Kostenerstattungsanspruch
VwGO §§ 52, 83; GVG § 17 a; VermG §§ 37, 38; VwVfG § 80; BRAGO §§ 12, 118, 119
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Schlagwörter zur Erschließung
Kostenerstattungsanspruch; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren; Rechtsanwaltsgebühren; Zuständigkeit; Bindungswirkung; Verweisungsbeschluss
Leitsätze
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1. Nach den gesetzlichen Kostenerstattungsregelungen in § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG, § 80 Abs. 2 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind allein die Kosten, die durch die Beauftragung des Anwalts im Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) entstehen, erstattungsfähig, nicht aber die im vorangehenden Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten.
2. Ist dem Widerspruchsverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein Verwaltungsverfahren vorangegangen, so ist die nach § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1 BRAGO einheitlich entstandene Gebühr auf das Verwaltungsverfahren einerseits und das Widerspruchsverfahren andererseits aufzuteilen.
3. Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Nebenentscheidungen zu vermögensrechtlichen Streitfällen und zur Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten aus einem Widerspruchsverfahren, das eine vermögensrechtliche Streitigkeit betraf. In dem Ausgangsverfahren machte die Kl., die seither durch ihren heutigen Prozeßbevollmächtigten anwaltlich vertreten worden ist, vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche an einem Grundstück geltend. Nachdem das Ausgangsverfahren bei der beigeladenen Stadt erfolglos blieb, gab das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Widerspruch der Kl. in der Sache überwiegend statt. Zugleich erkannte es an, daß ihr die Kosten zu ersetzen seien, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vorverfahren notwendig waren, und erklärte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig. Den Antrag der Kl., die Kosten des Vorverfahrens festzusetzen und dabei eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 7,5/10 zugrunde zu legen, lehnte der Bekl. teilweise ab. Er hielt lediglich eine Geschäftsgebühr von 5/10 für angemessen, weil die Kl. sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsverfahren von demselben Bevollmächtigten vertreten worden sei, nach der gesetzlichen Regelung aber allein die Kosten des Widerspruchsverfahrens ersetzt verlangen könne. Ferner könne die Post-Pauschale des § 26 BRAGO nicht nochmals für das Widerspruchsverfahren angesetzt werden, weil diese bereits im Ausgangsverfahren entstanden und deshalb ebenfalls von der Kl. selbst zu tragen sei. Die von der Kl. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem erkennenden Gericht, an das der Rechtsstreit von dem Verwaltungsgericht Halle verwiesen worden war, keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat die Kammer zwar Bedenken, ob die Rechtsansicht des den Rechtsstreit verweisenden Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach für die streitige Kostenangelegenheit nicht die Regelung des § 52 Nr. 1 VwGO, sondern die des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig sein soll. Für die Anwendbarkeit des Gerichtsstands der belegenen Sache nach § 52 Nr. 1 VwGO spricht hier, daß vermögensrechtliche Streitigkeiten um die Rückübertragung von Grundstücken unter diese Regelung fallen und die Kostenentscheidungen, die im Rahmen vermögensrechtlicher Entscheidungen ergehen, als Nebenentscheidungen zu betrachten sind. Nebenentscheidungen sind jedoch Teil des die Sachentscheidung enthaltenden Verwaltungsakts (vgl. OVG LSA, Beschluß vom 14. Mai 2002 - 2 M 132/01 -, JMBI. LSA 2002, 314) und dürften damit auch für die Frage der Zuständigkeit grundsätzlich als Annex zu der in Rede stehenden Sachmaterie zu betrachten sein. Ob allerdings die gegenteilige Rechtsansicht des den Rechtsstreit verweisenden Gerichts zutrifft, kann hier im Ergebnis offenbleiben. Denn dessen Verweisungsbeschluß ist für das erkennende Gericht hinsichtlich der Zuständigkeit gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG bindend. Diese Bindungswirkung ist unbeschadet davon eingetreten, ob die Verweisung sachlich richtig gewesen ist. Sie könnte nur entfallen, sofern der Verweisungsbeschluß offensichtlich gesetzeswidrig bzw. objektiv erkennbar rechtsirrig wäre (vgl. etwa Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 83 Rdnr. 8 m. w. N.). Letzteres kann hier hingegen nicht angenommen werden.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn ihr steht ein Kostenerstattungsanspruch im Umfang ihres Klagebegehrens, d. h. ein Anspruch auf eine höhere Festsetzung der vom Bekl. zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens, nicht zu.
Rechtsgrundlage für den von der Kl. geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der ihr in dem erfolgreich abgeschlossenen Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten ist § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG. Danach sind dem Widerspruchsführer die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Diesen Erstattungsanspruch hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 gemäß §§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 38 Abs. 2 Satz 3 VermG unter Anerkennung der Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt im Vorverfahren beizuziehen, der Kl. zugesprochen. Für die Ermittlung der Höhe des danach gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA auf Antrag festzusetzenden Erstattungsbetrags sind die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) heranzuziehen.
Entgegen der Rechtsansicht der Kl. ist die Entscheidung des Bekl., für die hier angefallene Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts von einem 5/10-Ansatz auszugehen, nicht zu beanstanden. Grundlage der Entscheidung sind die §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 BRAGO. Die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO ist eine Rahmengebühr, deren Höhe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO festzulegen ist. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Soweit die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). So aber liegt es hier, da die Beanspruchung einer 7,5/10-Geschäftsgebühr (allein) für das Widerspruchsverfahren durch den Bevollmächtigen der Kl. nicht der Billigkeit entspricht. Für die Ermittlung, welche Gebührenfestsetzung "billig" im Sinne von § 12 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 BRAGO ist, ist zwar grundsätzlich vom Mittelwert der Rahmengebühr (7,5/10) auszugehen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.5.1981 - 6 C 153.80 -, BVerwGE 62, 196 [200]). Auch kann im Ausnahmefall die Festsetzung der 10/10-Höchstgebühr gerechtfertigt sein, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts weit über den Normalfall hinausgegangen ist (Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 1999, § 118 Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. 1997, § 12 BRAGO Rn. 14; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 2000, § 162 Rn. 71 m. w. N.). Dies gilt jedoch nur, sofern der Bevollmächtigte allein im Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) und nicht bereits in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden ist.
Die Ansetzung der 7,5/10-Mittelgebühr (allein) für das Widerspruchsverfahren ist hier nicht als billig anzusehen, weil die Kl. bereits im Ausgangsverfahren durch ihren Bevollmächtigten vertreten wurde und die dadurch entstandenen Kosten nicht von dem Bekl. ersetzt verlangen kann. Denn nach der hier maßgeblichen gesetzlichen Kostenerstattungsregelung des § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG, die den in § 80 Abs. 2 VwVfG LSA und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO normierten Erstattungsregelungen entspricht, sind allein die Kosten, die durch die Beauftragung des Anwalts im Widerspruchsverfahren entstehen, erstattungsfähig. Ebenso beschränkt sich § 80 Abs. 2 VwVfG LSA gleichbedeutend auf die im Vorverfahren entstandenen Kosten. Daraus folgt, daß diejenigen Kosten, die für die Tätigkeit des Anwalts in dem diesem Verfahren vorausgehenden Ausgangs- oder Verwaltungsverfahren entstanden sind, vom Vertretenen - also hier von der Kl. - selbst zu tragen sind. Dies hat notwendig Auswirkungen auf die Festsetzung der Gebühren nach § 118 BRAGO: Mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht in der Literatur geht die Kammer deshalb davon aus, daß zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr in allen Fällen, in denen - wie hier - dem Vorverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, die jeweils einheitlich entstandene Gebühr aufgeteilt werden muß (st. Rspr. der Finanzgerichte seit BFH, Beschluß vom 2. Dezember 1969 - VII B 58/69 -, NJW 1970,1567 f.; FG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juni 1978 - VI 86/78 -; darüber hinaus LSG Baden-Württ., Urteil vom 7. Juni 1982 - 11 Vs 2379/81 -; VG Magdeburg, Beschluß vom 3. Juli 2001 5 A 93/99 MD -; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, BRAGO, § 119 Rdnr. 16; Hansens, BRAGO, Kommentar, 1995, § 119 Rdnr. 27; Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 139 FGO Rdnr. 141; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 46 Rdnr. 17; a. A. Lappe, in: v. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdnr. D 189; Kaiser, DStR 1968, 438). Als Kosten des Widerspruchsverfahrens (bzw. Vorverfahrens) erstattungsfähig ist damit nur derjenige Teil der Gesamtgebühr, der nach Abzug des Anteils verbleibt, der auf das Verwaltungsverfahren entfällt (vgl. etwa VG Magdeburg, Beschluß vom 3. Juli 2001, a. a. O.).
Entgegen der Rechtsansicht der Kl. kann aus der Regelung des § 119 Abs. 1 BRAGO, wonach das Vorverfahren und das vorangegangene Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit sind, nicht gefolgert werden, daß ihr auch die Aufwendungen für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im Ausgangsverfahren zu erstatten sind. Denn diese Regelung hat nur für die Gebührenforderung des Bevollmächtigten, nicht aber für die Frage Bedeutung, in welchem Maße die geforderten Gebühren zu erstatten sind (BFH, Beschluß vom 2. Dezember 1969, a. a. O.). Ebensowenig steht § 119 Abs. 1 BRAGO der Aufteilung der Gebühren entsprechend der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren einerseits und im Verwaltungsverfahren andererseits entgegen. Vielmehr bewirkt die Regelung lediglich, daß die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erneut Gebühren nach § 118 BRAGO auslöst, wenn derartige Gebühren bereits in dem Verwaltungsverfahren entstanden sind. Dies schließt aber nicht aus, daß sich die Gebühren durch die weitere Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erhöhen können, was etwa dann der Fall ist, wenn im Ausgangsverfahren noch nicht die Höchstgebühr entstanden ist und der Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten durch sein fortgesetztes Tätigwerden im Widerspruchsverfahren erweitert wird (BFH, Beschluß vom 2. Dezember 1969, a. a. O.).
Schließlich greift auch die Erwägung, daß der Bevollmächtigte, der erst im Vorverfahren und nicht bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist, durch die Erstattung seiner Kosten bessergestellt wäre, nicht durch. Denn die Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens, welche die Behörde dem Bevollmächtigten (nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG LSA) zu erstatten hat, vermindert die ihm insgesamt zustehende Gebührenforderung nicht. Vielmehr führt die hier bevorzugte Aufteilungslösung nur dazu, daß der Bevollmächtigte den für das Verwaltungsverfahren entfallenden Teil seiner Gebühren zwar nicht von dem Bekl., wohl aber von seiner Mandantin einfordern kann. Auch die Kl. wird hier nicht dadurch ungerechtfertigt benachteiligt, daß ihr ggf. eine 7,5/10-Gebühr zu erstatten gewesen wäre, wenn Sie ihren Bevollmächtigten erst im Vorverfahren eingeschaltet hätte. Zum einen hat sie durch die Vertretung im Ausgangsverfahren etwas erlangt, was derjenige, der sich lediglich im Vorverfahren vertreten läßt, nicht erlangt. Zum anderen sind in den Fällen, in denen - wie hier - ein Bevollmächtigter bereits im Verwaltungsverfahren tätig war, die Kosten schon deshalb niedriger als in den Fällen, in denen ein Bevollmächtigter erst im Vorverfahren zugezogen wird, weil der Gebührenanteil, der dem bereits im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Bevollmächtigen für seine Tätigkeit im Vorverfahren zuzubilligen ist, regelmäßig niedriger ist als der Gebührenanteil, der dem erst im Vorverfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten für seine Tätigkeit zuzugestehen ist. Letzterer muß sich erst im Vorverfahren in die streitige Angelegenheit einarbeiten, während der Bevollmächtigte, der bereits im Verwaltungsverfahren eingeschaltet war, sich bereits mit der streitigen Angelegenheit vertraut gemacht hat (vgl. BFH, Beschluß vom 2. Dezember 1969, a. a. O.).
Ist nach alledem die Aufteilung der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der beschriebenen Konstellation rechtens, so ist des weiteren auch die hier konkret vom Bekl. vorgenommene Aufteilung nicht zu beanstanden. Der Bekl. ist im Ausgangspunkt - was sowohl für den Bevollmächtigten der Kl. günstig ist als auch angemessen oder jedenfalls vertretbar erscheint - davon ausgegangen, daß dem Bevollmächtigten für das gesamte Verfahren (Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren) die 10/10-Höchstgebühr zuzuerkennen war. Diese Gebühr hat er dann in ebenfalls vertretbarer Weise dahin aufgeteilt, daß sie je zur Hälfte auf das Ausgangsverfahren und das Vorverfahren entfällt. Diese Aufteilung gereicht wiederum der Kl. insofern nicht zum Nachteil, als eine höhere Bewertung des Ausgangsverfahrens, die zu einer entsprechenden Verkürzung des Erstattungsanspruchs für das Widerspruchsverfahren geführt hätte, ebenfalls noch im Bereich des Vertretbaren gelegen hätte. Dementsprechend unterliegt es keiner Beanstandung, daß der Bekl. den Gebührenanteil, den der Bevollmächtigte der Kl. im Vorverfahren verdient hat und der dementsprechend der Kl. vom Bekl. nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG zu erstatten ist, mit 5/10 angesetzt hat. Ein weitergehender Anspruch steht der Kl. jedenfalls nicht zu.
Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß der Bekl. angenommen hat, daß die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 26 BRAGO bereits im Verwaltungsverfahren entstanden ist, deshalb im Widerspruchsverfahren nicht nochmals entstehen konnte und dementsprechend - als Konsequenz der Aufteilungslösung - auch nicht nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG als im Widerspruchsverfahren entstandene Kostenposition ersetzt verlangt werden kann.