Kostenauferlegung nur bei unverzüglicher Klagerücknahme
ZPO § 269
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird die Klageforderung vor Rechtshängigkeit erfüllt, können dem Bekl. die Kosten nur bei unverzüglicher Klagerücknahme auferlegt werden (gegen LG Berlin, ZK 65, GE 2003, 881).
2. Die Klagerücknahme ist nicht mehr unverzüglich, wenn Zahlung während des gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgt und eine alsbaldige Abgabe an das Streitgericht unterbleibt, weil die weiteren Gerichtskosten verspätet gezahlt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die sofortige Beschwerde der Kl. vom 15. August 2003 gegen den am 7. August 2003 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 269 Abs. 5, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 569 ZPO zulässig.
II. Die sofortige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Amtsgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Kl. gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, nachdem sie die Klage zurückgenommen haben. Die Kosten sind nicht dem Bekl. nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, weil dies etwa unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit entspräche. Denn Voraussetzung für eine solche Entscheidung wäre zunächst, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen worden wäre. Letzteres ist indessen nicht der Fall.
(...)
b) Eine unverzügliche Rücknahme der Klage lag bei Eingang des Schriftsatzes am 26. Juni 2003 nicht mehr vor. Der Anlaß für die Geltendmachung der Mietansprüche - mit Ausnahme desjenigen für Mai 2002 - war spätestens mit der letzten Zahlung am 5. Dezember 2002 entfallen. Von diesem Zeitpunkt an hatten die Kl. keinen Anlaß mehr, ihre Forderungen weiterzuverfolgen. Zu diesem Zeitpunkt war die Zustellung des Mahnbescheides bereits erfolgt und der Bekl. hatte Widerspruch eingelegt. Gleichwohl waren die Kl. damals noch nicht gehalten, den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides zurückzunehmen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, eine für sie günstige Entscheidung über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu erreichen. Die Zurücknahme des Mahnantrages führt im Wege einer analogen Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO an sich dazu, daß der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 690 Rdnr. 24). Eine dem Antragsteller günstige Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist in dem Stadium vor Abgabe der Sache an das Streitgericht nach § 696 Abs. 1 ZPO nicht möglich. Denn eine solche Kostenentscheidung würde die Gewährung rechtlichen Gehörs voraussetzen. Im Mahnverfahren müßte geprüft werden, ob die bisher entstandenen Kosten dem Antragsgegner nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auferlegt werden können. Um eine solche Entscheidung treffen zu können, müßte der geltend gemachte Anspruch auf seine materielle Berechtigung hin überprüft werden. Eine solche Prüfung kann aber in dem formalisierten Mahnverfahren nicht stattfinden (Zöller-Vollkommer, a. a. O., Wolff NJW 2003, 553, 554 unter Il. 1. b). Da eine solche Prüfung erst im Streitverfahren vorgenommen werden kann, ist es gerechtfertigt, wenn der Antragsteller mit der Rücknahme der Klage so lange wartet, bis der Rechtsstreit gemäß § 696 Abs. 1 ZPO an das Streitgericht abgegeben worden ist. Nach der Abgabe an das Streitgericht muß der Kl. jedoch unverzüglich die Rücknahme der Klage erklären, wenn er sich die Möglichkeit einer ihm günstigen Entscheidung über die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO offenhalten will. Bei der Frage der "Unverzüglichkeit" kommt es auch darauf an, ob der Kl. durch eine unverzügliche Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses die Voraussetzungen für eine alsbaldige Abgabe der Streitsache geschaffen hat.
c) Dies war hier nicht der Fall. Auf die Anforderung der Kosten mit Verfügung vom 5. November 2002 haben die Kl. endgültig mit der Einzahlung des letzten Teilbetrages erst am 27. März 2003 reagiert. Ein Zeitraum von mehr als vier Monaten kann nicht mehr als angemessen angesehen werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB. Angemessen ist allenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen. Selbst nachdem die Kl. mit der am 20. Mai 2003 zugestellten Verfügung zur Begründung der Klage mit einem am 26. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz die Rücknahme erklärt haben, kann von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.
2. Eine den Kl. günstige Kostenentscheidung kann nicht unter Berufung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz ZPO erfolgen, wonach der Kl. die Kosten nicht zu tragen hat, wenn sie dem Bekl. aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Mit dieser Vorschrift wird der Fall des § 93 d ZPO erfaßt, wonach ein zum Unterhalt Verpflichteter die Kosten zu tragen hat, wenn er durch eine unzureichende Auskunft Anlaß für eine Klage auf Zahlung von Unterhalt gegeben hat. Dasselbe gilt für den Fall des § 626 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach das Gericht im Falle der Rücknahme eines Scheidungsantrages eine Kostenentscheidung nach Gesichtspunkten der Billigkeit treffen kann. Für eine Entscheidung über die Kosten unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bildet die Vorschrift keine Grundlage. Um dem Kl. einen einfachen Weg zu eröffnen, im Falle der Erfüllung seines geltend gemachten Anspruches nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage eine ihm günstige Entscheidung über die ihm bis dato entstandenen Kosten zu erreichen, ist die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO geschaffen worden. Der Kl. wird dadurch der Notwendigkeit enthoben, von der Klage auf Leistung auf die Klage auf Feststellung der Kostenlast des Bekl. überzugehen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine dem Kl. günstige Entscheidung davon abhängig gemacht, daß dieser die Rücknahme unverzüglich erklärt. Diese Voraussetzung kann nicht in der Weise unterlaufen werden, daß dem Kl. eine ihm günstige Kostenentscheidung über § 269 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz ZPO ermöglicht wird, die er unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht erhalten könnte. Die Kammer vermag sich insoweit der Auffassung der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (65 T 2/03 - GE 2003, 881) nicht anzuschließen.
3. Inwieweit den Kl. ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten gemäß § 284 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB zusteht, weil der Bekl. mit der Zahlung der Mieten in Verzug geraten ist, kann in dem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht geprüft werden, soweit eine unverzügliche Rücknahme der Klage nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die genannte Voraussetzung aufgestellt, und diese kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Praktikablität umgangen werden. Jedenfalls wird durch eine den Kl. ungünstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits deren materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht beeinträchtigt. Denn der durch die prozessualen Vorschriften begründete Kostenerstattungsanspruch und der materiell-rechtliche Anspruch stehen unabhängig nebeneinander (Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., vor § 91 Rdnr. 11 ff.).
4. Auch durch die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dürfte es in Zukunft einem Kl. nicht verwehrt sein, im Wege der Klageänderung nach Erfüllung seines Anspruches auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch überzugehen, wenn er den Zeitpunkt für eine unverzügliche Rücknahme der Klage versäumt hat. Dabei wäre unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens allenfalls zu prüfen, ob durch eine Unterlassung einer unverzüglichen Rücknahme weitere Kosten entstanden sind, die hätten vermieden werden können, § 254 Abs. 2 BGB. Einen solchen Weg haben die Kl. hier aber nicht beschritten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Über die Frage, wann ausnahmsweise bei einer Klagerücknahme nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind, sind nach wie vor viele Einzelheiten streitig. Klarheit bringt neben dem Beschluß des BGH vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02 - (Wortlaut Seite 106) ein überzeugend begründeter Beschluß der 67. Kammer des Landgerichts Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten einen Mahnbescheid wegen der Mietrückstände beantragt. Nach Zustellung des Mahnbescheides legten die Mieter Einspruch ein und zahlten die Rückstände. Die Kläger zahlten den Kostenvorschuß zur Durchführung des streitigen Verfahrens erst verspätet; gegenüber dem Streitgericht erklärten sie dann die Rücknahme der Klage.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 27. November 2003 stellte das Landgericht Berlin fest, daß den Beklagten die Kosten nur dann auferlegt werden könnten, wenn die Rücknahme unverzüglich erfolgt sei. Das sei hier nicht der Fall. Zwar sei während des Mahnverfahrens eine Rücknahme nicht angezeigt gewesen, da eine Überprüfung der Klageforderung im Mahnverfahren grundsätzlich nicht stattfinde. Die Kläger hätten daher bis zur Abgabe der Sache an das Streitgericht warten können. Diese Abgabe selbst hätten sie aber unverzüglich durch Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses betreiben müssen. Das sei hier unterblieben. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei zwar weiterhin möglich, könne aber nicht im Beschlußverfahren nach § 269 ZPO geltend gemacht werden (vgl. zu diesem Problemkreis auch LG Berlin, ZK 29, GE 2004, 51; LG Berlin, ZK 64, GE 2004, 109 und Beuermann, GE 2004, 96).