Kostenentscheidung
BGB § 554 Abs. 2; § 541 b Abs. 1 a.F. ; ZPO §§ 91a, 93
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kostenentscheidung; Duldungsprozess; Modernisierungsankündigung; Klageveranlassung; übereinstimmende Erledigungserklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schweigt der Mieter auf eine Aufforderung des Vermieters, eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden, auch nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist, so hat er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn er erst nach Ablauf der Frist und nach Klageerhebung zustimmt. In diesem Fall treffen ihn die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Duldungsprozesses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat das Amtsgericht die Kosten zu Recht der Bekl. auferlegt.
Hat der Bekl. Veranlassung zur Klage gegeben, so können ihm in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartman
n, ZPO, 52. Aufl., § 91 a, Rdnr. 135). Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist jedenfalls mitzubeachten.
Hier haben die Kl. die Bekl. mit Schreiben vom 19. Februar 1996 aufgefordert, bis zum 11.3.1996 mitzuteilen, ob sie die Baumaßnahme dulden werde. Mit Schreiben vom 22. März 1996 haben sie eine Antwort angemahnt und für den Fall, daß die Bekl. nicht bis zum 29. März 1996 ihre Zustimmung erkläre, die Einreichung einer Klage angedroht.
Auch wenn das Schreiben vom 19. Februar 1996 ein oder zwei Wochen nach dem 19. Februar 1996 bei der Bekl. einging, so hatte diese doch bis zum 29. März 1996 eine ausreichende Überlegungsfrist. Zumindest hätte sie sich eine weitere Überlegungsfrist ausbedingen müssen. Aus ihrer Sicht konnten die Kl. das Schweigen der Bekl. auf ihre Aufforderung nicht als Zustimmung oder Einverständnis werten. Sie mußten davon ausgehen, ihren Duldungsanspruch nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu können. Es entsprach unter diesen Umständen billigem Ermessen, der Bekl. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hat Modernisierungsmaßnahmen nach § 541 b BGB angekündigt; der Mieter schwieg jedoch trotz Mahnung dazu. Erst als der Vermieter Klage erhoben hatte, erklärte der Mieter seine Zustimmung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 11. März 1997 legte das Landgericht Berlin dem Mieter die Kosten des nunmehr erledigten Rechtsstreits auf, weil er Veranlassung zur Klage gegeben hatte.