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Kostenbelastung des WEG-Verwalters

LG München I1 S 19129/0827.04.2009unveröffentlicht

WEG §§ 22 Abs. 1, 49 Abs. 2; ZPO § 99 II

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kostenbelastung des WEG-Verwalters; Gesonderte Beschwerdemöglichkeit; bauliche Änderung; Beschlussablehnung; gerichtliche Feststellung zum Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses festzustellen, wenn der Verwalter wegen eines bestehenden Einstimmigkeitserfordernisses (Zustimmung zu baulicher Veränderung) verkündet hat, dass der Beschluss abgelehnt wurde. 2. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG ist die sofortige Beschwerde. Über sie kann, wenn in der Hauptsache Berufung eingelegt wurde und der Verwalter nicht Partei ist, im Berufungsurteil mit entschieden werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Im Streit waren eine Klage auf Feststellen des Zustandekommens eines Beschlusses sowie hilfsweise Beschlussanfechtung eines Negativbeschlusses, verbunden mit einem Verpflichtungsantrag über einen Dachgeschoßausbau. Die Eigentümer der WEG O. hatten mehrheitlich für einen von den Eigentümern S. beantragten Ausbau des Dachgeschosses gestimmt. Der Verwalter verkündete als Beschlussergebnis, dass der Beschluss abgelehnt worden sei, weil Einstimmigkeit erforderlich sei. Das Amtsgericht Sonthofen hat der Klage stattgegeben und dem Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Bekl. haben hiergegen Berufung und der Verwalter sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.

II. Die zulässige Berufung ist begründet, da das Amtsgericht Sonthofen der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Die Klage ist nicht begründet.

Die Anfechtung des als nicht zustande gekommen festgestellten Beschlusses zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 19.3.2008 ist nicht erfolgreich. Der Verwalter hat zu Recht festgestellt, dass der Beschluss nicht zustande gekommen ist, weil die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Der Einbau von Dachgauben stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, die nur einstimmig beschlossen werden kann. Zu Recht weisen zwar die Kl. darauf hin, dass die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung nicht kompetenzbegründend ist und daher ein unter Verstoß gegen die erforderliche Mehrheit zustande gekommener Beschluss lediglich anfechtbar nicht aber nichtig ist (BGH, 2.9.2000, V ZB 58/99, GE 2000, 1478), doch hat dies nicht zur Folge, dass der Verwalter verpflichtet ist, das Zustandekommen eines Beschlusses festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird. Andernfalls würde der Verwalter verpflichtet, einen nicht ordnungsgemäßen Beschluss festzustellen, den er dann - trotz eventueller Anfechtung - zunächst vollziehen müsste, obwohl er weiß, dass der Beschluss im Falle einer Anfechtung aufgehoben wird, so auch Merle in Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 22 Rn. 139. Soweit der BGH in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 23.8.2001, Az. V ZB 10/01, GE 2001, 1405, ausgeführt hat, dass auch ein Gericht rechtskräftig ein Beschlussergebnis feststellen kann, gilt nichts anderes: Auch das Gericht hat nicht einen Beschluss als zustande gekommen festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht gegeben ist. Infolge dessen ist auch der Antrag, das Gericht möge das Zustandekommen des Beschlusses feststellen, unbegründet. Auch der Hilfsantrag, den Beschluss für ungültig zu erklären, weil die Ablehnung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, verbunden mit einem Verpflichtungsantrag, hat keinen Erfolg. Ein Anspruch der Kl. auf Zustimmung zum Bau genau der beantragten Dachgauben und gegebenenfalls des Kehrgiebels besteht nicht. (wird ausgeführt.) Die sofortige Beschwerde der Verwalterin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist zulässig und begründet. a. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde. § 49 Abs. 2 WEG sieht kein eigenes Rechtsmittel gegen die den Verwalter belastende Kostenentscheidung vor. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Urteil durch den Verwalter ist nach dem reinen Wortlaut des § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. Es wurde zunächst in der Literatur diskutiert, ob und welches Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in Betracht kommt. Zwischenzeitlich liegen Entscheidungen des LG Berlin (Az. 55 T 34/08, GE 2009, 388) und des LG Frankfurt (Az. 2/13 T 33/08, NJW 2009, 924) vor, die mit zutreffenden Argumenten eine Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung durch den Verwalter, der nicht Partei ist, mit der sofortigen Beschwerde bejahen.

So führt das LG Frankfurt aus: Eine Kostenentscheidung in einem Urteil kann nach dem Grundsatz des § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert angefochten werden. Allerdings ist eine sofortige Beschwerde eines Hausverwalters, der gemäß § 49 Abs. 2 WEG mit den Kosten belastet wird, grundsätzlich statthaft. § 49 Abs. 2 WEG soll die nach der Rechtsprechung zu der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung des WEG bestehende Möglichkeit erhalten, materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen und so einen Regressprozess zu vermeiden. (...) Ein Rechtsmittel gegen die auf § 49 Abs. 2 WEG beruhende Kostenentscheidung ist nach dem Gesetz zwar nicht vorgesehen. Es ist aber auch in anderen Fällen, in denen einem Dritten nach dem Veranlasserprinzip Kosten auferlegt werden, anerkannt, dass diesem ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung zustehen muss, so etwa dem mit Kosten belasteten vollmachtlosen Vertreter einer Partei (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 88, Rn. 12 m.w.N.). Entsprechend wird auch dem mit den Kosten belasteten Verwalter ein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog ausnahmsweise zuzugestehen sein (so auch Riecke/Schmidt-Abramenko § 49, Rn. 5; vor § 43, Rn. 14; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 49, Rn. 18). Es ist allerdings zweifelhaft, ob dies auch dann gelten kann, wenn der mit den Kosten belastete Verwalter - wie hier die Bekl. zu 1. - als unterlegene Partei des Rechtsstreits Berufung gegen das Urteil einlegen kann. Denn in diesem Fall dürfte die Ausnahme eng zu handhaben und die Regel des § 99 Abs. 1 ZPO anzuwenden sein, da § 99 Abs. 1 nur bei einer Kostenentscheidung gegenüber einem Dritten, der nicht Prozesspartei ist, das Rechtsmittel nicht ausschließt (vgl. auch BGH NJW 1988, 49). Im vorliegenden Fall ist der Verwalter nicht Partei. Auch das LG Berlin (Az. 55 T 34/08, GE 2009, 388) stützt sich in seiner Entscheidung zutreffend auf die vergleichbaren Regelungen in Fällen fehlender Abhängigkeit zwischen Kostenfolge und Grundentscheidung auf eine Analogie zu §§ 91 a Abs. 2 Satz 1 und 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog. Die Beschwerde ist daher zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. b. Die Beschwerde ist auch neben der von den Bekl. eingelegten Berufung zulässig und scheitert nicht etwa an doppelter Rechtshängigkeit. Das Rechtsschutzziel der beiden Rechtsmittel ist ein unterschiedliches. Sie können verschiedenen Schicksalen unterliegen, wenn etwa die Partei ihre Berufung zurücknimmt oder einen Vergleich schließt (hierzu Lehmann-Richter, ZWE 2009, 74, 75). Verfahrensrechtlich ist es zulässig und sachgerecht, über die beiden zulässigen Rechtsmittel im Urteil zu entscheiden. Schließlich wird auch bei Kostenmischentscheidungen wie etwa bei teilweiser übereinstimmender Erledigung nach § 91 a ZPO in einem Urteil entschieden. So hat das Hanseatische OLG Hamburg in WuM 1998, 181 festgestellt, dass im Falle einer Anfechtung einer Kostenmischentscheidung nach § 91 a durch eine Partei mit der sofortigen Beschwerde und durch die andere mit der Berufung die Verfahren zu verbinden sind. Bei zwei getrennt behandelten Verfahren, müsste bei Erfolg der Beschwerde die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert werden und das Berufungsgericht müsste sodann erneut - mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen - über die in erster Instanz angefallenen Kosten befinden. Hierauf hat das OLG Rostock

g die Verfahren zu verbinden sind. Bei zwei getrennt behandelten Verfahren, müsste bei Erfolg der Beschwerde die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert werden und das Berufungsgericht müsste sodann erneut - mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen - über die in erster Instanz angefallenen Kosten befinden. Hierauf hat das OLG Rostock in seinem Urteil vom 26.5.2003, Az. 3 U 85/02 für einen Fall des § 91 a ZPO zu Recht hingewiesen. c. Die sofortige Beschwerde der Verwalterin ist begründet, weil sich aus den obigen Ausführungen in der Sache (s. o. 1.) ergibt, dass sich der Verwalter bei Beschlussfeststellung korrekt verhalten hat und ihm kein Verschulden zur Last liegt. Die Klage lautet richtig auf „die übrigen Eigentümer der WEG ...". Entsprechend war daher das Rubrum des Urteils zu fassen. Wegen der Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts kam es auf eine Berichtigung des Rubrums dieses Urteils, in dem es fehlerhaft „WEG ..." heißt, jedoch nicht mehr an. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Da die Kl. auch im Beschwerdeverfahren unterlegen sind, haben sie auch diese Kosten zu tragen.

2. Die Revision war gemäß § 543 I Nr. 1, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist.

3. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr gegeben ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §§ 62 II, 43 Nr. 4 WEG nicht gegeben. Deswegen ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auch in Hinblick auf § 775 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 775 Rz. 4).

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 28.000 € festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer einen Streitwert von 4.810 € für angemessen erachtet. Das Interesse der Verwalterin geht dahin, keine Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG ist die sofortige Beschwerde, über die ggf. im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit zu entscheiden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Wohnungseigentümer beantragt, ihm in den Ausbau des Dachgeschosses zu gestatten. Wegen der damit verbundenen baulichen Veränderung hält der Verwalter Einstimmigkeit für erforderlich und lässt unter dieser Voraussetzung abstimmen. Da die Einstimmigkeit nicht erreicht wird, erklärte den Beschlussantrag für abgelehnt. Hiergegen Klage auf Feststellung, dass der Gestaltungsbeschluss zustande gekommen sei. Das AG gibt der Klage statt und belastet den Verwalter mit den Prozesskosten. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalter gehen in die zweite Instanz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berufung ist erfolgreich. Eine positive Beschlussfassung entgegen der zutreffenden negativen Verkündung durch den Verwalter kann auch vom Gericht nicht festgestellt werden.

Der Verwalter, der im Beschlussanfechtungsprozess nicht Partei ist, kann seine Kostenbelastung gesondert anfechten. Mit der Klageabweisung entfällt auch der gegen ihn gerichtete Kostenausspruchs nach § 49 Abs. 2 WEG.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

1. Wenn der Verwalter eine Abstimmung unter der Voraussetzung durchführt, dass Einstimmigkeit erforderlich ist, muss er bei Nichterreichen der Einstimmigkeit folgerichtig auch die Ablehnung des Beschlussantrages verkünden. Nicht zu entscheiden war, ob das auch dann gilt, wenn die rechtliche Einschätzung der notwendigen Einstimmigkeit falsch gewesen sein sollte (weil etwa - in einem anderen Fall - nur eine modernisierender Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 WEG zur Debatte stand). Eigentlich sollte auch hier das Abstimmungsergebnis nicht entgegen den einleitenden Vorgaben verkündet werden, weil die Wohnungseigentümer unwidersprochen unter dieser Voraussetzung ihre Stimmen abgegeben haben. Wird dagegen das Einstimmigkeitserfordernis bereits in der Versammlung in Frage gestellt, könnte zusätzlich durch Geschäftsordnungsbeschluss eine erneute Abstimmung unter der Voraussetzung der einfachen Mehrheit beschlossen werden. Wird diese dann erreicht, muss der Verwalter (oder bei dessen Weigerung ein anderer bestimmter Versammlungsleiter) das Zustandekommen des Eigentümerbeschlusses bekannt geben. Auch dieser könnte dann noch mit der Begründung angefochten werden, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung die einfache Mehrheit nicht ausreichend war.

2. Die Einbeziehung der vom Verwalter veranlassten Beschwerdeentscheidung in das Berufungsurteil begegnet keinen Bedenken. In Frage gestellt werden könnte nur, ob bei gleichzeitiger Entscheidung (!) für die gesonderte Kostenbeschwerde wirklich ein zusätzlicher Streitwert angesetzt werden muss. Denn auch sonst müsste in dem Berufungsurteil automatisch von Gesetzes wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) zugleich über die Prozesskosten erster und zweiter Instanz befunden werden. Beauftragt der Verwalter für die Durchführung seiner sofortigen Beschwerde zusätzlich einen Rechtsanwalt (was vielleicht nicht notwendig ist, weil die übrigen Wohnungseigentümer als Berufungsführer ohnehin die Klageabweisung mit einer Kostenbelastung des Klägers anstreben), richten sich dessen Gebühren natürlich nur nach den dem Verwalter aufgelegten Prozesskosten erster Instanz. Auch ohne das besondere Rechtsmittel des Verwalters muss das Berufungsgericht bei Klageabweisung die Prozesskosten dem Kläger auferlegen und insoweit die erstinstanzliche Kostenbelastung des Verwalters aufheben. Auch in diesem Fall würde durch die Änderung der Kostenentscheidung kein zusätzlicher Beschwerdewert anfallen.

VRiKG a.D. Dr. Lothar Briesemeister