Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Beweissicherungsantrags
ZPO §§ 91, 91 a, 269, 494 a
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Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Beweissicherungsantrags; selbständiges Beweissicherungsverfahren; Hauptsachenerledigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Senat folgte der Ansicht, nach der eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, wenn das Beweissicherungsverfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, Rücknahme des Antrags oder dadurch beendet wird, daß es nicht weiter betrieben wird.
2. Eine einseitige Hauptsachenerledigung gibt es im selbständigen Beweisverfahren nicht; die Erklärung, das Verfahren solle eingestellt werden, kommt einer Rücknahme des Antrags gleich. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Senat folgt der überwiegend vertretenen Ansicht, nach der eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, wenn das Beweissicherungsverfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrages als unzulässig, Rücknahme des Antrages oder dadurch beendet wird, daß es nicht weiter betrieben wird (vgl. OLG Koblenz - 8. ZS - MDR 2000, 478, OLG Karlsruhe MDR 2000, 975; OLG Celle NJW-RR 1998, 1079; KG NJW-RR 1992, 1023; Zöller-Herget, ZPO, § 91, Rn. 13, "selbständiges Beweisverfahren" mit weiteren Nachweisen; entgegen Baumbach/Hartmann, ZPO, § 91, Rn. 193; OLG Koblenz - 9. ZS - in MDR 1996, 101). Die Regelung des § 494 a Abs. 2 ZPO enthält eine spezielle Regelung zur Kostentragung nach Abschluß des Beweisverfahrens, wenn nach durchgeführter Beweisaufnahme Klage nicht erhoben wird. Diese Regelung schließt eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO, wenn das Beweisaufnahmeverfahren vorzeitig abgebrochen wird, nicht aus (vgl. OLG Koblenz - 8. ZS - MDR 2000 478; KG, a. a. O.). Für die ausnahmsweise zu treffende Kostenentscheidung besteht auch ein Bedürfnis, wenn es zu einem Abschluß des Verfahrens und einer Verwertung des Beweisergebnisses im Hauptsacheverfahren oder auch einem Vergleich - worauf das Beweissicherungsverfahren ausgerichtet ist - nicht kommt. In diesem Fall besteht kein Grund, dem Antragsgegner, der dem Verfahren ohne eigenes Zutun ausgesetzt ist, und dem in der Regel kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht, eine Kostenerstattung zu versagen. In diesem Fall ist die entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der §§ 91, 269 Abs. 3, 91 a ZPO der naheliegende Weg (vgl. auch BGH NJW 1983, 284). Vorliegend liegt ein der Antragsrücknahme vergleichbarer Fall vor. Nachdem der Sachverständige Z. mit gutachterlicher Stellungnahme vom 29.11.1998 mitgeteilt hatte, daß er ein Gutachten nicht erstellen könne und die Antragsgegner ihrerseits zur Vermeidung der Verjährung Klage in der Hauptsache erhoben haben, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.12.1998 die "Hauptsachenerledigung" erklärt und gebeten, "das Verfahren nunmehr einzustellen und an das Hauptsachegericht abzugeben". Hiermit haben sie zu erkennen gegeben, daß sie das selbständige Beweissicherungsverfahren nicht mehr weiter betreiben wollten. Tatsächlich lag allerdings eine Hauptsachenerledigung nicht vor, denn der Antragsgegner hat sich dieser nicht etwa angeschlossen. Vielmehr hat er seinerseits den Antrag auf Zurückweisung des Beweissicherungsantrages weiterverfolgt, weil er die Ansicht vertreten hat, den Antragsgegnern fehle es nun auch noch aufgrund der Klageerhebung am Rechtsschutzinteresse. Eine einseitige Hauptsachenerledigung kann es im Beweissicherungsverfahren nicht geben. Die Erklärung, das Verfahren solle "eingestellt" werden, kommt vielmehr einer Rücknahme des Antrages gleich. Es ist auch nicht zu einem Übergang der Beweisaufnahme in das Hauptsacheverfahren gekommen (wie im Fall OLG Hamm MDR 2000, 790). Vielmehr lag schon ein verwertbares Beweisergebnis in Form eines Gutachtens nicht vor, da der Sachverständige gerade erklärt hatte, eine Begutachtung nicht vornehmen zu können. Zu einer Verwertung der Stellungnahme in irgendeiner Art ist es im Hauptsacheprozeß auch nicht gekommen, da die Klage bereits aus rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: In dem Beschluß sind die Begriffe Antragsteller und Antragsgegner zum Teil unklar verwandt, da das Kammergericht, wenn auch nicht durchgängig, zwischen dem Antragsteller des Beweissicherungsverfahrens und dem Antragsteller für das Kostenverfahren unterscheidet. Da beide Verfahren eine Einheit bilden, war zur Klarstellung die Parteibezeichnung zu ändern. Mit Antragsteller und Antragsgegner sind die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens gemeint.
Im selbständigen Beweisverfahren können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden, wenn er keine Klage in der Hauptsache erhebt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Um Instandsetzungskosten zu ermitteln, hatten die (späteren) Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Nachdem der Sachverständige mitgeteilt hatte, er könne das Gutachten nicht erstellen, erhoben sie Klage in der Hauptsache und baten, das selbständige Beweisverfahren einzustellen. Auf Antrag der Gegenseite legte das Gericht ihnen die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf. Die sofortige Beschwerde war erfolglos.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 13. September 2001 schloß sich das Kammergericht der herrschenden Auffassung an, wonach bei einer Antragsrücknahme dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden können. Das gilt auch dann, wenn eine "Verfahrenseinstellung" beantragt wird (die es im Zivilprozeß nicht gibt). Auch eine einseitige Erledigung der Hauptsache ist im Beweissicherungsverfahren nicht möglich.