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Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

LG Berlin63 T 8/1324.01.2013GE 2013, 357

ZPO § 269

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme; Zahlungseingang vor Beantragung des Mahnbescheids; Kosten des Rechtsstreits

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beantragt der Vermieter den Erlass eines Mahnbescheides oder erhebt Klage, obwohl die streitige Zahlung bereits sechs Tage vor Antrags- oder Klageeingang dem Konto der Hausverwaltung gutgeschrieben wurde, hat er im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten um die Kostenerstattung nach teilweiser Klagerücknahme. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Kl. gegen seine im Rahmen eines Versäumnisteil- und Schlussurteils getroffene Kostengrundentscheidung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, auch wenn das Amtsgericht im - mittlerweile rechtskräftigen - Urteil eine Kostenmischentscheidung getroffen hat. Denn auch eine einheitliche Kostenentscheidung ist insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht. Auch soweit die Hauptsache nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar. Soweit dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kostenentscheidung führt, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass der anfechtbare Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abgegrenzt und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung berücksichtigt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893 m. w. N.).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Verteilung der Kosten gemäß §§ 92 Abs. 1 analog, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme zutreffend vorgenommen.

Ausgehend von der ursprünglichen Klagesumme von 2.852,86 € (2.052 € + 110,86 € + 690 €) ist der Bekl. in Höhe des Verurteilungsbetrages von 951,86 € und damit in Höhe von 33 % unterlegen. Dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Kosten im Umfang der teilweisen Klagerücknahme von 1.900 € bei der Bemessung der Kostenquote mit 67 % zu Lasten der Kl. berücksichtigt hat:

Zum einen entsprach die Berücksichtigung dieses Kostenanteils zu Lasten der Kl. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Zwar hatte sich der Rechtsstreit insoweit bereits vor Rechtshängigkeit durch den am 6. Juni 2012 erfolgten Zahlungseingang auf dem Konto der klägerischen Hausverwaltung erledigt und wäre die Klage ohne das erledigende Ereignis insoweit auch zulässig und begründet gewesen. Der Kl. kann eine ihm günstige Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aber nur dann für sich beanspruchen, wenn ihm das erledigende Ereignis im Moment der Klageerhebung oder der Beantragung des Mahnbescheides nicht hätte bekannt sein müssen (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 269 Rz. 18 c). So aber lag der Fall hier nicht, in dem der streitgegenständliche Teilbetrag der Kl. 6 Tage vor Beauftragung ihrer Rechtsanwälte und 7 Tage vor Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides gutgeschrieben wurde und damit ausreichend Zeit zur Feststellung des Zahlungseingangs noch vor Beschreitung des Rechtswegs war. Ob ein Vermieter oder dessen Hausverwaltung im Hinblick auf etwaig noch eingegangene Zahlungen eines zuvor säumigen Mieters zur Meidung von Kostennachteilen nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zur täglichen Kontendurchsicht oder zumindest zur Kontendurchsicht noch am Tage vor Erhebung der Klage oder Beantragung eines Mahnbescheides verpflichtet ist, bedurfte davon ausgehend keiner abschließenden Entscheidung.

Zum anderen ist auch die vom Amtsgericht getroffene Quotierung analog § 92 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Denn auch im Falle einer teilweisen Klagerücknahme ist das Gericht befugt und gehalten, die Regelung des § 92 Abs. 1 ZPO - und nicht die von der Beschwerde favorisierte sog. Mehrkostenmethode - seiner Kostenentscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1995 - III ZR 208/94, NJW-RR 1996, 256; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 92 Rz. 3 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn nach Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage) die Mietschulden bezahlt werden, hat sich die Hauptsache erledigt und der Mieter trägt die Kosten (§ 91 a ZPO). War die Klage bei Zahlungseingang noch nicht zugestellt, kommt nur eine Rücknahme in Betracht, wobei nach billigem Ermessen ebenfalls dem Mieter die Kosten auferlegt werden können (§ 269 Abs. 3 ZPO). Das gilt auch für eine Zahlung schon vor Einreichung der Klage, sofern der Vermieter die Zahlung nicht kennen konnte. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter den Zahlungseingang kennen musste.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte über seinen Rechtsanwalt einen Mahnbescheid wegen der ausstehenden Mietforderungen beantragt. Sieben Tage vor Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids wurde allerdings die Zahlung des Mieters dem Konto des Vermieters gutgeschrieben. Nach der späteren Klagerücknahme legte das Amtsgericht dem Kläger insoweit die Kosten auf. Die sofortige Beschwerde war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 meint das LG Berlin, die Kosten hätten nur dann dem Mieter auferlegt werden können, wenn die Überweisung dem Vermieter bei Beantragung des Mahnbescheides nicht hätte bekannt sein müssen. Das sei hier aber der Fall gewesen, denn die Gutschrift sei sieben Tage vor Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides erfolgt. Ob der Vermieter zur täglichen Kontendurchsicht verpflichtet sei, bedürfe im konkreten Fall keiner abschließenden Entscheidung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die 29. Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 31. Juli 2009 (GE 2009, 1193) ausdrücklich festgestellt, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, sich täglich bei seiner Bank nach etwaigen Zahlungseingängen zu erkundigen, um Kostennachteile bei einer späteren Klagerücknahme zu vermeiden. Die Fristen dort waren allerdings deutlich knapper: Die Zahlungsklage war am 22. Mai in Unkenntnis der Zahlung vom 20. Mai eingereicht worden; der 21. Mai war ein Feiertag.

Vergleichbar ist auch die Entscheidung des Amtsgerichts Wedding vom 16. Oktober 2006 (Info M 2007, 97), wonach der Mieter die Kosten des Rechtsstreits trägt, wenn einen Tag vor Einreichung der Klage der Zahlungsausgleich erfolgt war. Ebenso (Zahlung einen Tag vor Klageeinreichung) AG Schöneberg GE 2006, 583. Anders aber (Vermieter trägt die Kosten) bei Zahlung vier Tage vor Einreichung der Klage: AG Spandau ZMR 2003, 584.