Kostenentscheidung nach Erledigung der Räumungsklage wegen Eigenbedarfs
BGB § 573; ZPO § 91a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird vor einer Beweisaufnahme (auch durch Parteivernehmung) eine Räumungsklage wegen Eigenbedarfs für erledigt erklärt, sind in der Regel die Kosten gegeneinander aufzuheben.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien zu je 1/2 aufzuerlegen, da die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durchzuführenden Beweisaufnahme abhängig gewesen wäre.
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO findet eine Prognose statt, wie das Verfahren betreffend die Hauptsache ohne die übereinstimmende Erledigung - hier den Prozessvergleich - ausgegangen wäre und wer die Kosten des Verfahrens hätte tragen müssen. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung betreffend die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung, für die § 91a ZPO als Entscheidungsparameter die „Billigkeit“ und den „bisherigen Sach- und Streitstand“ vorgibt. Es hat also eine summarische Prüfung zu erfolgen.
Da die Entscheidung des Rechtsstreits vorliegend von einer Beweisaufnahme abhängig ist, haben die Parteien die Kosten zu je 1/2 zu tragen (so auch Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Ed., Stand: 1.3.2023, § 91a, Rn. 31.1).
Die Kl. haben sich auf Eigenbedarf berufen. Dessen Vorliegen hätte im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt werden müssen. Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung ist, dass gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ein berechtigtes Interesse des Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht, das gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann vorliegt, wenn der Kl. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben die Gerichte die Interessenabwägung des Gesetzgebers zwischen dem Erlangungsinteresse des Vermieters und dem Bestandsinteresse des Mieters in einer Weise nachzuvollziehen, die dem Eigentumsschutz Rechnung trägt und die beiderseitigen Belange von Vermieter und Mieter in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt. Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen. Dem Erlangungswunsch des Vermieters sind allerdings zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Zur Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung ist es deshalb erforderlich, dass der Vermieter den Eigenbedarfswunsch ernsthaft verfolgt und er vernünftige, nachvollziehbare Gründe anführt und der geltend gemachte Eigenbedarf nicht objektiv unsinnig oder missbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch in diesem Sinne kann dabei angenommen werden, wenn der Vermieter weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf des Vermieters in einer anderen Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann, was unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu beurteilen ist (BGH, NJW 2015, 1590, Rn. 15 f.).
Derartig vernünftige Gründe sind durch die Kl. substantiiert vorgetragen worden, indem sie behauptet haben, das Reihenhaus für sich und ihre Kinder als Wohnhaus nutzen zu wollen, insbesondere wegen des gestiegenen Platzbedarfs und wegen der Tätigkeit des Kl. in Heimarbeit. Zudem ist behauptet worden, der Umzug sei wegen der sodann gegebenen räumlichen Nähe zu anderen Familienmitgliedern erforderlich.
Ob diese Gründe vorliegen, kann allerdings nicht allein aus der Anhörung des Kl. gem. § 141 ZPO - um eine solche und nicht eine Parteivernehmung handelte es sich vorliegend - geschlossen werden. Anerkannt ist, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Partei keinen Zeugen zur Verfügung hat („Vier-Augen-Gespräch“), ihr Gelegenheit zu geben ist, ihre Darstellung in den Prozess persönlich im Wege der Anhörung nach § 141 ZPO einzubringen (BVerfG, NJW 2017, 3218, Rn. 58). In allen anderen Fällen der Beweisnot einer Partei, bei denen es sich nicht um einen Fall des „Vier-Augen-Gesprächs“ handelt, kann über § 141 ZPO nicht der unmittelbare Beweis geführt werden, sondern dieser nur ergänzend zur Überzeugungsbildung beitragen (MükoZPO/Fritzsche, 6. Aufl. 2020, § 141, Rn. 6 f. m.w.N.).
Insofern hätten die Kl. die Behauptung, es liege Eigenbedarf vor, im Prozess etwa durch Zeugen beweisen müssen, ein „Vier-Augen-Gespräch“ oder eine vergleichbare Situation lag nicht vor. Das Ergebnis einer derartigen Beweisaufnahme ist offen. Richtig ist, dass der Zeugenbeweis nur zu der in Schönfließ bestehenden familiären Unterstützung angeboten wurde, nicht ersichtlich ist aber, dass die Kl. - insbesondere nach Hinweis des Amtsgerichts, der sodann angezeigt gewesen wäre - nicht auch für die anderen den Eigenbedarf begründenden Umstände Zeugen hätten anbieten können. Selbst wenn Zeugen hinsichtlich der behaupteten Tatsachen nicht gestellt werden könnten und eine Beweisnot gegeben wäre, die eine (subsidiäre) Vernehmung der Kl. nach § 448 ZPO möglich werden ließe (MükoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, § 448, Rn. 4), so käme es jedenfalls auf eine Beweisaufnahme durch Parteivernehmung nach § 448 ZPO an, deren Ergebnis - trotz der Äußerungen des Kl. in der mündlichen Verhandlung - nur als offen gewertet werden kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach einer Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten; maßgeblich ist dabei der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits vor der Erledigung. Bei einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs reicht nicht die bloße Überzeugung des Gerichts, der Kündigungsgrund sei wahrscheinlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten wegen Eigenbedarfs gekündigt; im Verlauf des Räumungsprozesses gab der Mieter die Wohnung zurück und der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Das Amtsgericht legte dem Mieter die Kosten auf, weil es nach Anhörung der Parteien zu einem hohen Grad zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Räumungsklage begründet gewesen sei. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Neuruppin entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits den Parteien zu je ½ aufzuerlegen seien, da ohne Beweisaufnahme eine Prognose, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, nicht möglich sei. Die bloße Anhörung der Parteien ersetze keine Beweisaufnahme.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So auch die einhellige Rechtsprechung: BGH, GE 2021, 561; LG Berlin, GE 2018, 938. Die dort vorgezogene Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten halbiert werden, während die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin die Halbierung der gesamten Kosten (einschließlich der Rechtsanwaltskosten) betrifft.