Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
BGB §§ 259, 556, 560; ZPO § 91 a; BetrKV § 2
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Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Brennstoffkosten in Heizkostenabrechnung; Anfangsbestand; Endbestand
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Hinsichtlich eines auf § 91 a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (Anschluss an BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, und vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411).
b) Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. sind Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung des Kl. in M. Für das vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 laufende Abrechnungsjahr 2005/2006 übermittelte der Kl. den Bekl. unter dem 13. September 2006 eine Betriebskostenabrechnung, die einen Nachzahlungsbetrag von 469,53 € ausweist. Zu den dabei eingestellten Heizkosten ist auf eine beigefügte Heizkostenabrechnung des Ableseunternehmens Mi. Bezug genommen, die auf einen auf die Bekl. entfallenden Heizkostenanteil von 653,31 € lautet. Zugleich forderte der Kl. eine Anpassung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen um 47,74 € von 102,26 € auf 150 €, die er später auf 47,11 € reduzierte. Die Heizkostenabrechnung enthält unter anderem folgende Angaben:
Aufstellung der Kosten
Heizöl Datum Liter Betrag Nebenkosten Datum Betrag Summen
Anfangsbestand 2.544 1.165,66 € Betriebsstrom 270,19 €
Bezug 31.5.06 5.526 3.269,18 € Reinigung Heizraum 54,21 €
Zwischensumme 8.070 4.434,84 € Wartungskosten 232,75 €
Restbestand 2.544 1.505,03 € Wärmedienst 217,50 €
Summe Nebenkosten 774,85 €
Verbrauch 5.526 2.929,81 € 2.929,81 €
Summe 3.704,46 €
Wartung Heizkostenverteiler 163,56 €
Bereichskosten Heizung 163,56 €
Kostenumlage einzelner Nutzer 54,52 €
Gesondert verteilt 54,52 €
Gesamtbetrag 3.922,54 €
Ermittlung der Kosten für Heizung
Gesamtkosten 3.704,46 €
Zuzüglich Bereichskosten 163,56 €
Summe der Kosten für Heizung 3.868,02 €
Verteilung der Kosten
Heizung 3.868,02 € Gesamteinheiten Preis je Einheit
50 % Grundkosten 1.934,01 € : 392,20 m2 (Nutzfläche beh.) = 4,9311831 €/m2
50 % Verbrauchskosten 1.934,01 € : 42.839,90 Einh (Einheiten) = 0,0451451 €/Einh
2 Mit Schreiben vom 23. April 2007 und 7. Mai 2007 korrigierte der Kl. die Abrechnung dahin, dass er dem angesetzten Verbrauch nicht den Einkaufspreis des Heizölbezuges vom 31. Mai 2006, sondern den geringeren Einkaufspreis des Anfangsbestandes zugrunde legte. Nach der letzten Abrechnung beläuft sich der Heizkostenanteil der Bekl. auf 586,12 €, was zum Ausweis eines auf 402,34 € reduzierten Nachzahlungsbetrages geführt hat.
3 Das Amtsgericht hat antragsgemäß sowohl diesen Nachzahlungsbetrag als auch einen monatlichen Erhöhungsbetrag auf die Betriebskostenvorauszahlungen von 47,11 € für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 zuerkannt. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Erhöhungsbeträge für die Monate Oktober 2006 bis Mai 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Klage im Übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.
I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6 Die vom Kl. erteilte Heizkostenabrechnung sei bereits mangels gedanklicher Nachvollziehbarkeit der für den Heizölverbrauch angesetzten Gesamtkosten formell nicht ordnungsgemäß erfolgt und auch bis zum Ablauf der bis zum 31. Mai 2007 laufenden Abrechnungsfrist nicht hinreichend nachgebessert worden. Wenn nach dieser Abrechnung der Anfangsbestand an Heizöl am 1. Juni 2005 2.544 Liter betragen habe und am 31. Mai 2006 5.526 Liter in den Tank gefüllt worden seien, errechne sich nur ein Heizölverbrauch von 2.544 Liter (= 8.070 Liter - 5.526 Liter) und nicht - wie abgerechnet - von 5.526 Liter. Nachvollziehbar dargestellt worden sei der abgerechnete Heizölverbrauch vielmehr erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist, als der Kl. seine Erläuterung dahin ergänzt habe, dass das Fassungsvermögen des Heizöltanks 8.000 Liter betrage und der Tank am Ende der Heizperiode jeweils stets vollständig gefüllt werde. Daran ändere nichts, dass der Kl. sich darauf hätte beschränken können, nur den gesamten Heizölverbrauch in Litern und die dafür in Ansatz gebrachten Kosten anzugeben, weil er so gerade nicht vorgegangen sei. Da die zuletzt auf 586,12 € berechneten Heizkosten die geltend gemachte Nachforderung von 402,34 € überstiegen, sei der Nachforderungsanspruch nicht begründet.
7 Dementsprechend habe der Kl. keinen Anspruch auf die zuletzt noch geltend gemachten Vorauszahlungserhöhungen für die Monate Juni und Juli 2007, weil das Anpassungsrecht nach § 560 Abs. 4 BGB eine - hier nicht gegebene - formell wirksame Abrechnung für die vorangegangene Abrechnungsperiode voraussetze. Da aus diesem Grunde auch das Erhöhungsverlangen für die vorangegangenen Monate unbegründet gewesen wäre, entspreche es billigem Ermessen, dem Kl. die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten aufzuerlegen.
II. 8 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
9 1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich auch gegen die wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eines Teils des Vorauszahlungsanspruchs ergangene Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wendet. Denn das Berufungsurteil steht nur insoweit zur revisionsrechtlichen Nachprüfung, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die vom Berufungsgericht für den Teil des Rechtsstreits getroffene Kostenentscheidung fehlerhaft ist, der den im Berufungsrechtszug übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Vorauszahlungsanspruchs betrifft. Wendet sich - wie hier - die unbeschränkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich gegen die vom Berufungsgericht nach § 91 a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung, weil das Berufungsgericht unzutreffend von einer bereits formell unwirksamen Heizkostenabrechnung ausgegangen sei, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91 a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Das zeigt die Revision indessen nicht auf. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499, unter II 1 a - Planfreigabesystem; vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, Tz. 24).
10 2. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg die Auffassung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, dass die in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung in Bezug auf den angesetzten Gesamtverbrauch an Heizöl den Anforderungen nicht gerecht werde, die an die formelle Ordnungsmäßigkeit einer solchen Abrechnung zu stellen seien, und dass der für das Abrechnungsjahr 2005/2006 geltend gemachte Nachzahlungsanspruch mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig geworden sei.
11 a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Nachzahlungsanspruch eines Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung voraussetzt, dass dem Mieter innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (st. Senatsrechtsprechung, z. B. Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, GE 2009, 189 = WuM 2009, 42, Tz. 21 m.w.N.). Ob die Betriebskostenabrechnung die unerlässlichen Voraussetzungen erfüllt, die an ihre formelle Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen. Sind die abgerechneten Positionen jedoch in verständlicher Form in die Abrechnung eingestellt worden, betrifft die Frage, ob diese Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder ob sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, nicht mehr die formelle Wirksamkeit, sondern nur noch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (Senatsurteile vom 19. November 2008, aaO, Tz. 22; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, GE 2008, 795 = WuM 2008, 351, Tz. 16). Etwaige inhaltliche Fehler der Abrechnung können dann auch noch nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB korrigiert werden (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, GE 2005, 50 = WuM 2005, 61, unter II 1 a m.w.N.).
12 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl. den in der Abrechnungsperiode angefallenen Heizölverbrauch und die hierfür entstandenen Brennstoffkosten (§ 2 Abs. 4 Buchst. a BetrKV) in verständlicher Form dargestellt, so dass die Bekl. in der Lage waren, den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch des Kl. auch insoweit gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen und damit dem Zweck der Abrechnung entsprechend nachzuprüfen.
13 aa) Der Vermieter ist bei den von ihm abgerechneten Gesamtkosten nicht gehalten, jeden einzelnen Rechnungsbetrag anzugeben. Es genügt vielmehr grundsätzlich, dass er hierbei nach den Kostenarten des in § 2 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalogs differenziert und diese nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammenfasst (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, GE 2009, 1037 = WuM 2009, 516, Tz. 19; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, GE 2009, 1428 = WuM 2009, 669, Tz. 7; Milger, NJW 2009, 625, 627). Ob und in welchem Umfang insoweit noch eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Brennstoffkosten und der weiteren Betriebs- und Verbrauchserfassungskosten notwendig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Differenzierung erfolgt ist, ohne dass die Bekl. Anlass zur Beanstandung gesehen haben.
14 Allerdings wird hinsichtlich eines Ausweises der Brennstoffkosten teilweise angenommen, dass deren wirksame Angabe zugleich eine Mitteilung des Anfangs- und des Endbestandes als Grundlage der vorgenommenen Verbrauchsschätzung erforderlich mache (LG Köln, WuM 1985, 303; LG Berlin, GE 2008, 995 f.; AG Wittlich, WuM 2002, 377; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rdnr. V 536; a. A. LG Hamburg, ZMR 1986, 15). Dem ist das Berufungsgericht aber mit Recht nicht gefolgt, sondern hat die Auffassung vertreten, dass sich der Kl. in seiner Abrechnung darauf hätte beschränken dürfen, den gesamten Heizölverbrauch in Litern und die dafür in Ansatz gebrachten Kosten anzugeben. So hat auch der Senat bereits entschieden, dass bestimmte, durch Messeinrichtung erfasste Verbrauchswerte in einer Abrechnung grundsätzlich keiner näheren Erläuterung bedürfen, da solche Werte aus sich heraus verständlich sind. Ob die Werte zutreffend angesetzt sind, ist nicht eine Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrechnung (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, GE 2008, 855 = WuM 2008, 407, Tz. 14 m.w.N.). Entsprechendes hat für Verbrauchswerte und dafür angesetzte Preise zu gelten, die rechnerisch ermittelt sind, gleich ob dies durch Berechnung der Differenz zwischen einem Anfangs- und einem Endbestand, durch Addition der Werte mehrerer Beschaffungsvorgänge oder durch eine Kombination solcher Erfassungsmethoden geschehen ist. Auch der Zweck des § 556 Abs. 3 BGB gebietet es nicht, die Abrechnung als formell unwirksam anzusehen, wenn sie sich darauf beschränkt, die Verbrauchswerte und die dafür angefallenen Kosten anzugeben. Die Abrechnung muss danach nicht aus sich heraus eine vollständige Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit erlauben, sondern nur so detailliert sein, dass der Mieter ersehen kann, welche Gesamtbeträge dem Vermieter in Rechnung gestellt worden sind und mit welchen Rechenschritten er daraus den auf den einzelnen Mieter entfallenden Betrag errechnet hat (Milger, aaO, S. 625). Deshalb genügt es, wenn - wie hier - der Brennstoffverbrauch und die dafür angesetzten Kosten summenmäßig in die Abrechnung eingestellt sind, da diese Angaben dem Mieter zeigen, mit welchen Werten tatsächlich abgerechnet worden ist, und ihn in die Lage versetzen, gezielt nach den entsprechenden Belegen zu verlangen und über deren Einsichtnahme die inhaltliche Richtigkeit der angegebenen Verbrauchswerte und -kosten nachzuprüfen.
15 bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die gedankliche Nachvollziehbarkeit des mitgeteilten Heizölverbrauchs durch die weiteren Angaben des Kl. zum Anfangsbestand und zum Heizölbezug am Ende der Abrechnungsperiode als beseitigt angesehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass aus sich heraus verständliche und deshalb nicht erläuterungsbedürftige Verbrauchswerte etwa durch irreführende Erläuterungen unverständlich werden können, wenn dadurch diesen Werten die ihnen nach ihrem Wortsinn zukommende Bedeutung wieder genommen wird. So liegt der Fall - wie die Revision mit Recht rügt - hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft darauf beschränkt, den Erklärungsgehalt der Abrechnung nur in einem Sinne zu ermitteln, und andere nahe liegende Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht gelassen. Es hat unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Werte, die der Kl. für den Heizölverbrauch und die dafür angefallenen Kosten angesetzt hat, eindeutig ausgewiesen sind. Die zusätzlichen Angaben zum Anfangs- und zum Restbestand sowie zum Heizölbezug am Ende der Abrechnungsperiode legen demgegenüber nicht zuletzt auch angesichts der gezogenen Zwischensumme und der Übereinstimmung der Werte von Bezugs- und Verbrauchsmenge das Verständnis nahe, dass der Bezug dem am Schluss der Abrechnungsperiode wieder aufgefüllten Verbrauch entspricht und die identischen Bestandsangaben zu Beginn und Ende nur den Sinn haben, den für die anschließende Abrechnungsperiode in Ansatz zu bringenden Bezugspreis je Liter auszuweisen (vgl. OLG Koblenz, WuM 1986, 282). Die Bedeutung, die das Berufungsgericht den Bestands- und Bezugsangaben beigemessen hat, ist deshalb keineswegs zwingend, so dass den aus sich heraus eindeutigen Angaben zur Menge und zu den Kosten des Brennstoffverbrauchs, die so auch in die weitere Abrechnung übertragen worden sind, der ihnen zukommende Aussagegehalt nicht wieder genommen worden ist. Die formelle Wirksamkeit der erteilten Abrechnung über die angefallenen Heizkosten ist hierdurch nicht in Frage gestellt worden.
16 3. Das Berufungsgericht hat - nach seinem Standpunkt folgerichtig - die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB schon deshalb verneint, weil dem Erhöhungsverlangen aus seiner Sicht nicht die erforderliche formell wirksame Abrechnung vorausgegangen war. Dies ist, da die Abrechnung - wie aufgezeigt - formell nicht zu beanstanden ist, rechtsfehlerhaft. Soweit der erteilten Abrechnung inhaltliche Fehler anhaften sollten, berührt dies ein Erhöhungsrecht nach § 560 Abs. 4 BGB nicht, sondern kann nur Bedeutung für die Angemessenheit des Erhöhungsbetrages erlangen (MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 560 Rdnr. 30 m.w.N.). Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. [...]
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Inhaltsgleich die BGH-Entscheidungen vom selben Tag mit den Aktenzeichen VIII ZR 323/08 und VIII ZR 324/08
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Heizkostenabrechnung ist auch dann formell ordnungsgemäß, wenn sie nur den Heizölverbrauch und nicht zusätzlich auch noch Anfangs- und Endbestand sowie Zukäufe und jeweils dafür angefallene Kosten enthält, entschied der BGH und korrigierte damit eine langjährige gegenteilige Rechtsprechung der Instanzgerichte. Der Vermieter dürfe Einzelrechnungen innerhalb einer Betriebskostenart in einer Position zusammenfassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus rechnete am 13. September 2006 gegenüber den Mietern über die vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 laufende Abrechnungsperiode ab. Die Heizkosten wurden mit Hinweis auf die beigefügte Heizkostenabrechnung eines Ableseunternehmens abgerechnet. (vgl. die Abrechnung im Detail Seite 477). Angegeben waren der Anfangsbestand und die Kosten dafür, ein genau datierter Heizölzukauf im Mai 2006 nach Volumen und Kosten, der Endbestand nach Volumen und Kosten und der daraus ermittelte Gesamtverbrauch nebst Kosten. Ebenso die weiteren Kosten wie die für Wartung etc. Von den so ermittelten Gesamtkosten forderte der Vermieter den auf die Mieter entfallenden Heizkostenanteil sowie eine Anpassung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen. Das AG verurteilte die Mieter antragsgemäß zur Nachzahlung und zu höheren Betriebskostenvorauszahlungen. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Erhöhung der Vorauszahlungen übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Klage im Übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Begründung: Mangels gedanklicher Nachvollziehbarkeit der für den Heizölverbrauch angesetzten Kosten sei die Abrechnung bereits formell unwirksam. Der BGH sah das anders. Um es überspitzt auszudrücken: Die Abrechnung sei wohl nur für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar gewesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter, so der BGH, habe den in der Abrechnungsperiode angefallenen Heizölverbrauch und die hierfür entstandenen Brennstoffkosten in verständlicher Form dargestellt, so dass die Mieter in der Lage gewesen seien, den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch des Klägers auch insoweit gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen und damit dem Zweck der Abrechnung entsprechend nachzuprüfen. Um das anschaulich zu machen, nahm der BGH die Abrechnung sogar als Faksimile in sein Urteil auf.
Dem Vermieter bescheinigte der BGH, sogar mehr getan zu haben als notwendig. Er sei nämlich bei den von ihm abgerechneten Gesamtkosten keineswegs gehalten, jeden einzelnen Rechnungsbetrag anzugeben. Es genüge vielmehr, dass er nach den Kostenarten des in § 2 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalogs differenziere und die nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammenfasse. Ob die Werte zutreffend angesetzt sind, sei nicht eine Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrechnung; materielle Fehler können aber auch noch nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist korrigiert werden.
Für die (formelle) Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung bedürfe es weder der Mitteilung des Heizölanfangs- noch -endbestandes, sondern nur der abgerechneten Kosten des Heizöls. Ob Verbrauch und Kosten korrekt ermittelt worden seien, könne der Mieter über Belegeinsicht und Belegprüfung ermitteln.
Weil die Abrechnung formell wirksam gewesen sei, habe der Vermieter auch die Vorauszahlungen erhöhen dürfen. Soweit die erteilte Abrechnung inhaltlich fehlerhaft gewesen wäre, habe dies das Erhöhungsrecht nicht berührt, sondern hätte nur die Frage aufgeworfen, ob der Erhöhungsbetrag angemessen war. Insoweit – ebenso wie zu der inhaltlichen Richtigkeit der Verbrauchsdaten – müsse das Berufungsgericht noch Feststellungen treffen.
Die Revision sei allerdings unbegründet, soweit sie sich auch gegen die wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eines Teils des Vorauszahlungsanspruchs ergangene Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wende, denn insoweit könne mit der Revision nicht geltend gemacht werden, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet werde.