Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
ZPO §§ 485, 574, 575
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren; nicht durchgeführte Beweisaufnahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nur ausnahmsweise kann im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung u. a. dann in Betracht kommen, wenn die Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren tatsächlich nicht durchgeführt worden ist und deshalb keine Fristsetzung zur Klageerhebung möglich ist. Soweit dem Antragsteller jedoch eine Klage auf Feststellung offensteht, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war, kann er in jenem Verfahren eine Kostengrundentscheidung erreichen, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Antragsteller beantragte im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) die Feststellung von Mängeln eines von ihm gekauften Wohnmobils. Noch bevor ein Gutachten eingeholt werden konnte, besserte die Antragsgegnerin zu 1 das Wohnmobil mit Zustimmung des Antragstellers nach. Der Antragsteller teilte daraufhin dem Gericht mit, „die Sache (sei) damit erledigt".
2 Die Parteien streiten darum, ob dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen sind.
3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2009 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens (in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO) auferlegt. Das Beschwerdegericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 26. August 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge der Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2, dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, BGHZ 154, 200, 201).
5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09 -, WuM 2010, 385 Rn. 6).
6 Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
7 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung außer in den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 490, 492, 494 a Abs. 2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, da sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Ausnahmsweise kann eine Kostenentscheidung unter anderem dann in Betracht kommen, wenn die Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren (so wie hier) tatsächlich nicht durchgeführt worden ist und deshalb keine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO möglich ist (Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 494 a Rn. 7). Soweit dem Antragsteller jedoch eine Klage auf Feststellung offen steht, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03 -, NJW-RR 2004, 1005 Rn. 10), kann er in jenem Verfahren eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst, erreichen. Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig; sie ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO umzudeuten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03 -, NZBau 2005, 42 Rn. 11).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: vgl. auch BGH vom 24. Februar 2011 - VII ZB 108/08 -
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ausnahmsweise kann allerdings eine Kostenentscheidung in Betracht kommen, wenn die Beweisaufnahme tatsächlich nicht durchgeführt worden ist und deshalb keine Fristsetzung zur Klageerhebung möglich war. Vorrangig ist der Antragsteller jedoch auf eine Klage auf Feststellung zu verweisen, dass der Antragsgegner zur vorgenommenen Handlung (Mängelbeseitigung) verpflichtet war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem beantragten selbständigen Beweisverfahren sollten Mängel an einem gekauften Wohnmobil festgestellt werden. Noch bevor ein Gutachten eingeholt werden konnte, besserte der Antragsgegner mit Zustimmung des Antragstellers nach. Letzterer teilte daraufhin dem Gericht mit, dass die Sache erledigt sei. Das Amtsgericht legte dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO die Kosten auf. Das Beschwerdegericht hob durch Beschluss des Einzelrichters den Beschluss auf und wies den Antrag des Antragsgegners auf Kostenentscheidung zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebte der Antragsgegner die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Der Beschluss
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Der BGH hob die landgerichtliche Entscheidung auf. Die Rechtsbeschwerde sei begründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch den Einzelrichter habe ergehen dürfen. Dieser habe vielmehr die Sache zwingend an das Kollegium übertragen müssen (Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters). Für das weitere Verfahren wies der Senat darauf hin, dass im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich eine Kostenentscheidung ausgeschlossen sei. Ausnahmsweise käme eine solche dann in Betracht, wenn die Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren (so wie vorliegend) tatsächlich nicht durchgeführt worden sei und deshalb keine Fristsetzung zur Klageerhebung möglich sei. Soweit dem Antragsteller jedoch eine Klage auf Feststellung offenstehe, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war, könne er in jenem Verfahren eine Kostengrundentscheidung erreichen, die die Kosten des Beweisverfahrens umfasse. Eine einseitige Erledigungserklärung sei im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig; sie sei regelmäßig in einer Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO umzudeuten.