Kostenersatzanspruch bei Eigentumsstörungen
BGB § 254 , § 812 Abs.1 Satz 1 , § 1004 Abs.1 Satz 1
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Kostenersatzanspruch bei Eigentumsstörungen; Mitverschuldenseinwand; Baumwurzeln in Abwasserleitung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegen den Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Beseitigung von Eigentumsstörungen entstanden sind, kann der Einwand erhoben werden, daß er die Störung selbst mitverursacht habe (hier: Eindringen von Baumwurzeln in eine fehlerhaft verlegte Abwasserleitung).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Eigentümer von schräg gegenüberliegenden Grundstücken an einer städtischen Straße, in der ein gemeindlicher Hauptsammelkanal verläuft. Vom Grundstück der Kl. ist eine Kanalanschlußleitung zur Straße und anschließend parallel zur Grundstücksgrenze der Bekl. zum Hauptkanal verlegt. Durch Wurzelwachstum einer etwa 130 Jahre alten Traubeneiche auf dem Grundstück der Bekl. wurde im Jahr 1989 die Anschlußleitung der Kl. bei einer undichten Anschlußmuffe im Bereich der Straße verstopft. Die Kl. verlangen von den Bekl. die Erstattung der Aufwendungen (Ursachensuche, Reparaturkosten, neuer Revisionsschacht) von insgesamt 13.934,15 DM. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Bekl. zur Zahlung von 7.501,65 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Bekl. und die Anschlußrevision der Kl. blieben erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Hatten die Kl. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Anschlußkanals gegen die Bekl., so sind diese dadurch, daß die Kl. die Arbeiten durchführen ließen, von einer ihnen obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden.
2. Die Kl. konnten von den Bekl. nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der Anschlußkanal steht in seiner ganzen Länge unstreitig im Eigentum der Kl. Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Baumwurzeln und die damit verbundene Verstopfung beeinträchtigt worden. Die Bekl. waren Störer im Sinne des § 1004 BGB. Sie haben auf ihrem Grundstück die Traubeneiche unterhalten, deren Wurzeln in den Anschlußkanal der Kl. eingedrungen sind und ihn verstopft haben (BGHZ 97, 231, 234 f.; 106, 142, 144; 122, 283, 286).
Entgegen der Meinung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob der 130 Jahre alte Baum schon von Rechtsvorgängern der Bekl. vor der Verlegung des Anschlußkanals gepflanzt worden ist (Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 92 f. m. w. N.). Die Störereigenschaft der Bekl. entfällt auch nicht dadurch, daß die Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. im Bereich der Straße erfolgte. Auch wenn die Undichtigkeit des Kanalrohres das Eindringen der Baumwurzeln erst ermöglicht oder begünstigt hat, ändert dies nichts daran, daß ohne das Wurzelwachstum die Eigentumsstörung durch Behinderung des Abwasserabflusses nicht eingetretenen wäre. Der Abwasserabfluß ist nicht durch die undichte Stelle im Rohr, sondern nur durch die eingedrungenen Baumwurzeln gehemmt worden (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827).
3. Die Kl. waren zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beseitigung störender Baumwurzeln in dem hier in Betracht kommenden Umfang nicht durch die gemeindliche Baumschutzsatzung ausgeschlossen werde.
4. Die Kl. haben damit einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der notwendigen Kosten, die von den Bekl. zur Erfüllung des Anspruchs der Kl. aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten aufgewendet werden müssen.
Zu den demnach von den Bekl. zu erstattenden notwendigen Kosten für die Beseitigung der Beeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Kl. für die Feststellung der Störungsursachen und für die Reparatur. Dies nimmt die Anschlußrevision auch hin.
Für die darüber hinaus geltend gemachten Kosten für den Einbau eines Revisionsschachtes kommt entgegen der Meinung der Anschlußrevision eine Erstattungspflicht der Bekl. nicht in Betracht. Zur Beseitigung der eingetretenen Eigentumsbeeinträchtigungen war die Herstellung dieses Schachtes nicht erforderlich. Die Kl. haben zwar unbestritten behauptet, daß der Schacht auf Anraten der Stadt angelegt worden sei, damit bei künftig möglichen Verstopfungen der Kanal ohne größeren Aufwand geöffnet werden könne. Sie haben jedoch nicht geltend gemacht, daß dies zur Beseitigung der Störung durch die Baumwurzeln notwendig gewesen wäre. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich nur die Durchführung, nicht aber die Notwendigkeit dieser Maßnahme.
5. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Mitverursachung der Beeinträchtigung durch die Kl. in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen sei.
a) Die Rechtsprechung geht davon aus, daß § 254 BGB im Rahmen des § 1004 BGB entsprechend anwendbar ist, so daß mitwirkendes Verschulden oder mitursächliches Verhalten den Beseitigungsanspruch oder den Kostenerstattungsanspruch des Eigentümers nach Selbstbeseitigung der Störung inhaltlich beschränken oder ausnahmsweise ganz ausschließen können (vgl. z. B. RGZ 138, 327, 330 f.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340, 341; vom 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102, 1104; BGHZ 110, 313, 317). Die Literatur stimmt dem überwiegend zu (vgl. z. B. Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 198; Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 1004 Rdn. 26; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 1004 Rdn. 34; zum Meinungsstand im übrigen vgl. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 109 und MünchKomm/Medicus, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rdn. 68 Fn. 126, 127; offengelassen in BGHZ 97, 231, 237; 106, 142, 144; Senatsurteil vom 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2828). Soweit im Schrifttum einige Autoren einen abweichenden Standpunkt vertreten (vgl. vor allem Picker, Der negatorische Beseitigungsanspruch [1972], S. 50 ff.; Staudinger/Gursky, aaO., Rdn. 129 ff., Rdn. 145), beruht dies auf einem engeren Begriff der Beeinträchtigung und ihrer Beseitigung, bei dem für die entsprechende Anwendung von § 254 BGB weder Bedürfnis noch Legitimation besteht. Vom weiteren Beeinträchtigungsbegriff der herrschenden Meinung ausgehend, ist dies jedoch unerläßlich, um zu angemessenen Ergebnissen zu gelangen (vgl. auch Gursky, AcP 183 [1983], S. 209, 211 f.). Die hiergegen vorgetragenen Bedenken überzeugen nicht. Es mag zutreffend sein, daß § 1004 BGB darauf abzielt, den gesetzlichen Zustand sicherzustellen, und daß die Haftung des Störers auf seiner rechtlichen Herrschaft über die Störungsquelle beruht. Gleiches gilt aber auch für den Eigentümer, wenn die Störung durch in seinem Herrschaftsbereich liegende Umstände mitverursacht wird. Dann sind auch die Verantwortlichkeiten dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB entsprechend zu verteilen. Auf ein Verschulden kann es dabei nicht ankommen. Ebensowenig wie der Störungsbeseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung einen Schuldvorwurf voraus (BGHZ 110, 313, 317 m. w. N.).
§ 254 BGB ist deshalb auch für den hier in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruch des Eigentümers nach Selbstbeseitigung der Störung entsprechend anwendbar.
b) Demgemäß hat das Berufungsgericht den Kl. die ihrer Risikosphäre zuzurechnende mangelhafte Ausführung der Kanalverlegung angelastet. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts sind die Muffen nicht fachgerecht verbunden worden, so daß sie sich gegeneinander verschoben haben (Muffenversatz) und die Verbindung undicht geworden ist. Dadurch ist das Eindringen der Baumwurzeln ermöglicht und begünstigt worden, weil die austretenden Stoffe das Wurzelwachstum in diesem Bereich angeregt haben.
c) Das Berufungsgericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile den bereicherungsrechtlichen Anspruch der Kl. um ein Drittel ermäßigt. Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeiträge im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB ist - wie auch die Revision nicht verkennt - Aufgabe des Tatrichters und im Revisionsverfahren deshalb grundsätzlich nicht nachprüfbar. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt sind und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1988, III ZR 54/88, NJW-RR 1989, 676, 677 m. w. N.). Derartige Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
Ein Erfahrungssatz - wie ihn die Revision geltend macht - dahingehend, daß bei einer undichten Abwasserleitung der entscheidende Verursachungsbeitrag nicht von der Pflanze, sondern von der Undichtigkeit ausgeht, weil sich das unterirdische Wachstum von Pflanzen nicht beeinflussen lasse, besteht nicht. Vielmehr ist nicht zu übersehen, daß ursächlich beide Umstände sind, die Beeinträchtigung durch die Verstopfung von der natürlichen Entwicklung des Wurzelbereichs - also aus dem vom Willen des Eigentümers getragenen natürlichen Wachstum - ausgegangen ist (vgl. BGHZ 122, 283, 286 m. w. N.). Es stellt daher keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, daß das Berufungsgericht eine Mitverursachung der Kl. nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens der Bekl. in die ordnungsgemäße Herstellung und Unterhaltung der Anschlußleitung angenommen und einen weitergehenden Mitverursachungsbeitrag im Hinblick auf die bereits im Hineinwachsen der Wurzeln in das fremde Eigentum liegende Störung verneint hat. Ob bei der Abwägung weitere Umstände zu berücksichtigen sind, kann dahingestellt bleiben. Insoweit ist dem vorgetragenen Tatsachenstoff nichts zu entnehmen und von der Revision auch keine Rüge erhoben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wurzeln eines Baumes reichten bis zum Grundstück des Nachbarn und wuchsen dort in eine Abwasserleitung, die verstopfte. Der Nachbar ließ die Verstopfung beseitigen und baute einen Revisionsschacht ein; die Kosten verlangte er von dem Eigentümer des Baumgrundstücks. Dies zwar grundsätzlich zu Recht, da die Wurzeln eine Störung im Sinne des § 1004 BGB darstellten, die der Eigentümer der Abwasserleitung nicht hinnehmen mußte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Urteil vom 21. Oktober 1994 bestätigte der Bundesgerichtshof aber seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Mitverursachung an der Störung den Erstattungsanspruch mindert, auch wenn es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Da die Abwasserleitung nicht fachgerecht verlegt war (die Muffen waren undicht und erleichterten so das Eindringen von Wurzeln), waren die Kosten zu teilen.