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Kostenentscheidung in WEG-Verfahren bei Hauptsachenerledigung

AG Charlottenburg73 II 101.06.WEG02.02.2007GE 2007, 527

WEG §§ 16, 43, 44, 47, 48

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kostenentscheidung in WEG-Verfahren bei Hauptsachenerledigung; Geltendmachung künftigen Wohngeldes; außergerichtliche Kosten der WE-Gemeinschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erklärt die beantragende Wohnungseigentümergemeinschaft das Verfahren zur Geltendmachung rückständigen Wohngeldes teilweise in der Hauptsache für erledigt, gilt der mangelnde Widerspruch des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers als Anschlußerklärung.

War der Wohnungseigentümer in der Vergangenheit mit der Zahlung von Wohngeld säumig, ist auch die Geltendmachung künftigen Wohngeldes zulässig. In einem derartigen Verfahren sind auch die außergerichtlichen Kosten der beitreibenden Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer aufzuerlegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässige Antrag ist in dem noch geltend gemachten Umfang begründet. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplans 2006 für den Monat November letztstelliges Wohngeld in Höhe von [...] und für den Dezember 2006 von [...] verlangen. [...]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Dabei hat das Gericht zunächst deklaratorisch festgestellt, daß das Verfahren teilweise in der Hauptsache erledigt ist, da die Antragstellerin eine entsprechende Erklärung abgegeben und der Antragsgegner dem nicht widersprochen hat. Es gilt in Wohnungseigentumssachen als Anschlußerklärung der Antragsgegnerseite, wenn diese einer Hauptsacheerledigungserklärung der Antragstellerseite nicht widerspricht. Danach hat das Gericht sämtliche Kosten dem Antragsgegner auferlegt, da dies aufgrund seines vollständigen Unterliegens der Billigkeit entspricht. Soweit er im Laufe des Verfahrens eine erhebliche Teilzahlung geleistet hat, wäre er voraussichtlich in der Hauptsache verpflichtet worden, wenn das Verfahren insoweit streitig hätte fortgesetzt werden müssen. Auch die Geltendmachung künftigen Wohngeldes war vorliegend zulässig, da der Antragsgegner aufgrund seines schleppenden Zahlungsverhaltens und der Tatsache, daß erhebliche Wohngeldrückstände gegen ihn bereits in früheren Verfahren tituliert werden mußten, befürchten ließ, er werde die aufgrund des Wirtschaftsplans geschuldeten Wohngelder ohne gerichtliche Geltendmachung nicht pünktlich zahlen. Wie bei Wohngeldansprüchen im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG üblich, wurden dem säumigen Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der beitreibenden Gemeinschaft auferlegt, da diese ansonsten einen Teil der beigetriebenen Wohngelder gleich wieder für Rechtsverfolgungskosten verlieren würde.

Der Beschluß wurde gemäß § 44 Abs. 3 WEG im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort vollstreckbar erklärt, um Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschaft vorzubeugen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der wohngeldsäumige Wohngeldschuldner/Wohnungseigentümer kann auch auf die Geltendmachung künftigen Wohngeldes in Anspruch genommen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer war früher schon mit geschuldeten Wohngeldzahlungen säumig und war es jetzt wieder. In dem von der Gemeinschaft vor dem Amtsgericht Charlottenburg angestrengten Verfahren zahlte er ausstehende Beträge nach. Daraufhin erklärte die Gemeinschaft das Verfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt. Der Wohnungseigentümer widersprach nicht. Offen war dann noch der Antrag der Gemeinschaft auf künftige Wohngeldzahlung.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Charlottenburg ging zunächst von der (teilweisen) Hauptsachenerledigung aus, weil der Schuldner/Wohnungseigentümer der Erklärung nicht widersprochen habe, denn in Wohnungseigentumssachen gelte der mangelnde Widerspruch als Anschlußerklärung zur Hauptsachenerledigungserklärung des Antragstellers. Die Kosten habe der Wohnungseigentümer zu tragen, da er verpflichtet worden wäre, zu zahlen, wenn er nicht schon vorher freiwillig gezahlt hätte. Wäre der Rechtsstreit also durchgeführt worden, wäre der Wohnungseigentümer unterlegen.

Der Antragsgegner sei auch zur Zahlung künftigen Wohngeldes verpflichtet, weil er schon zuvor säumig gewesen und zu befürchten sei, er werde die aufgrund des Wirtschaftsplans geschuldeten Wohngelder ohne gerichtliche Geltendmachung nicht pünktlich zahlen. Wie bei Wohngeldansprüchen im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG üblich, seien dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der beitreibenden Gemeinschaft aufzuerlegen gewesen. Um Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschaft vorzubeugen, sei der Beschluß im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort vollstreckbar zu erklären gewesen.