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Kostenentscheidung

KG11 W 8/0414.10.2005GE 2006, 446; ZOV 2006, 90

ZPO §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 569

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kostenentscheidung; Ermessensentscheidung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird eine erstinstanzliche Kostentscheidung angegriffen, für die das Gesetz den Gerichten Ermessen einräumt, ist das Beschwerdegericht darauf beschränkt, die von ihm zu überprüfende Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Die Kl. erhoben am 9. Juli 1990 Klage auf Auskunft und Feststellung gegen ihren Bruder (den Bekl. zu 1) wegen eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1991 erweiterten die Kl. die Klage gegen Sohn und Schwiegertochter des Bekl. zu 1) (die Bekl. zu 2) und 3). Außerdem verlangten sie erstmalig von allen Bekl. Auflassung. Am 14. April 1993 erklärten die Parteien wegen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Vermögensgesetzes den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kostenentscheidung sollte nicht erfolgen, bis das bereits im August 1990 begonnene Rückübertragungsverfahren beendet worden war. Am 20. Dezember 2002 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), daß der Restitutionsanspruch der Kl. begründet ist. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30. August 2004 ganz überwiegend den Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Gericht führte aus, daß die gegen die Bekl. zu 2) und 3) erhobenen Klagen von Anfang an unzulässig waren. Auch die Klageerweiterung gegen den Bekl. zu 1) sei unzulässig gewesen. Nur die ursprünglich gegen den Bekl. zu 1) erhobenen, zunächst zulässigen und begründeten Klagen seien nachträglich unzulässig geworden. Nur insoweit legte das Gericht dem Bekl. zu 1) Kosten des Rechtsstreits auf. Im übrigen verurteilte es aber die Kl., die Kosten zu tragen.

Die Kostenentscheidung stellte das Gericht den Kl. am 2. September 2004 zu. Hiergegen legten sie mit bei Gericht am 7. September 2004 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der landgerichtlichen Kostenentscheidung und Verurteilung der Bekl. in die Kosten anstreben, weisen die Kl. im wesentlichen darauf hin, daß ihnen in 1991 die teilweise Unzulässigkeit ihrer Klagen nicht sicher bekannt war.

B. Die nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es entspricht billigem Ermessen, den Kl. ganz überwiegend die Gerichtskosten und vollständig die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 2) und 3) aufzuerlegen. I. Wird eine erstinstanzliche Entscheidung angegriffen, für die das Gesetz dem Gericht - wie hier nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - Ermessen einräumt, ist das Beschwerdegericht darauf beschränkt, die von ihm zu überprüfende Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 31. Januar 2005 - 5 W 150/04; OLG-Report Hamburg 2003, 277; OLG Hamm NJW-RR 2000, 212; NJW-RR 1995, 1213; OLG Schleswig NJW-RR 1998, 1371, 1372; Braun, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 567 ZPO Rz. 7 a; Merz ZMR 1983, 365, 367; Schmid ZZP 97 [1984], 245, 291; noch weitergehend RGZ 54, 348, 349: keine Überprüfung von Ermessensentscheidungen). Das Beschwerdegericht kann keine eigene Ermessensentscheidung treffen (a. A. Wolst, in: Musielak, 4. Aufl. 2005, § 91 a ZPO Rz. 25; noch anders Stickelbrock, Inhalt und Grenzen richterlichen Ermessens im Zivilprozeß, 2002, S. 447 f.: § 91 a ZPO räume den Gerichten für die Kostenentscheidung gar kein Ermessen ein). Gegen die Annahme einer eigenen Ermessensentscheidung spricht die Kontrolle richterlicher Ermessens-Kostenentscheidungen in anderen Verfahrensordnungen (1). Außerdem streitet die Systematik des Gesetzes und sein Sinn und Zweck für diese Sichtweise (2). 1) Es ist nicht erkennbar und wäre jedenfalls nicht überzeugend, daß der Gesetzgeber den Beschwerdegerichten bei im wesentlichen gleichen Wortlaut verschiedener Billigkeitsvorschriften über die Kosten des Rechtsstreits eine jeweils andere Überprüfungsmöglichkeit einräumen wollte. a) Etwa für die § 91 a ZPO ähnlich liegende Kostenvorschrift des § 47 Satz 1 WEG - in deren Rahmen die sich aus § 91a ZPO ergebenden Rechtsgedanken zu berücksichtigen sind, vgl. BayObLG WE 1999, 154, 155 - wird ganz allgemein angenommen, daß das Beschwerdegericht eine Entscheidung nur daraufhin überprüfen kann, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (OLG Köln Beschl. v. 1.2.2005 - 16 Wx 5/05; BayObLG ZWE 2000, 354; BayObLGZ 1997, 148, 151 mwN; BayObLG WE 1993, 285). b) Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht auf Antrag über die Kosten zu entscheiden, wenn das Verfahren auf andere Weise als durch Urteil beendet worden ist. Diese Entscheidung richtet sich wie in § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in erster Linie nach dem Erfolg bzw. mutmaßlichen Erfolg des Verfahrens. Das Gericht hat die Kostenentscheidung also nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Meyer-Ladewig, 8. Aufl. 2005, § 193 SGG Rz. 12). Soweit die Beendigung durch eine Erledigterklärung erfolgt, kann das Beschwerdegericht nach einer weit vertretenen Meinung auch dort eine erstinstanzliche Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen, nicht aber sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Sozialgerichts setzen (VerfGBbg LVerfGE 3, 141; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 26.5.2003 - L 13 B 3/03 SB; LSG Niedersachsen, Beschl. vom 9.5.1997 - L

eschwerdegericht nach einer weit vertretenen Meinung auch dort eine erstinstanzliche Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen, nicht aber sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Sozialgerichts setzen (VerfGBbg LVerfGE 3, 141; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 26.5.2003 - L 13 B 3/03 SB; LSG Niedersachsen, Beschl. vom 9.5.1997 - L 1 S [Ran] 30/97; LSG Bremen, Beschl. vom 15.11.1985 - L 5 BR 13/85; a. A. LSG Berlin, Beschl. v. 17.4.2003 - L 6 B 20/03 AL). Ob eine Entscheidung rechtmäßig ist, bestimmt sich allein danach, ob Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Das ausgeübte Ermessen ist nur hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Grenzen nachprüfbar (VerfGBbg LVerfGE 3, 141).

2) Für eine Beschränkung auf eine Fehlerkontrolle spricht hier außerdem, daß jedenfalls im Rahmen des § 91 Abs. 2 ZPO - anders als sonst nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO - gem. § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Entscheidung unter alleiniger Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat. Den Kl. ist es also grundsätzlich (zu möglichen Ausnahmen siehe nur Vollkommer, in: Zöller, 25. Aufl. 2005, § 91 a ZPO Rz. 27; Lindacher, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 91 a ZPO Rz. 68; a. A. Bork, in: Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 91 a ZPO Rz. 38) nicht möglich, Gesichtspunkte einzuführen, die dem erstinstanzlichen Gericht noch nicht bekannt waren. Eine Prüfung des erstinstanzlichen Ermessens auf Fehler entspräche deshalb Sinn und Zweck des Gesetzes. Wäre das Beschwerdegericht bei erstinstanzlichen Ermessensentscheidungen aufgerufen, stets eine eigene Bestimmung zu treffen, wäre ein Rechtsmittel, das im wesentlichen eine Fehlerkontrolle ist, seines Sinnes beraubt: Statt einer Kontrolle erstinstanzlicher Überlegungen könnte das Beschwerdegericht eine originär eigene Entscheidung treffen. Dabei könnten beide Entscheidungen, auch wenn sie nicht übereinstimmen, jeweils für sich betrachtet ermessensfehlerfrei sein. Dem Rechtssuchenden wäre es bei diesem Verständnis also möglich, zwei gleichsam "erstinstanzliche" Entscheidungen zu erlangen. Eine solche Verdopplung des Rechtsschutzes entspricht aber weder dem Sinn der Beschwerdevorschriften noch der Systematik des Gesetzes.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entscheidet das erstinstanzliche Gericht - wie nach übereinstimmender Erledigungserklärung - über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen, so kann das Beschwerdegericht diese Entscheidung nur darauf überprüfen, ob das erstinstanzliche Gericht dabei Ermessensfehler begangen hat; es kann jedoch keine eigene Ermessensentscheidung treffen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger erhoben am 9. Juli 1990 - vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes - Klage auf Auskunft und Feststellung gegen ihren Bruder (den Beklagten zu 1) wegen eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks, die sie darauf stützten, daß sie von staatlicher Seite zur Veräußerung ihres Grundbesitzes genötigt worden seien. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1991 erweiterten die Kläger die Klage gegen Sohn und Schwiegertochter des Beklagten zu 1) (die Beklagten zu 2] und 3]). Außerdem verlangten sie von allen Beklagten Auflassung. Am 14. April 1993 erklärten die Parteien wegen des am 29. September 1990 in Kraft getretenen Vermögensgesetzes den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht legte die Kosten des Rechtsstreits überwiegend den Klägern auf. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kläger.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 11. Zivilsenat des KG wies die Beschwerde zurück, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung keine Ermessensfehler aufweise. Nur darauf sei die Entscheidung zu überprüfen gewesen. Dies ergäbe sich aus einem Vergleich mit dem § 91 a ZPO ähnlichen Vorschriften des § 47 Satz 1 WEG und des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, zu denen ebenfalls die Auffassung vertreten werde, daß bei Einräumung eines erstinstanzlichen Ermessens für die Kostenentscheidung das Beschwerdegericht darauf beschränkt sei, die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ermessensfehler lägen aber nicht vor, weil das erstinstanzliche Gericht zu Recht die Klagen auf Auskunft und Feststellung bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes für zulässig und - überwiegend - für begründet gehalten habe, die nach Inkrafttreten gegen die Beklagten zu 2) und 3) sowie die gegen den Beklagten zu 1) erhobene Klage auf Auflassung dagegen zu Recht für unzulässig.