Kostenbeteiligung für steckengebliebenen Bau von Eigentumswohnungen keine Wohnungseigentumssache
BGB §§ 709 ff., WEG §§ 22, 43
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohungseigentumsgerichts von der des Zivilgerichts ist eine Rechtswegstreitigkeit im Sinne des § 17 a GVG.
2. Für die Klage einer Erwerbergemeinschaft auf Kostenbeteiligung an dem steckengebliebenen Bau von Eigentumswohnungen ist nicht das Gericht für Wohnungseigentumssachen, sondern das Prozeßgericht zuständig. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die sofortige Beschwerde der Kl. gegen den Beschluß des LG Karlsruhe vom 24.6.1999 durch den 1. der Rechtsweg zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und 2. der Rechtsstreit an das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - B. verwiesen wurde,
ist zulässig, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG entsprechend, § 577 ZPO. Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts von der des Zivilgerichts ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern wird wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.7.1997 - 11 Wx 84/96 -; BGH, NJW 1995, 2851 f. m. w. N.). Eine Beschwer der Kl. durch den angefochtenen Beschluß läßt sich entgegen der Auffassung der Bekl. nicht deswegen verneinen, weil die Verweisung auf den - auf Anregung des Landgerichts - hilfsweise gestellten Antrag hin erfolgte (vgl. BGH, WM 1997, 1077, 1078). Den Kl. kann nicht verwehrt werden, ihre in erster Linie vertretene Auffassung zur Frage des zulässigen Rechtswegs weiter zu verfolgen und zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen. II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Auffassung des LG, daß für die Entscheidung über den vorliegenden Streitgegenstand nicht die Zuständigkeit des ordentlichen Streitgerichts, sondern diejenige des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben und daß deshalb das Verfahren an das örtlich und sachlich zuständige Wohnungseigentumsgericht zu verweisen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist der von den Kl. beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Die Kl. verlangen von den Bekl. als Gesamtschuldner Zahlung von 96.180,16 DM nebst Zinsen und tragen zur Begründung ihrer Forderung vor, die Bekl. seien verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen, die aufgrund der Fortführung eines "steckengebliebenen" Baus von Eigentumswohnungen auf dem Anwesen R-straße in L. entstanden seien. 1. Zwar können derartige Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten geltend gemacht werden. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander, die in den §§ 13 und 14 WEG näher umschrieben sind. Die Vorschrift des § 43 WEG begründet insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit. Die Zuständigkeitszuweisung des § 43 WEG ist nach dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck weit auszulegen. Für sie sind reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend gewesen. Über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten soll möglichst im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, schneller und damit für Streitigkeit mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geprägt ist als der Zivilprozeß (BGHR WEG § 43 Abs. 1 - Zuständigkeitszuweisung 1 - m. w. N.). Auch kann für Streitigkeiten einer "werdenden" oder "faktischen" Wohnungseigentümergemeinschaft bereits der Weg zum Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein (Kreuzer in Bub u. a. WEG (Sonderausgabe aus Staudingers Kommentar zum BGB) 12. Aufl. 1997 § 10 Rdnr. 11 m. w. N.). Zu den gemeinschaftsbezogenen Kostenstreitigkeiten können insbesondere auch solche aus der Errichtung und Finanzierung des Gebäudes, die durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß entsprechend § 22 Abs. 2 WEG zu einer Angelegenheit der Gemeinschaft gemacht wurden, zählen (vgl. Wenzel in Bub u. a. a.a.O. § 43 Rdnr. 18 m. w. N.). 2. Ausschlaggebend für den
gemeinschaftsbezogenen Kostenstreitigkeiten können insbesondere auch solche aus der Errichtung und Finanzierung des Gebäudes, die durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß entsprechend § 22 Abs. 2 WEG zu einer Angelegenheit der Gemeinschaft gemacht wurden, zählen (vgl. Wenzel in Bub u. a. a.a.O. § 43 Rdnr. 18 m. w. N.). 2. Ausschlaggebend für den zulässigen Rechtsweg ist indessen der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. BGH WM 1991, 1388). Dabei ist - wie bei jeder Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs - in erster Linie darauf abzustellen, welches Begehren die Kl. zur Entscheidung stellen und aus welchem Rechtsverhältnis sie ihre Forderung ableiten (vgl. BayObLG, ZMR 1999, 232, 233). Würden die Kl. als Eigentümergemeinschaft Forderungen gegen die bekl. Wohnungseigentümer erheben, so wäre hierüber das Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht zu führen. Indessen treten die Kl. ausdrücklich als Mitglieder der 1994 gegründeten "Erwerbergemeinschaft R-straße GbR" ("Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit Haftungsbeschränkung") auf stützen ihre Klage in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht auf ein "schlüssiges Verhalten" der Bekl., durch das diese Mitglieder der GbR geworden seien; hilfsweise wird bei Klaganspruch auf § 748 BGB "subeventualiter auf Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich auf ungerechtfertigte Bereicherung" gestützt. Für die Überprüfung derartiger Ansprüche, die ausschließlich aus einer schuld- bzw. gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien und ausdrücklich gerade nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer abgeleitet werden, ist nicht das Gericht für Wohnungseigentumssachen, sondern das Prozeßgericht zuständig (vgl. dazu auch BayObLG, ZMR 1999, 418, 420; BGH, ZMR 1986, 367; OLG Köln, ZMR 1999, 605). Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von dem, der der Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 8.3.1979 (11 W 98/78 = NJW 1981, 466) zugrunde lag und bei dem im Hinblick auf Ansprüche aus § 22 WEG sämtliche Wohnungseigentümer als solche beteiligt waren. Im vorliegenden Fall tragen die Kl. hingegen vor, zum maßgeblichen Zeitpunkt habe nicht einmal eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden; deshalb werde der Anspruch auch nicht auf § 22 Abs. 2 WEG (analog) gestützt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine BGB-Gesellschaft wollte Eigentumswohnungen bauen; dabei kam es allerdings zu Problemen. Ein Gesellschafter wollte sich nicht an den Kosten beteiligen, der andere mit dem Argument, er sei gar kein Mitglied der Erwerbergemeinschaft.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Folgezeit entspann sich ein Zuständigkeitsstreit, den das OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 26. August 1999 entschied. Auch wenn die Zuständigkeitsvorschrift des § 43 WEG weit auszulegen sei, wonach das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entscheidet, komme es immer auf das Vorbringen der Kläger an. Diese stützen ihren Anspruch aber auf Gesellschaftsrecht und nicht auf Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit sei das Prozeßgericht, hier also wegen des Streitwerts, und nicht das Landgericht zuständig.