veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

BGHXII ZR 44/0029.07.2003unveröffentlicht

ZPO § 91a

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits auch dann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wenn der Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich erledigt worden ist und die Parteien um eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten nachgesucht haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. nahm die Bekl. auf Räumung und Herausgabe mehrerer Grundstücke in Anspruch.

Der (nunmehrige) Bekl. zu 4 ist der Insolvenzverwalter in dem am 20. November 2000 eröffneten Verfahren über das Vermögen der Gebrüder S. Grundstücksverwaltungs- und Logistik OHG (vormals: Bekl. zu 4; fortan: Gemeinschuldnerin). Die Bekl. zu 1 bis 3 sind die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 11. Juli 1990 vermietete die Kl. an die Gemeinschuldnerin Gewerberäume in H. bis (zunächst) 30. Juni 2005. Die Kl. kündigte seit Juni 1993 das Mietverhältnis mehrfach ordentlich und fristlos. Die Gemeinschuldnerin wies sämtliche Kündigungen zurück. Im Oktober 1995 erhob die Kl. schließlich Räumungsklage gegen die Bekl.

Das Landgericht hatte der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. Januar 2000 das landgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Bekl. zur Räumung und Herausgabe an die Kl. nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1.638.068,79 DM durch die Kl. verurteilt wurden. Hiergegen richtete sich die Revision der Bekl., mit der sie nach wie vor vollständige Klagabweisung und - hilfsweise - eine wesentlich höhere Zug um Zug Verurteilung erreichen wollten. Im März 2001 - während die Sache in der Revisionsinstanz anhängig war - schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, wonach Einigkeit darüber besteht, daß ein etwaiges Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf des 30. April 2001 endete. Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits wurden ausdrücklich ausgeklammert (Nr. 7 des Vergleichs). Die Grundstücke wurden der Kl. geräumt übergeben. Mit Rücksicht hierauf erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. II. Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits gemäß der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO (vgl. etwa BGHZ 123, 264, 265) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich, wenn die Parteien - wie hier - um eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten nachgesucht und somit die Anwendung des § 98 ZPO ausgeschlossen haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997, 510). Es entspricht regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 91 a ZPO, wenn diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, der sie bei Fortgang des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Dies beurteilt sich nach dem mutmaßlichen Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen (BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - MDR 1985, 483). Danach waren die Kosten des Rechtsstreits in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu verteilen. 1. Die Revision der Bekl. wäre ohne Erfolg geblieben.

a) Das Berufungsgericht gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Auffassung, daß zwischen den Parteien der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist. Das ist im Ergebnis richtig und wird auch von den Parteien nicht angegriffen. b) Der Senat folgt dem Berufungsgericht im Endergebnis ferner in der Annahme, das Mietverhältnis sei durch Kündigung beendet worden. Die hierzu erhobenen Rügen der Revision sind letztlich nicht durchgreifend.

c) Erfolglos macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die von den Bekl. im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten Investitionen der Gemeinschuldnerin nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Umfang und Höhe der geltend gemachten Investitionen wären bei Anwendung des § 556 Abs. 2 BGB a. F. nicht streitentscheidend gewesen. Nach dieser (abdingbaren) Bestimmung steht dem Mieter eines Grundstücks (oder Raumes, § 580 BGB a. F.) wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. § 556 Abs. 2 BGB a. F. greift auch bei Anspruchskonkurrenz zu § 985 BGB ein (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1998 - XII ZR 116/96 - MDR 1998, 1342). Andernfalls wäre der Eigentümer als Vermieter schlechter gestellt als der vermietende Nichteigentümer. Allerdings hatten die Parteien keine Gelegenheit hierzu - insbesondere zur Frage der (auch stillschweigend möglichen) Abbedingung - ergänzend vorzutragen, weil diese Vorschrift in den Tatsacheninstanzen nicht gesehen wurde. Wie sich dieser Umstand auf den Ausgang des Revisionsverfahrens bzw. des Rechtsstreits ausgewirkt hätte, kann hier jedoch dahinstehen. Denn eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision ergibt jedenfalls, daß das Berufungsgericht den Gesamtbetrag der Investitionskosten nicht zu niedrig festgesetzt hat.

2. Falls die Revision durchgeführt worden wäre, wären den Bekl. somit gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens (gesamtschuldnerisch, § 100 Abs. 4 ZPO) zur Last gefallen. Da nur die Bekl. Revision eingelegt haben, wäre bei durchgeführter Revision im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot eine Änderung des Berufungsurteils zum Nachteil der Bekl. nicht in Betracht gekommen. Es wäre daher auch bei der dort ausgesprochenen Kostenfolge der ersten und zweiten Instanz geblieben. - 2 -