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Kostenentscheidung bei Anerkenntnis des Anspruchs auf Räumung von Wohnraum, konkludente Ablehnung einer begehrten Räumungsfrist durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

LG Aurich1 T 275/1621.10.2016GE 2017, 833

ZPO §§ 93b Abs. 3, 99, 253, 261, 567

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Begehrt der gekündigte Mieter vor Zustellung der Klageschrift eine (längere) Räumungsfrist und erkennt nach Klagezustellung in der Klageerwiderung den Räumungsanspruch sofort an, hat der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits vollständig zu tragen. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann als stillschweigende Ablehnung einer Räumungsfrist gewertet werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. mieteten von der Kl. eine Wohnung in E. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016, zugestellt am 12. Mai 2016, kündigte die Kl. als Vermieterin den Bekl. wegen Zahlungsrückständen von 1.485 € fristlos und forderte die Bekl. zur Räumung der Wohnung bis zum 25. Mai 2016 auf.

2 Nachdem die Bekl. die Wohnung zum 25. Mai 2016 nicht geräumt hatten, erhob die Kl. am 27. Mai 2016 Klage auf Räumung der Wohnung. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 teilten die Bekl. mit, dass sie jederzeit bereit seien, wegen der bestehenden Mietrückstände ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung abzugeben. Weiterhin baten die Bekl. um eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2016, um eine den finanziellen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Wohnung zu finden. Gleichzeitig teilten die Bekl. mit, dass sie ab April 2016 die Miete pünktlich gezahlt haben und diese auch bis zum Auszug weiter zahlen werden.

3 Am 16. Juni 2016 hat die Kl. die Gerichtskosten eingezahlt, so dass die Klage am 29. Juni 2016 zugestellt worden ist.

4 In der Klageerwiderungsschrift vom 11. Juli 2016 erkannten die Bekl. den Räumungsanspruch der Kl. an, beantragten jedoch zugleich eine angemessene Räumungsfrist. Sie haben ausgeführt, dass sie bemüht seien, die Wohnung bis zum 31. August 2016 zu räumen und an die Kl. herauszugeben.

5 Die Kl. beantragte den Erlass eines Anerkenntnisurteils und erklärte, dass sie mit einer Bewilligung der Räumungsfrist bis zum 31. August 2016 einverstanden sei. Die Bekl. teilten mit, dass sie die Wohnung am 3. August 2016 geräumt und zurückgegeben haben. Den Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist erklärten sie für erledigt. Insoweit schloss sich die Kl. der Erledigungserklärung an.

6 Am 23. August 2016 erließ das Amtsgericht Emden das Anerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Bekl. auferlegt.

7 Gegen diese Kostenentscheidung haben die Bekl. mit Schriftsatz vom 5. September 2016 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. […]

II. 8, 9 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Die Kosten des Rechtsstreits sind gem. § 93 b Abs. 3 ZPO der Kl. aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 93 b Abs. 3 ZPO sind erfüllt.

10 Die Bekl. hat den Räumungsanspruch in der schriftlichen Klageerwiderung sofort anerkannt.

11 Auch die übrigen Voraussetzungen des § 93b Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Die Bekl. haben vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen eine angemessene Räumungsfrist begehrt.

12 1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 baten die Bekl. um eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2016. Dieses war vor Erhebung der Klage. Die Klageerhebung beurteilt sich nach § 253, 261 ZPO (Baumbach u. a., ZPO, 73. Aufl. 2015, § 93b Rn. 41). Gem. § 253 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). Nicht maßgeblich ist hingegen die Rechtshängigkeit durch Einreichung der Klage gem. § 261 ZPO (Baumbach u. a., ZPO, 73. Aufl. 2015, § 94 Rn. 10). Die Zustellung an die Bekl. erfolgte erst am 29. Juni 2016.

13 2. Auch Gründe für die begehrte Räumungsfrist wurden dargelegt. Die Bekl. haben dargelegt, dass es ihnen mit ihren drei Kindern innerhalb der zugebilligten Räumungsfrist bis zum 25. Mai 2016, mithin weniger als zwei Wochen nach der Kündigung, nicht möglich war, eine ihren persönlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Wohnung zu finden. Weiter sei es wichtig, dass die drei Kinder nicht abrupt aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen werden.

14 3. Die begehrte Räumungsfrist bis zum 31. August 2016 war in Ermangelung einer klägerseits dargelegten Dringlichkeit des Räumungsbegehrens auch angemessen. Die Bekl. zahlten die laufende Miete und kündigten die Zahlung der Miete bis zum Ende der Räumungsfrist an, so dass kein weiterer finanzieller Schaden für die Kl. zu erwarten war.

15 4. Das Begehren der Bekl. auf Gewährung einer Räumungsfrist blieb erfolglos. Dabei kann die Ablehnung auch stillschweigend erfolgen durch Erhebung einer Räumungsklage (Baumbach u. a., ZPO, 73. Aufl. 2015, § 93b Rn. 44). Hier erfolgte nach dem per Fax übermittelten Schreiben vom 10. Juni 2016 am 16. Juni 2016 die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Dieses ist als stillschweigende Ablehnung einer Räumungsfrist zu werten.

16 Im Rahmen des auszuübenden Ermessens war zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kosten des Rechtsstreits, nämlich Gerichtskosten und die Verfahrensgebühr der Kl. bereits entstanden sind. Jedoch hätte die Kl. hier die Möglichkeit gehabt, mit einer Rücknahme der Klage vor Zustellung die Verfahrenskosten den Bekl. gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auferlegen zu lassen. Da sie diese Möglichkeit nicht genutzt hat, sind ihr auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Begehrt der gekündigte Mieter vor Zustellung der Klageschrift eine (längere) Räumungsfrist, und erkennt er nach Klagezustellung in der Klageerwiderung den Räumungsanspruch sofort an, hat der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits vollständig zu tragen. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann als stillschweigende Ablehnung einer Räumungsfrist gewertet werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstands fristlos und setzte eine zweiwöchige Räumungsfrist. Der Mieter räumte nicht, sondern bat – begründet – um eine mehrmonatige Räumungsfrist. Die weiteren Mieten wurden gezahlt. In Kenntnis der Bitte um Gewährung der Räumungsfrist zahlte der Vermieter für die eingereichte Klage den Kostenvorschuss ein, worauf die Klage zugestellt wurde. In der Klageerwiderung erkannte der Mieter den Räumungsanspruch an und beantragte zugleich eine angemessene Räumungsfrist. Der Vermieter beantragte den Erlass eines Anerkenntnisurteils. Das AG erließ das Anerkenntnisurteil und legte dem Mieter die Kosten auf. Dagegen sofortige Beschwerde, der das AG nicht abhalf.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Aurich änderte die Kostenentscheidung des AG ab und legte dem Vermieter nach § 93b Abs. 3 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf. Der Mieter habe vor Klagezustellung um eine Räumungsfrist nachgesucht und die Gründe dafür plausibel dargelegt. Der Vermieter habe, ohne auf den Antrag zu reagieren, dennoch den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und so die Klagezustellung veranlasst. Die Ablehnung der Räumungsfrist könne auch stillschweigend erfolgen, was hier geschehen sei. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kosten des Rechtsstreits, nämlich Gerichtskosten und die Verfahrensgebühr des Vermieters bereits entstanden seien. Jedoch habe der Vermieter mit einer Rücknahme der Klage vor Zustellung die Verfahrenskosten dem Mieter nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auferlegen lassen können, was er nicht genutzt habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Fall zeigt, wie die Vermieterseite trotz berechtigter Kündigung in die „Kostenfalle“ geraten kann.

Zu § 93b Abs. 3 ZPO (Bewilligung einer Räumungsfrist nach sofortiger Anerkennung des Räumungsanspruchs bei vor Klageerhebung vom Vermieter vergeblich verlangter Räumungsfrist) ist streitig, ob bei der Prüfung auch § 93 ZPO berücksichtigt werden muss, ob also der Mieter durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (so Saenger, ZPO § 93b Rn. 11). Nach LG Freiburg, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 6 T 58/89 - (WuM 1993, 553) ist es für § 93b Abs. 3 ZPO ohne Belang, ob der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Dieser Ansicht ist zu folgen (vgl. auch Thomas/Putzo/Hüstege, ZPO, § 93b Rn. 11). Vorliegend gab der Mieter wg. Zahlungsrückständen Anlass zur Klage. Für die Kostenentscheidung nach § 93b Abs. 3 ZPO kommt es jedoch nur darauf an, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind: Der beklagte Mieter hatte der Kündigung nicht widersprochen, sondern lediglich (vergeblich) um eine ausreichende Räumungsfrist gebeten.