Kostenentscheidung bei übereinstimmender Hauptsachenerledigung im Räumungsprozess aufgrund einer Eigenbedarfskündigung
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erklären die Mietvertragsparteien einen nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung geführten Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn der Mieter den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf - mit Nichtwissen - bestritten und das Gericht noch keinen Beweis erhoben hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen (st. Rspr., vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 91a Rz. 23 m.w.N.). So lag der Fall hier, in dem die Begründetheit der Räumungsklage davon abhing, ob der von dem Kl. behauptete und der Bekl. hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf tatsächlich gegeben war. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre (vgl. Flockenhaus, aaO.). Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen.
Davon ausgehend entsprach eine Kostenaufhebung billigem Ermessen. Für die vom Amtsgericht zu Lasten des Kl. vorgenommene Quotierung von 80 % zu 20 % war kein Raum. Es trifft zwar zu, dass sich der vom Amtsgericht vor der Erledigung gefasste Beweisbeschluss zu vier Beweisthemata verhielt. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um streitige Indizien, die allein dem Beweis der vom Kl. behaupteten Haupttatsache, nämlich des von ihm zum Gegenstand der Kündigung erhobenen Eigenbedarfs dienten. Damit allerdings hing der hypothetische streitige Ausgang des Rechtsstreits nur von einer streitigen Tatsache ab, so dass nicht die angefochtene Kostenquotelung, sondern allein eine Kostenaufhebung billigem Ermessen entsprach.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn der Mieter den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf – mit Nichtwissen – bestritten und das Gericht noch keinen Beweis erhoben hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mietvertragsparteien erklärten einen nach einer Eigenbedarfskündigung geführten Räumungsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das AG erließ eine Kostenentscheidung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers (Vermieters).
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 67, änderte die Kostenentscheidung ab. Erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, seien die Kosten nach billigem Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen. Im vorliegenden Fall habe die Begründetheit der Räumungsklage davon abgehangen, ob der von dem Kläger behauptete und dem Beklagten hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf tatsächlich gegeben gewesen sei. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundsatzentscheidung sei zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre. Davon indes sei bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen.
Es treffe zwar zu, dass sich der vom Amtsgericht vor der Erledigung gefasste Beweisbeschluss zu vier Beweisthemata verhalten habe. Dabei habe es sich jedoch lediglich um streitige Indizien gehandelt, die allein dem Beweis der vom Kläger behaupteten Haupttatsache, nämlich des von ihm zum Gegenstand der Kündigung erhobenen Eigenbedarfs gedient hätten. Damit allerdings habe der hypothetische streitige Ausgang des Rechtsstreits nur von einer streitigen Tatsache abgehangen, sodass nicht die angefochtene Kostenquotelung, sondern allein eine Kostenaufhebung billigem Ermessen entsprochen habe.