126, 1, 4) vorzunehmen, die dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Bestand des Vermögenswertes dienen. In den Erläuterungen der Bundesregierung wird diese Wahrnehmung von Interessen, die sich bei einem begründeten Restitutionsanspruch in der Person des Berechtigten auswirkt, als "Notgeschäftsführung" bezeichnet (BT Drucks. 11/7831, S. 5; vgl. zu diesem Begriff auch BGHZ 126, 1, 6; Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 3 VermG Rn. 171 ff; Kinne, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rn. 119 f); dem entspricht es, daß in Rechtsprechung und Literatur allgemein die treuhänderische Stellung des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zum Berechtigten hervorgehoben wird (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Fieberg/Reichenbach, § 3 VermG Rn. 32; Wasmuth a. a. O. § 3 VermG Rn. 187; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 13 Rn. 183; Thomas in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 3 VermG Rn. 102). Bereits dieses Verständnis legt die Annahme eines Aufwendungsersatzanspruchs bei der berechtigten Wahrnehmung solcher Geschäfte auch ohne eine diesbezügliche positive Regelung im Vermögensgesetz nahe. bb) Durch das am 29. März 1991, also kurz nach der Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs der Kl., in Kraft getretene Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen (BGBl. I S.
en Wahrnehmung solcher Geschäfte auch ohne eine diesbezügliche positive Regelung im Vermögensgesetz nahe. bb) Durch das am 29. März 1991, also kurz nach der Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs der Kl., in Kraft getretene Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen (BGBl. I S. 766) sind die in § 3 Abs. 3 VermG vom Unterlassungsgebot ausgenommenen Maßnahmen des Verfügungsberechigten über den von seinem Wortsinn her eher engen Bereich einer Notgeschäftsführung hinaus erweitert worden (Sätze 2, 3 und 5); daneben ist in Satz 4 ein (unvollkommener) Kostenerstattungsanspruch gegen den Berechtigten und - für den hier interessierenden Zusammenhang - in Satz 6 eine Regelung eingeführt worden, die die Pflichten des Verfügungsberechtigten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in Anlehnung an das Recht über die Geschäftsführung ohne Auftrag näher beschreibt. Aus diesem Regelungszusammenhang ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber insbesondere bemüht gewesen ist, eine breit angelegte Forderung der Städtebausanierung in den neuen Ländern und dem Ostteil Berlins zu ermöglichen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT Drucks. 12/103, S. 24). So ist als Regelbeispiel einer vom Verfügungsberechtigen zu befolgenden und vom Berechtigten hinzunehmenden Rechtspflicht des Eigentümers die Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB zur Beseitigung von Mißständen und zur Behebung von Mängeln in § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG eingefügt worden. Auch ohne Vorliegen eines solchen Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots ist dem Verfügungsberechtigten in Satz 5 die Durchführung entsprechender Maßnahmen erlaubt worden, wenn deren Kosten von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB, also im wesentlichen in dem Umfang, in welchem sie für den Eigentümer nicht rentierlich sind, erstattet werden. Schließlich darf der Verfügungsberechtigte, auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, nach Satz 3 solche Instandsetzungsmaßnahmen vornehmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG geregelte Kostenerstattungsanspruch bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf Aufwendungen nach Satz 3, soweit sich diese für den Verfügungsberechtigten durch die Mieterhöhungen noch nicht amortisiert haben; die nähere Ausgestaltung dieses Anspruchs ist jedoch mit dem Umstand zu erklären, daß sich ein Aufwendungsersatz für die hier angesprochenen, nicht durch eine Rechtspflicht des Eigentümers veranlaßten Maßnahmen nicht ohne weiteres auf allgemeine Regelungsprinzipien zurückführen läßt, wie sie der Geschäftsführung ohne Auftrag zugrunde liegen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Vorschrift für Maßnahmen, die auf einer Rechtspflicht beruhen und daher an einen der Regelung des § 679 BGB vergleichbaren Sachverhalt anknüpfen, sowie für Geschäfte, die dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Bestand des Vermögenswertes dienen, einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn nicht ausdrücklich regelt, so doch voraussetzt, zumal dem Verfügungsberechtigten - von Besonderheiten in der Unternehmensrestitution und bei der Befolgung von Rechtspflichten abgesehen - nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG aufgegeben wird, das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen und
dienen, einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn nicht ausdrücklich regelt, so doch voraussetzt, zumal dem Verfügungsberechtigten - von Besonderheiten in der Unternehmensrestitution und bei der Befolgung von Rechtspflichten abgesehen - nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG aufgegeben wird, das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen und mutmaßlichen Willen so zu beachten, wie es für einen Geschäftsführer ohne Auftrag in § 677 BGB geregelt ist. Die Ausweitung des Kostenerstattungsanspruchs des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf die anderen in Satz 2 und 5 geregelten Fälle als Rechtsfolge einer vom Vermögensgesetz eigenständig umschriebenen Geschäftsbesorgung knüpft daher an allgemeine Grundsätze an, wie sie das Auftragsrecht und das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag kennen (Wasmuth a. a. O. § 3 VermG Rn. 254; für eine zumindest entsprechende Anwendung auch Fieberg/Reichenbach, § 3 VermG Rn. 33, 36). Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Dezember 1994 entschieden, die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG erkläre nur die Bestimmung des § 678 BGB für anwendbar und sehe von einer entsprechenden Heranziehung des Gesamtbestandes der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag ab (BGHZ 128, 210, 211 f). In dem zugrunde liegenden Fall ging es jedoch um die vom Bundesgerichtshof nicht zuletzt auch unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 7 VermG verneinte Frage, ob der Berechtigte nach den §§ 681, 667 BGB vor dem 1. Juli 1994 gezogene Nutzungsentgelte herausverlangen kann, die der Verfügungsberechtigte durch den Abschluß eines Nutzungsvertrages unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG erlangt hatte. Demgegenüber geht es hier um die Beurteilung von Geschäften, die der Verfügungsberechtigte in Anlehnung an die Bestimmung des § 677 BGB im Interesse des Berechtigten ausführt, also nicht um die in § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG behandelten Pflichten des Verfügungsberechtigten, sondern um seine Rechte aus einer solchen Interessenwahrnehmung. cc) Die Neuregelung des Wertausgleichs in § 7 VermG durch das am 22. Juli 1992 in Kraft getretene Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz hat an der Regelung über den Aufwendungsersatz für vom Unterlassungsgebot ausgenommene Geschäfte nach § 3 Abs. 3 VermG nichts geändert, allenfalls ihren Umfang verdeutlicht. Der Wertausgleich für Maßnahmen der Bebauung, Modernisierung und Instandsetzung, deren Kosten von öffentlichen Verfügungsberechtigten aufgebracht worden sind, erfaßt Aufwendungen erst ab einer in § 7 Abs. 1 VermG festgelegten Größenordnung je Wohneinheit und ist auf Aufwendungen bis zum 2. Oktober 1990 beschränkt, um die es hier nicht geht. Diese zeitliche Begrenzung läßt nicht den von der Revision offenbar gezogenen Schluß zu, für Aufwendungen nach diesem Zeitpunkt sei kein Ersatz zu leisten. Denn im Rahmen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 VermG ist ein Aufwendungsersatz gerade für Geschäfte vorgesehen, die mit ihrem Schwerpunkt die Zeit nach dem 2. Oktober 1990 betreffen. Eine Begrenzung ist allerdings mittelbar § 7 Abs. 7 VermG zu entnehmen. Nach dieser Bestimmung verbleiben dem Verfügungsberechtigten die bis zur Rückübertragung, längstens bis zum 30. Juni 1994, gezogenen Nutzungen. Dem entspricht es, daß ihm kein Anspruch auf Ersatz gewöhnlicher Erhaltungskosten für den Zeitraum zusteht, in dem ihm die Nutzungen verbleiben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BT Drucks. 12/2695, S. 9).
b) Gemessen an dieser Rechtslage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bekl. stehe der zuerkannte Aufwendungsersatz zu, nicht zu beanstanden (wird ausgeführt).
aa) - cc) pp.
dd) Der Erstattungsanspruch der Bekl. umfaßt - in Abgrenzung zu § 7 Abs. 1 VermG - ihre Aufwendungen seit dem 3. Oktober 1990. Der Antrag nach § 30 VermG löst nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nur das Unterlassungsgebot für den Verfügungsberechtigten aus; für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kostenerstattungsanspruch des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG begründet sein kann, ist er ohne Bedeutung. Insoweit kommt es nur darauf an, ob die Aufwendungen auf Geschäften und Maßnahmen der in § 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 VermG bestimmten Art beruhen.
ee) pp.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das Gericht wendet § 3 III 4 VermG analog an, erweitert also eine Ausnahmevorschrift gegen alle Regeln der Gesetzesanwendung. Das wird gerechtfertigt mit Überlegungen aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dieses ist jedoch nicht anwendbar, wie sich schon daraus ergibt, daß das Gesetz selbst die Bestimmung des § 678 BGB für nur entsprechend anwendbar erklärt. Das ist auch durchaus zutreffend, weil es bei der Ausführung der Handlung keinen fremden Geschäftsherrn gab.
Der Auffassung des III. Zivilsenats des BGH muß deutlich widersprochen werden, die spätere bestands- oder rechtskräftige Zuerkennung eines Rückübertragungsanspruchs sei geeignet, über etwaige Ansprüche aus einer aufgedrängten Bereicherung hinaus, bis dahin nicht bestehende gesetzliche Ansprüche des Verfügungsberechtigten auf Aufwendungsersatz für eine Maßnahme zur Entstehung zu bringen, die das Gesetz im Interesse gerade des Rückübertragungsberechtigten ausdrücklich verboten hat.
Eine Grundstücksverwaltung bewirtschaftete ein ehemals volkseigenes Mietgrundstück für die Gemeinde, bis es an den Berechtigten zurückübertragen wurde. Sie verlangt Ersatz für die Aufwendungen zum Ausbau zweier Wohnungen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat der (Wider-) Klage im wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96 -). Das Gericht sagt, § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG ermächtige den Verwalter durch eine Regelung, die die Pflichten des Verfügungsberechtigten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gegenüber dem Berechtigten in Anlehnung an das Recht über die Geschäftsführung ohne Auftrag beschreibe. Beruhten die vom Verwalter getroffenen und bezahlten Maßnahmen auf einer Rechtspflicht, so komme der Gedanke von § 679 BGB zur Anwendung, wonach ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht kommt, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Dem Regelungsgehalt des Vermögensgesetzes sei aber zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bemüht gewesen sei, eine breit angelegte Forderung der Städtebausanierung in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins zu ermöglichen.