veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kostenentscheidung gegen WEG-Verwalter

LG Frankfurt/Main2-13 S 214/14 Einzelrichter24.09.2015GE 2016, 207

ZPO § 308 Abs. 2; WEG § 49a Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Belastung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage mit den Prozesskosten kann nur erfolgen, wenn die Kostenentscheidung als Nebenentscheidung im Gefolge einer Hauptsacheentscheidung ergeht oder aber allseitige Hauptsachenerledigungserklärungen abgegeben worden sind, weil sich dann die Entscheidung ohnehin auf die Kostenentscheidung reduziert.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der Klage haben die Kl. Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20. Dezember 2013 angefochten. Zu einer Beschlussfassung in der Versammlung ist es nicht gekommen.

Daraufhin haben jedenfalls die Kl. zu 2) bis 9) die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und ausdrücklich beantragt, die Kosten des Verfahrens der Verwalterin aufzuerlegen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kl. beantragt „festzustellen, dass die damalige Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG zu tragen hat und hilfsweise, dass die Bekl. die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben“. Der Bekl. zu 3) hat sich dem Klageantrag angeschlossen und bezüglich des Hilfsantrages Klageabweisung beantragt. Die Bekl. zu 1) und ehemalige Verwalterin hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen: Die Bekl. zu 3) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl. zu 3), mit welcher diese ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zu einer Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 538 Abs. 2 Nr. 1, 7 ZPO).

Die Behandlung durch das Amtsgericht ist fehlerhaft.

Nach Ansicht der Kammer bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auch die Kl. zu 1) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Jedenfalls haben sich die Bekl. dem nicht angeschlossen, denn die Bekl. zu 1 hat sich - auch in der Berufungsinstanz - der Erledigungserklärung ausdrücklich widersetzt.

Ob der Antrag des Bekl. zu 3 als Einverständnis mit der Erledigungserklärung auszulegen ist, bedarf keiner Entscheidung, denn die beklagten übrigen Wohnungseigentümer bilden bei der Anfechtungsklage eine notwendige Streitgenossenschaft. Insofern können notwendige Streitgenossen nicht zueinander in Widerspruch stehende Prozesserklärungen abgeben (vgl. Kammer, WuM 2014, 366 mwN.). Dies wäre aber der Fall, wenn sich die beklagten übrigen Wohnungseigentümer der Erledigungserklärung teilweise anschließen könnten und teilweise nicht. Denn insofern bestünde die Gefahr, dass über einen einheitlichen Streitgegenstand unterschiedlich entschieden wird, was durch das Institut der notwendigen Streitgenossenschaft gerade vermieden werden soll. Denn anders als im Falle der sog. einseitigen Erledigungserklärung wäre im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht zu prüfen, ob sich der Rechtsstreit erledigt hat, auch eine ggf. erforderliche Beweisaufnahme wäre nicht durchzuführen. Dies würde dazu führen, dass die Gefahr bestünde, dass über einen einheitlichen Streitgegenstand unterschiedliche Entscheidungen ergehen, was jedenfalls im Verhältnis der Kl. zu den beklagten übrigen Wohnungseigentümern nicht zulässig ist. Demzufolge können sich die übrigen Wohnungseigentümer der Erledigungserklärung nur insgesamt anschließen. Soweit in der Literatur - ebenso wie es der BGH für die Klagerücknahme entschieden hat (BGH, BeckRS 2008, 21617) - vertreten wird, dass auch einzelne Kl. trotz Bestehen einer notwendigen Streitgenossenschaft Erledigungserklärungen abgeben können (so MüKoZPO/Schultes § 62, 49; Musielak/Voith/Weth § 62 Rn. 18), betrifft dies den hier nicht einschlägigen Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Kl.seite, bei der die Frage der Dispositionsmöglichkeit der Streitgenossen anders zu beurteilen ist.

Haben die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, ist in der Hauptsache zu entscheiden.

Demzufolge hätte das Amtsgericht festzustellen gehabt, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat oder nicht. Hierzu haben die Parteien umfassend vorgetragen und Beweise angeboten …

Eine Entscheidung über die Hauptsache ist der angefochtenen Entscheidung indes jedoch nicht zu entnehmen. Nach einhelliger Ansicht ist die sogenannte einseitige Erledigungserklärung dahingehend umzudeuten, dass der Kl. festzustellen begehrt, dass die Hauptsache erledigt ist, also die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird. Hierüber hat das Amtsgericht jedoch eine Entscheidung zu treffen und kann sich nicht darauf beschränken, über die Kosten des Rechtsstreites - hier die Kostenauferlegung auf den Verwalter gem. § 49 Abs. 2 WEG - zu entscheiden. § 49 Abs. 2 WEG ist - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - keine Anspruchsgrundlage, auf welche die Klage gem. § 263 ZPO umgestellt werden kann, sondern gibt dem Gericht lediglich die Möglichkeit, in Abweichung von den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen.

Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 321 ZPO vorliegen, so dass nach Ablauf der in dieser Norm genannten Frist die Anhängigkeit des Rechtsstreits entfiele.

Denn dieses setzte voraus, dass ein Anspruch versehentlich nicht in der Urteilsformel beschieden worden ist (vgl. BeckOK ZPO/Elzer § 321 Rn. 8 m.w.N.), die Norm ist aber nicht anzuwenden, wenn der Anspruch nicht übergangen worden ist, sondern bewusst nicht entschieden worden ist (BGH, MDR 2011, 1064). So liegt der Fall hier, denn das Amtsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass § 49 Abs. 2 WEG eine eigene Anspruchsgrundlage sei, auf welche die Klage umgestellt werden könnte. Da das Urteil daher nur eine Entscheidung über die Kosten, nicht jedoch über die Hauptsache enthält, handelt es sich der Sache nach um ein unzulässiges Teilurteil (über die Kosten) nach § 301 ZPO.

Insoweit war der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen, die Sache ist auch nicht entscheidungsreif, denn das Amtsgericht hat - ggf. nach Beweisaufnahme - die Erledigung festzustellen.

Angesichts der fehlerhaften Behandlung der Sache durch das Amtsgericht macht die Kammer hinsichtlich der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von § 21 Abs. 1 GKG Gebrauch.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nur in einer Nebenentscheidung oder bei beiderseitigen Hauptsachenerledigungserklärungen kann isoliert eine Kostenentscheidung gegen den Verwalter persönlich ergehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger haben Eigentümerbeschlüsse vom 20. Dezember 2013 angefochten. Zu einer Beschlussfassung in der Versammlung war es aber gar nicht gekommen. Daraufhin erklärten die Kläger zu 2) bis 9) die Klage in der Hauptsache für erledigt und beantragten ausdrücklich, die Kosten des Verfahrens der Verwalterin aufzuerlegen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt festzustellen, dass die damalige Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 zu tragen hat, und hilfsweise, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Das AG hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 3) auferlegt. Hiergegen die Berufung der Beklagten zu 3), die weiterhin Klageabweisung beantragt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Auffassung des LG ist zu bezweifeln, ob auch die Klägerin zu 1) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Jedenfalls haben sich die Beklagten dem nicht angeschlossen, die Beklagte zu 1) hat sich – auch in der Berufungsinstanz – der Erledigungserklärung ausdrücklich widersetzt.

Ob der Antrag des Beklagten zu 3) als Einverständnis mit der Erledigungserklärung der Klägerseite auszulegen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die beklagten übrigen Wohnungseigentümer bilden bei der Anfechtungsklage eine notwendige Streitgenossenschaft, die nicht in Widerspruch zueinander stehende Prozesserklärungen abgeben können. Die übrigen Wohnungseigentümer können sich der Erledigungserklärung nur insgesamt anschließen. Haben aber die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, ist in der Hauptsache zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht ergangen. Eine so genannte einseitige Erledigungserklärung ist dahin zu verstehen, dass der Kläger festzustellen begehrt, dass die Hauptsache erledigt ist, also die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird. In diesem Fall kann sich das Gericht nicht auf eine bloße Kostenentscheidung beschränken. § 49 Abs. 2 WEG erlaubt nur, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen.§ 49 Abs. 2 WEG bildet jedoch keine eigene Anspruchsgrundlage, auf welche die Klage umgestellt werden kann. Da das Urteil fehlerhaft nur eine Entscheidung über die Kosten, nicht jedoch über die Hauptsache enthält, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil nur über die Kosten. Deshalb ist der Rechtsstreit an das AG zurückzuverweisen, das gegebenenfalls die Erledigung festzustellen hat.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wegen der grob fehlerhaften Entscheidung des AG hat das LG die Sache an das AG zurückverwiesen und die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren niedergeschlagen, so dass diese keiner Partei in Rechnung gestellt werden. Die Belastung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage mit den Prozesskosten kann nur erfolgen, wenn die Kostenentscheidung als Nebenentscheidung im Gefolge einer Hauptsachenentscheidung ergeht oder aber allseitige Hauptsachenerledigungserklärungen abgegeben worden sind, weil sich dann die Entscheidung ohnehin auf die Kostenentscheidung reduziert.