Kostenerstattung für Privatgutachten im gerichtlichen Verfahren
ZPO §§ 91, 411
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kostenerstattung für Privatgutachten im gerichtlichen Verfahren; Schimmelpilz; Lüftungsverhalten; Möblierung; Stundensatz eines Sachverständigen; Sachverständigenhonorar
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten können erstattungsfähig sein, wenn die Partei das zusätzliche Gutachten benötigt, um substantiierte Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten zu erheben.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Recht hat die Rechtspflegerin auch die Kosten des von der Kl. beauftragten Privatgutachters Prof. L. in Höhe von insgesamt 3.598,56 € als erstattungsfähig angesehen.
Wie das Kammergericht in seinem Beschluss vom 3.1.2008 - 1 W 537/07 - ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten in der Regel nicht erstattungsfähig sind, da es während des Rechtsstreits Aufgabe des Gerichts ist, den nötigen Beweis zu erheben. Eine Ausnahme gilt aber, wie sich aus § 411 Abs. 4 ZPO ergibt, wenn die Partei das zusätzliche Gutachten benötigt, um substantiierte Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten zu erheben.
Ähnlich ist der Fall auch hier gelagert. Die Kl. hat den Gutachtenauftrag im Februar 2009 erteilt, nachdem ihr das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 22.12.2008 zur Stellungnahme übersandt worden war. Der gerichtliche Sachverständige war darin zu dem Ergebnis gekommen, dass „eine übliche Beheizung der Wohnung auf im Wesentlichen 20 Grad Celsius und ohne nachteilige Behinderung der Luftumwälzung durch vorgestellte Möbel bzw. Vorhänge u. Ä. vorausgesetzt bei aus technischer Sicht vorzunehmenden Lüftungsintervallen eine Vermeidung schimmelpilzkritischer Oberflächenverhältnisse zulässt. Unter Beachtung des sog. ,schadensempfindlichen Gebäudezustands' folgt vielmehr, dass sich durch ein an die Situation angepasstes Heiz- und Lüftungsverhalten ein Schimmelpilzbefall grundsätzlich vermeiden lässt".
Nach hiesiger Auffassung ließ sich hieraus schon nicht zweifelsfrei entnehmen, welche Schlüsse für die beweiserhebliche Behauptung der Bekl. zu ziehen sind, dass der Schimmelpilzbefall nicht durch Baumängel verursacht, sondern allein auf unzureichende Belüftung und falsche Möblierung zurückzuführen sei. Angesichts dieser Unklarheiten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Gutachten besonderer Fachkenntnisse bedurfte, ist es vorliegend ausnahmsweise nicht zu beanstanden, dass die Kl. sich der Hilfe eines Privatgutachters bedient hat, um z. B. mit dem Schriftsatz vom 16.2.2009 und mit dem Gutachten des Prof. L. vom 5.3.2009 substantiierte Einwendungen erheben zu können. Weiterhin war der Klägervertreter dadurch besser in der Lage, in der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2009, an der auf Bitten der Klägerseite auch Prof. L. teilgenommen hat, anlässlich der Erläuterung des gerichtlichen Gutachtens Fragen an den gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geladenen Sachverständigen Dipl.-Ing. R. zu richten. In der mündlichen Verhandlung hat Dipl.-Ing. R. z. B. klargestellt, dass der Wärmedurchlasswiderstand bei Anwendung der DIN 4108-2 aus dem Jahr 2001 nicht erfüllt wäre und die Messung der Oberflächentemperatur den kritischen Wert aus der DIN aus 2003 unterschreitet. Daraus folge, dass eine Mitursache für den Schimmel aufgrund der baulichen Gegebenheiten des Hauses aus seiner Sicht bejaht werden könne. Bewohnern von schadensempfindlichen Gebäuden sei die Nutzung eines sogenannten Hygrometers zu empfehlen, das anzeige, wann eine Lüftung erforderlich sei, da die physiologische Wahrnehmung sehr schwierig sei. Sodann hat die zuständige Richterin mit Beschluss vom 7.10.2009 darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen und der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2009 der klägerseits geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen dürfte. Der vorliegende Ablauf des Verfahrens lässt darauf schließen, dass der Rechtsstreit durch die Hinzuziehung des Privatgutachters gefördert und möglicherweise sogar die Einholung eines weiteren Gutachtens vermieden wurde.
Soweit die Bekl. anführt, dass bereits ein Gutachten des Bezirksamtes (Gutachten M.) vorgelegen habe, hat sie selbst einer Verwendung jenes Gutachtens widersprochen. Außerdem war jenes Gutachten (insbesondere für eine nicht mit der Materie vertraute Person) nicht ohne Weiteres geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen und substantiierte Einwendungen zu erheben.
Ohne Erfolg wendet sich die Bekl. auch gegen die Höhe der vom Privatgutachter in Rechnung gestellten Kosten. Von der Kl. kann bereits nicht erwartet werden, dass sie als maßgebliches Kriterium für die Auswahl des Gutachters das voraussichtlich anfallende Honorar berücksichtigt und den preiswertesten statt des fachlich geeignetsten Sachverständigen beauftragt. Jedenfalls ist der berechnete Stundensatz von 108 € (statt der vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten 75 € je Stunde) nicht überhöht, denn an die Vorgaben des JVEG ist der Privatgutachter nicht gebunden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch die berufliche Stellung des Sachverständigen und die Schwierigkeit der ihm übertragenen Aufgabe. Vorliegend hat der Sachverständige sich mit zwei umfangreichen Gutachten (Gutachten DipI.-Ing. R. und Gutachten M.) auseinandergesetzt und - wie aus seinem Gutachten hervorgeht - diverse Teilfragen der Klägerseite beantwortet. Da der Sachverständige umfangreiche Unterlagen durchgesehen, das Gutachten des Dipl.-Ing. R. sodann gegenüber den Klägervertretern mündlich erläutert, dann ein Gutachten gefertigt und später an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, sind die von ihm abgerechneten Stunden auch nicht unangemessen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Prozesse sind sparsam zu führen. Hat das Gericht einen Sachverständigen beauftragt, darf eine Streitpartei einen Privatgutachter nur auf eigene Kosten beauftragen und erhält selbst dann keine Kostenerstattung vom Gegner, wenn sie den Prozess gewinnt. Es gibt aber Ausnahmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (Mieterin) verlangte Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden, die sie auf Baumängel zurückführte. Das AG holte ein Sachverständigengutachten ein, das der Klägerin zur Stellungnahme übersandt wurde. Wegen der nicht eindeutigen Feststellungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten beauftragte die Klägerin einen Privatgutachter, der dann auch an der mündlichen Verhandlung teilnahm, in der der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten erläuterte. Nachdem der Klage stattgegeben war, verlangte die Klägerin Erstattung der Kosten des Privatgutachters von rund 3.500 €.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 bestätigte das Landgericht Berlin die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren, wonach die Kosten erstattungsfähig waren. Das zusätzliche Gutachten sei nach § 411 Abs. 4 ZPO erforderlich gewesen, um substantiierte Einwendungen gegen das (unklare) gerichtliche Gutachten zu erheben, zumal eine Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Gutachten besondere Fachkenntnisse erfordert habe. Der Ablauf des Verfahrens lasse auch darauf schließen, dass der Rechtsstreit durch die Hinzuziehung des Privatgutachters gefördert und die Einholung eines weiteren Gutachtens vermieden wurde.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluss des Kammergerichts, auf den sich das Landgericht Berlin beruft (OLGReport KG 2008, 487), darf nicht verallgemeinert werden. Nach Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen darf eine Partei grundsätzlich nicht selbst einen weiteren Gutachter beauftragen (KG, 27 W 128/09, Beschluss vom 14. April 2010, DS 2010, 246). Erst wenn ihr das gerichtliche Gutachten zur Stellungnahme übersandt wird und Zweifelsfragen aufwirft, ist das möglich. Dann muss allerdings schnell gehandelt werden.