Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
ZPO §§ 269, 494 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Über die Sonderregelung des § 494 a Abs. 2 ZPO hinaus sind dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, Rücknahme des Antrags oder dadurch beendet wird, daß es nicht weiter betrieben wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung auf Antrag nicht nur unter den Voraussetzungen des § 494 a ZPO zu treffen, sondern auch dann, wenn das Verfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, Rücknahme des Antrages oder dadurch beendet wird, daß es nicht weiter betrieben wird (vgl. Senat, Beschluß vom 13. September 2001, 8 W 329/01; OLG Koblenz MDR 2000, 478; OLG Karlsruhe MDR 2000, 975; OLG Celle NJW-RR 1998, 1079; KG NJW-RR 1992, 1023). Soweit teilweise die Regelung des § 494 a Absatz 2 ZPO für abschließend gehalten wird (vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 1083; OLG Koblenz MDR 1996, 101), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Daß der Gesetzgeber eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 ZPO zulassen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus der Vorschrift ergibt sich lediglich, daß eine Kostenentscheidung im Regelfall nicht zu treffen ist. Das Bedürfnis für eine Kostenentscheidung folgt hier daraus, daß einem Antragsgegner, der ohne sein Zutun in das Verfahren einbezogen wird, häufig kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Denn allein die Tatsache, daß der Mieter gegen seinen Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren anstrengt, stellt noch keine Vertragsverletzung dar, die zu einem Kostenerstattungsanspruch führen könnte.
Danach hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ob dies darauf beruht, daß bei einer einseitigen Erledigungserklärung, wie sie der Antragsteller hier mit der Erklärung vom 19. März 2003 abgegeben hat, ein der Antragsrücknahme vergleichbarer Fall vorliegt, so daß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist (so Senat, Beschluß vom 13. September 2001, 8 W 329/01) oder ob sich die Kostenfolge nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 494 a Abs. 2 ZPO selbst ergibt, kann dahinstehen. Aus der Anwendung beider Vorschriften folgt eine zwingende Kostentragungspflicht des Antragstellers. Eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller kein erledigendes Ereignis nach der Einreichung seines Antrags am 21. November 2002 behauptet. Denn die Reparaturarbeiten an dem Schornstein sollen bereits im Juli 2002 durchgeführt worden sein. Es kann schließlich auch offenbleiben, ob nicht auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung durch den Antragsteller die Vorschrift des § 91 a ZPO entsprechend anzuwenden ist (so Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 485 Rn. 8). Dagegen spricht schon, daß es im selbständigen Beweisverfahren keines näheren Vortrags zur materiellen Rechtslage bedarf, und daß die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beweisaufnahme selten abzuschätzen sind. Im vorliegenden Fall kam eine Beweisaufnahme über den Defekt des Schornsteins nach dessen Reparatur aber ohnehin nicht mehr in Betracht. Materiell-rechtliche Erstattungsansprüche des Antragstellers sind nach dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des sich (i. d. R.) anschließenden Rechtsstreits. Nach § 494 a Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller nur die Kosten zu tragen, wenn er einer Frist zur Klageerhebung nicht nach-kommt. Doch auch sonst ist die Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zulässig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Antragsteller hatte Beweissicherung beantragt zur Feststellung der Reparaturbedürftigkeit eines Schornsteins. Später erklärte er das Verfahren für erledigt, da die Reparaturarbeiten schon ausgeführt worden seien. Die Gegenseite beantragte, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das KG meinte, § 494 a Abs. 2 ZPO enthalte keine abschließende Regelung. Vielmehr müsse in allen Fällen, in denen das Verfahren vorzeitig beendet werde, grundsätzlich der Antragsteller die Kosten übernehmen. Eine Kostenentscheidung sei auch deshalb erforderlich, da ein materieller Kostenerstattungsanspruch in der Regel ausscheide. Wenn wie hier der Mieter gegen den Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren einleite, liege darin keine schadensbegründende Vertragsverletzung. Hier habe der Antragsteller die Kosten zu tragen, da das angeblich erledigende Ereignis (Reparatur) schon vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens stattgefunden habe.