Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung
ZPO § 91a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen. In engen Grenzen ist eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen des AG Spandau (Beschluss vom 28. September 2020 - 10 C 24/20)
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Es war daher eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Dies führte dazu, dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kl. für das Vorliegen des Eigenbedarfs darlegungs- und beweispflichtig ist. Die besondere Konstellation dieses Falles gebietet es nicht, angesichts des offenen Ausgangs der Beweisaufnahme die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen im Lager des Kl. stehen, es sich also nicht um Zeugen handelt, die keinerlei Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreites haben. Zudem liegt eine ungewöhnliche Konstellation vor, zumal der Kl. reklamiert, seine Söhne bräuchten, um angemessen wohnen zu können, eine Wohnung, die über 6 Zimmer verfügt. Die Zeugen hätten dies und auch ihren Willen, tatsächlich in die Wohnung einzuziehen und gemeinsam leben zu wollen, sehr konkret und überzeugend darlegen müssen.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass das erledigende Ereignis aus der Sphäre des Kl. stammt. Dieser hat einen Räumungsrechtsstreit betrieben, obgleich - wie sich dies nunmehr herausstellt - nicht zwingend klar war, dass der Zeuge E. auch tatsächlich in Berlin bleibt und hier weiterhin studieren wird.
Aus den Gründen des Landgerichts
Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen (st. Rspr., vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 91a Rz. 23 m.w.N.). So lag der Fall hier, in dem die Begründetheit der Räumungsklage davon abhing, ob der von dem Kl. behauptete und den Bekl. hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf tatsächlich gegeben war. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre (vgl. Flockenhaus, aaO.; Kammer, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 67 T 100/18, juris). Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem AG zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Zeugen im Lager des Kl. stehen, als solcher keinen konkreten Rückschluss auf das dennoch offene Ergebnis der Beweisaufnahme zu. Insoweit verweist die Beschwerde vollkommen zutreffend darauf, dass die Benennung von im Lager des Vermieters stehenden Zeugen bereits typischerweise zum Nachweis des Eigennutzungsinteresses im Fall einer Eigenbedarfskündigung erfolgt, ohne dass allein daraus konkrete Rückschlüsse auf das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme abgeleitet werden können. Ebenfalls lässt sich vorliegend nicht ein von vornherein überzogener und daher gegen die Erfolgsaussicht der Eigenbedarfskündigung sprechender Eigenbedarf erkennen.
Davon ausgehend entsprach eine Kostenaufhebung billigem Ermessen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen. In engen Grenzen kann das Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen gedanklich vorweggenommen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter/Kläger erhob Eigenbedarfsklage mit der Begründung, seine Söhne bräuchten zu einem angemessenen Wohnen die streitgegenständliche Wohnung des Beklagten/Mieters. Dazu bezog er sich auf seine Söhne als Zeugen. Zur Beweisaufnahme kam es nicht, da der Mieter aus nicht bekannten Gründen die Wohnung räumte. Die Parteien erklärten daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Zur Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO führte das Amtsgericht (Berlin-Spandau) aus, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Vermieter aufzuerlegen seien. Die besondere Konstellation dieses Falles gebiete es nicht, angesichts des offenen Ausgangs der Beweisaufnahme die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hierzu sei zu berücksichtigen, dass die Zeugen im Lager des Klägers stünden, es sich also nicht um Zeugen handele, die keinerlei Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hätten. Zudem läge eine ungewöhnliche Konstellation vor, zumal der Kläger reklamiert habe, seine Söhne bräuchten, um angemessen wohnen zu können, eine Wohnung, die über sechs Zimmer verfüge. Die Zeugen hätten dies und auch ihren Willen, tatsächlich in die Wohnung einzuziehen und gemeinsam leben zu wollen, sehr konkret und überzeugend darlegen müssen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das erledigende Ereignis aus der Sphäre des Klägers stamme. Dieser habe einen Räumungsrechtsstreit betrieben, obgleich – wie sich dies nunmehr herausstelle – nicht zwingend klar gewesen sei, dass ein Zeuge auch tatsächlich in Berlin bleibe und hier weiterhin studieren werde. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der Beschwerdebeschluss
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Das LG – ZK 67 (Einzelrichter) – änderte den Beschluss des Amtsgerichts dahin ab, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden.
Erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, seien die Kosten nach billigem Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen. So habe der Fall hier gelegen, in dem die Begründetheit der Räumungsklage davon abgehangen habe, ob der von dem Kläger behauptete und dem Beklagten hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf tatsächlich gegeben gewesen sei. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zutreffenden Kostengrundentscheidung sei zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre . Davon indes sei bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung wieder grundsätzlich noch hier auszugehen. Insbesondere lasse der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem Amtsgericht zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Partei Beweis gelungen oder misslungen wäre. Davon indes sei bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung wieder grundsätzlich noch hier auszugehen. Insbesondere lasse der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem Amtsgericht zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Zeugen im Lager des Klägers ständen, als solcher keinen konkreten Rückschluss auf das dennoch offene Ergebnis der Beweisaufnahme zu. Insoweit verweise die Beschwerde vollkommen zutreffend darauf, dass die Benennung von im Lager des Vermieters stehenden Zeugen bereits typischerweise zum Nachweis des Eigennutzungsinteresses im Falle einer Eigenbedarfskündigung erfolge, ohne dass allein daraus konkrete Rückschlüsse auf das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme abgeleitet werden könnten. Ebenfalls lasse sich vorliegend nicht ein von vornherein überzogener und daher gegen die Erfolgsaussicht der Eigenbedarfskündigung sprechender Eigenbedarf erkennen. Davon ausgehend habe eine Kostenaufhebung einem billigen Ermessen entsprochen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigenbedarfskündigung hat es insofern in sich, als überwiegend Familienangehörige die vermieteten Wohnungen beanspruchen. Der Vermieter ist naturgemäß für das Vorliegen des Eigenbedarfs darlegungs- und beweispflichtig. Ganz überwiegend kommen (nur) diejenigen als Zeugen in Betracht, die in die vermietete Wohnung einziehen möchten. In dieser Situation liegt es an dem Gericht, sorgfältig und geschickt die Zeugen zu befragen. Die Argumentation des Amtsgerichts Spandau, die Zeugen ständen im Lager des Vermieters, es handele sich also nicht um Zeugen, ist ZPO-mäßig „beschämend“ und rechtswidrig.
Die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung rücken die Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung wohltuend gerade. Das bezieht sich auch auf die Bemerkungen zu einer Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen (ZPO-Beck-Kommentar Musielak/Flockenhaus, § 91a, Rn. 23; ZK 67, 67 T 100/18, juris).