Kostenentscheidung nach Anerkenntnisurteil, Widerspruch des Mieters gegen Mieterhöhungsverlangen, vorgebrachte Härtegründe gegen Mieterhöhung
BGB §§ 558, 558 b; ZPO §§ 91, 93, 307
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Widerspricht der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters mit der Begründung eines persönlichen Härtefalls, und erhebt der Vermieter sodann fristgerecht Klage auf Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen, ist das Anerkenntnis des Mieters nicht „sofort“ i. S. d. § 93 ZPO mit der Folge, dass er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach Erlass des Anerkenntnisteilurteils in der Hauptsache war nur noch - im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO - über die Kosten zu entscheiden.
Diese waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Bekl. aufzuerlegen, die sachliche Einwände gegen die begehrte Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend dem Verlangen vom 10.9.2015 nicht erhoben, insbesondere die Ortsüblichkeit des begehrten Mietzinses nicht in Frage gestellt und Anlass zur Einreichung der Klage gegeben hat.
Entgegen der Auffassung der Kl. folgt die Kostentragungspflicht nicht bereits aus § 307 ZPO, denn die Bekl. hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Gericht ein Anerkenntnis (auch) der Kosten erklärt, vielmehr ausdrücklich Kostenantrag gemäß § 93 ZPO gestellt. § 93 ZPO, wonach dem Kl. die Prozesskosten zur Last fallen, wenn die beklagte Partei nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Klagerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, konnte jedoch keine Anwendung zugunsten der Bekl. finden.
Gemäß § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB setzt der Mieter bereits durch die fehlende Zustimmung nach Ablauf der gesetzlich normierten Zustimmungsfrist von zwei Monaten nach Zugang des Erhöhungsverlangens (hier Ablauf am 30.11.2015) den Anlass zur Klageerhebung; hierauf hat die Kl. in dem Mieterhöhungsverlangen vom 10.9.2015 hingewiesen. Die Klage muss dann gemäß § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB innerhalb drei weiterer Monate erhoben werden, ansonsten verliert der Vermieter seinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Dem Schreiben der Bekl. vom 2.10.2015 ließ sich nicht entnehmen, dass die Bekl., sollte die Kl. an der Erhöhung festhalten, ihre Zustimmung noch erteilen würde. Das Gegenteil ist der Fall: Die Bekl. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung sie in eine finanzielle und soziale Notlage bringen werde; das JobCenter habe regelmäßig erklärt, eine weitere Erhöhung nicht zu dulden und Erklärungen der Bekl. zur Duldung nicht zu akzeptieren. Ein Umzug sei für die Bekl. mit hohen Kosten und gravierenden Einbußen verbunden. Die Bekl. hat damit eine Zustimmung nicht in Aussicht gestellt, sondern der Erhöhung widersprochen und darum gebeten, wegen sozialer Härte von der Mieterhöhung abzusehen.
Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Sachbearbeiterin W. der Kl. vor Einreichung der Klage mitgeteilt hätte, dass die Kl. an dem Mieterhöhungsverlangen festhalten wollte; gleichwohl konnte und durfte die Kl. im Hinblick auf das Schreiben vom 2.10.2015 davon ausgehen, dass die Bekl. mangels finanzieller Möglichkeiten der Erhöhung nicht zustimmen würde und daher Klage geboten war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter mangels Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen Klage auf Zustimmung erhoben und der Mieter danach anerkannt, trägt er die Kosten des Rechtsstreits.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters widersprach der Mieter unter Berufung auf persönliche Härte wegen einer finanziellen und sozialen Notlage. Der Vermieter ging darauf nicht ein und erhob fristgerecht Zustimmungsklage. Der Mieter gab im Prozess ein Anerkenntnis ab und berief sich zu den Kosten auf § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Wedding legte dem Mieter die Kosten des Rechtsstreits auf. Er habe keine sachlichen Einwände gegen die begehrte Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, insbesondere die Ortsüblichkeit der begehrten Miete nicht in Frage gestellt und so Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis hätten nicht vorgelegen. Gemäß § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB setze der Mieter bereits durch die fehlende Zustimmung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verlangens den Anlass zur Klageerhebung. Die Klage müsste dann innerhalb dreier weiterer Monate erhoben werden, ansonsten verliere der Vermieter seinen Anspruch auf Zustimmung. Dem Widerspruch des Mieters habe sich nicht entnehmen lassen, dass er, sollte der Vermieter an der Erhöhung festhalten, seine Zustimmung noch abgeben würde. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, dass der Vermieter dem Mieter vor Klageeinreichung mitgeteilt hätte, dass er an dem Mieterhöhungsverlangen festhalten wolle; gleichwohl habe er im Hinblick auf den Widerspruch des Mieters davon ausgehen können, dass dieser mangels finanzieller Möglichkeiten nicht zustimmen würde und daher Klage geboten gewesen sei.