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Kostenentscheidung nach Erledigung des Instandsetzungsanspruchs durch nachfolgende Modernisierung

AG Schöneberg19 C 415/1230.10.2013GE 2013, 1591

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 554 Abs. 2 Satz 1 a.F. (§§ 555 b, 555 d Abs. 1 n. F.); ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erklären die Parteien den Instandsetzungsrechtsstreit infolge nachfolgender Modernisierung übereinstimmend für erledigt, so hat der zur Modernisierungsduldung verurteilte Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach entsprach es billigem Ermessen, die Kosten der Kl. aufzuerlegen. Es ist davon auszugehen, dass für die vorliegende Klage vom 8.10.2012 kein Rechtsschutzbedürfnis bestand, nachdem der Bekl. mit Schreiben vom 18.4.2012 die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen (Austausch der Doppelkastenfenster und der Doppelkastenbalkontüren gegen Isolierglasfenster) angekündigt hatte. Inzwischen ist die Kl. zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen rechtskräftig verurteilt worden, da sie vorträgt, sie habe gegen das am 7.2.2013 verkündete Urteil keine Berufung eingelegt. Etwaige Härtegründe hatte die Kl. damals offenbar nicht dargelegt. Ob die Instandsetzungskosten in der richtigen Höhe abgezogen wurden, ist erst dann zu prüfen, wenn der Bekl. eine Mieterhöhung erklärt und die Modernisierungskosten dann im Einzelnen berechnet und erläutert. Wenn die Kl. zur Duldung des Fensteraustausches verpflichtet war, hatte sie keinen Anspruch auf Instandsetzung der bisherigen Fenster.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erklären die Parteien den Instandsetzungsrechtsstreit infolge nachfolgender Modernisierung übereinstimmend für erledigt, so hat der zur Modernisierungsduldung verurteilte Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin verlangte Instandsetzung ihrer Fenster in der Wohnung. Parallel wurde sie vor einer anderen Abteilung des AG Schöneberg auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen (Austausch der Doppelkastenfenster gegen Isolierglasfenster) in Anspruch genommen, wogegen sie sich mit dem Argument wendete, die angekündigte Modernisierung berücksichtige nicht den Instandsetzungsbedarf des Fensters. Nach rechtskräftiger Verurteilung zur Duldung des Fensteraustauschs und erfolgter Durchführung der Modernisierungsmaßnahme erklärten die Parteien den Instandsetzungsrechtsstreit mit widerstreitenden Kostenanträgen in der Hauptsache für erledigt.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG hat der Mieterin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil für die Instandsetzungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden habe, nachdem der Vermieter bereits zuvor den Fensteraustausch angekündigt hatte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Entscheidend war, ob die Instandsetzungsklage zulässig und begründet war, da bei der Kostenentscheidung der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigten war. Nachdem der Vermieter aber bereits den Fensteraustausch angekündigt hatte, bestand kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Instandsetzungsklage des Mieters. Dessen Argument, die Modernisierungsankündigung habe nicht den Instandsetzungsbedarf des Fensters berücksichtigt, ging fehl, da die Anrechnung des aktuellen Instandsetzungsbedarf erst bei der Mieterhöhung zu prüfen ist, was durch § 555 d Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB n.F. klargestellt worden ist.

Kostenentscheidung nach Erledigung des Instandsetzungsanspruchs durch nachfolgende Modernisierung — AG Schöneberg 19 C 415/12 — vera