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Kostenentscheidung bei Klagerücknahme wegen Zahlung kurz nach Einreichung der Klage

AG Lichtenberg6 C 16/1328.02.2013GE 2013, 625

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auch dann aufzuerlegen, wenn die Mietzahlungsklage zurückgenommen wird, weil die Forderung kurz vor Einreichung der Klage getilgt worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der beklagten Partei waren die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, da der Anlass zur Klage zurückgenommen worden ist. Diese Vorschrift ist nach Ansicht des Gerichts auch bei Wegfall des Grundes vor Anhängigkeit anwendbar, da der Wortlaut dem nicht entgegensteht und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift (prozessökonomische schnelle Beendigung des Rechtsstreits) auch in diesen Fällen zum Tragen kommt (so auch OLGR München 2004, 218). Diese Kostentragungspflicht ergibt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kl.seite hat den Anspruch aus § 535 BGB (Miete) bzw. § 812 BGB/§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag schlüssig dargelegt. Substantiierte Einwendungen sind nicht vorgebracht worden. Zwar ist die Zahlung bereits am 8.1.2013 bei der Kl. eingegangen und dies am 8.1.2013 um 10.00 Uhr per Fax auch angekündigt worden. Jedoch ist der Rechtsanwalt bereits am 7.1.2013 beauftragt worden und von diesem die Klage am 9.1.2013 per Post versandt worden. Nach Ansicht des Gerichts muss der Kl. als großer Wohnungsbaugesellschaft zugestanden werden, dass sie den Zeitraum des restlichen 8.1. bis einschließlich 9.1.2013 nutzen kann, um das Fax des Bekl. intern dem richtigen Sachbearbeiter zuzuordnen, die Mieterakte mit den Rückständen zu überprüfen und die avisierte Zahlung anhand einzuholender Kontoauszüge zu überprüfen. Insofern war eine Information des eingeschalteten Rechtsanwalts frühestens am Morgen des 10.1.2013 geschuldet. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage aber schon ans Gericht versandt. Eine frühere Einstandspflicht würde eine Überforderung der Kl. bedeuten, die einen größeren Kundenstamm zu betreuen und den Mietrückstand bereits vor längerer Zeit angemahnt hatte. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob der am 8.1.2013 eingegangene Betrag (Wertstellung) überhaupt an diesem Tag auf dem Kontoauszug der Kl. schon einsehbar war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auch dann aufzuerlegen, wenn die Mietzahlungsklage zurückgenommen wird, weil die Forderung kurz vor Einreichung der Klage getilgt worden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine große Wohnungsbaugesellschaft beauftragte am 7. Januar 2013 ihren Rechtsanwalt mit der klageweisen Geltendmachung rückständiger Miete. Trotz Zahlungseingangs am 8. Januar 2013 wurde die Klage am 9. Januar 2013 per Post vom Rechtsanwalt versandt. Nach Klagerücknahme ging es nur noch um die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Amtsgericht legte die Kosten dem beklagten Mieter auf. Der Klägerin als großer Wohnungsbaugesellschaft sei eine Überprüfung und Zuordnung des Zahlungseingangs sowie die Unterrichtung ihres Rechtsanwalts bis zum 10. Januar 2013 zuzugestehen. Der Mieter habe daher Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien.

Anmerkungen

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung 1

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird; dies gilt auch, wenn die Klage noch nicht zugestellt worden ist. Billigem Ermessen entspricht es, wenn die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Mieter auferlegt werden, weil er erst kurz vor Einreichung der Klage gezahlt hat. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, sich täglich bei seiner Bank nach etwaigen Zahlungseingängen zu erkundigen, um ggf. Überschneidungen zwischen Zahlungseingang und Tätigkeit des Anwalts zu vermeiden (LG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2009, 29 O 320/09, GE 2009, 1193). Anders mag es sein, wenn die streitige Zahlung bereits sechs Tage vor Klageeingang auf dem Konto der Hausverwaltung gutgeschrieben wurde (LG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2013, 63 T 8/13, GE 2013, 357).

Anmerkung 2: Vgl. aber LG Berlin, GE 2013, Seite 625.