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Kostenanschlagüberschreitung

BGHX ZR 122/0721.12.2010GE 2011, 610

BGB § 650

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 650 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn die Überschreitung einer Kostenangabe des Unternehmers darauf zurückzuführen ist, dass der Besteller dem Unternehmer unzutreffende Angaben über den Umfang des herzustellenden Werks (hier der Umfang der von dem Unternehmer zu digitalisierenden Bruttogeschossfläche) zur Verfügung gestellt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

22 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Bekl. habe wegen Überschreitung des in der Auftragsbestätigung vom 6. August 2004 bezifferten Betrages ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung von § 650 Abs. 1 BGB zugestanden.

23 a) Es kann dahingestellt bleiben, ob auch in Fällen, in denen dem Vertrag zwar kein Kostenanschlag zugrunde gelegen hat, sich die Parteien aber auf anderer Grundlage über die zu erwartenden Kosten konkret einig geworden sind, wie zum Beispiel aufgrund der Erfahrung bei einem früheren Parallelprojekt (vgl. dazu Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2008, § 650 Rn. 21), eine entsprechende Anwendung des § 650 BGB in Betracht kommt. Eine solche Analogie ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Überschreitung der ursprünglichen Kostenangaben auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Risikosphäre des Unternehmers, sondern in der des Bestellers liegen. § 650 BGB räumt dem Besteller bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags ein Kündigungsrecht nach § 645 Abs. 1 BGB ein und begünstigt diesen damit gegenüber der allgemeinen Regelung in § 649 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer bei Kündigung des Vertrages durch den Besteller die gesamte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass die irrige Annahme des Bestellers, das Werk zu dem vom Unternehmer veranschlagten Preis erhalten zu können, nicht als Motivirrtum unbeachtet bleiben darf, weil die Ursache für diesen Irrtum letztlich im Bereich des Unternehmers liegt, mag dieser sie auch nicht im Sinne des § 276 BGB zu vertreten haben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1972 - VII ZR 50/72 -, BGHZ 59, 339 sub II.1; MünchKomm/Busche, BGB, 5. Aufl., § 650 Rn. 1). Es handelt sich um eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wobei die Geschäftsgrundlage in dem im Kostenanschlag zum Ausdruck gekommenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, zwischen dem vom Unternehmer zu erbringenden Werk und seiner für diese seine Leistung kalkulierten Vergütung, zu sehen ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1972 - VII ZR 50/72 -, BGHZ 59, 339 sub II.1; Staudinger/Peters, aaO. Rn. 18; kritisch: MünchKomm/Busche, aaO. Rn. 2). § 650 BGB ist damit nicht anwendbar, wenn der Unternehmer (etwa der Architekt) einen Kostenanschlag über von Dritten zu erbringende Leistungen erstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1972 - VII ZR 50/72 -, BGHZ 59, 339 sub II.2). Gleiches gilt, wenn die Kostenüberschreitung Angaben betrifft, die dem Unternehmer von dem Besteller zur Verfügung gestellt worden sind und dessen Geschäftsbereich betreffen. Denn auch in diesem Fall entstammt die Ursache für den Irrtum des Bestellers nicht der Risikosphäre des Unternehmers.

24 b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.

25 Der Kl. hat im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Bekl. den Umfang der zu digitalisierenden Pläne mit rund 350 Gebäuden, 2.500 Wohnungen und ca. 250.000 m2 Grundfläche mitgeteilt habe und die M. vor Auftragsannahme keine Möglichkeit gehabt habe, die Grundfläche der Liegenschaften zu messen oder eine Berechnung durchzuführen. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nach der im Revisionsverfahren zugunsten des Kl. als zutreffend zu unterstellenden Darlegung beruht die Kostenüberschreitung danach auf Angaben, die der M. von der Bekl. zur Verfügung gestellt worden sind und die Umstände aus ihrem Geschäftsbereich betroffen haben. Ein Kündigungsrecht in (entsprechender) Anwendung von § 650 Abs. 1 BGB stand der Bekl. damit nicht zur Seite.

26 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

27 Weil die Ursache für die Kostenüberschreitung aus der Risikosphäre der Bekl. stammt, hat ihr auch nicht das Recht zugestanden, den Vertrag nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kündigen (vgl. zum Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Kostenüberschreitung: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97 -, NJW-RR 2000, 1219 Rn. 18 f.). Ein solches Kündigungsrecht setzt nicht nur voraus, dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Fehlvorstellung erkannt hätten (§ 313 Abs. 1 und 2 BGB). Die Kündigung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB), und dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Die eingetretene Veränderung oder Fehlerhaftigkeit der Vorstellung darf der betroffenen Partei daher nicht allein oder in stärkerem Maße als der Gegenpartei zurechenbar sein. Hat die betroffene Partei die Veränderung oder - wie hier - die Fehlerhaftigkeit der Vorstellung selbst herbeigeführt, so ist sie nicht schutzwürdig (BGH, Urteil vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 -, BGHZ 129, 297 Rn. 33; MünchKomm/Roth, BGB, 5. Aufl., § 313 Rn. 58). [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht ein Werkunternehmer ohne Gewähr für die Richtigkeit einen Kostenanschlag, kann der Besteller kündigen, wenn das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags fertiggestellt werden kann (§ 650 Abs. 1 BGB). Ein Kündigungsrecht scheidet aber aus, wenn die Überschreitung der Kostenangaben auf Umstände zurückzuführen ist, die in der Risikosphäre des Auftraggebers liegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagte Wohnungsbaugesellschaft wollte den Planbestand der von ihr verwalteten Gebäude digital erfassen und wandte sich deshalb an die ursprüngliche, inzwischen insolvent gewordene Klägerin, der sie den Umfang der zu bearbeitenden Pläne mit rund 350 Gebäuden, 2.500 Wohnungen und ca. 250.000 m2 Grundfläche mitteilte. Auf dieser Grundlage übersandte die ehemalige Klägerin, die die Angaben der Beklagten nicht überprüfen konnte, eine Auftragsbestätigung, die unter Zugrundelegung einer Auftragssumme von rund 190.000 € letztendlich zur Auftragserteilung führte. Nach Beginn der Auftragsdurchführung teilte die ursprüngliche Klägerin der Beklagten mit, dass die Bruttogeschossfläche deutlich höher als angenommen liege und deshalb nicht abschätzbare Mehrkosten entstehen würden. Nachdem eine Einigung der Parteien über die Mehrkosten nicht erzielt werden konnte, erstellte die ehemalige Klägerin auf der Grundlage einer Geschossfläche für sämtliche zu bearbeitenden Gebäude von knapp einer Million Quadratmeter eine Schlussrechnung über 877.173,99 € nebst Zinsen, die von der Beklagten nicht beglichen wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Wiesbaden gab der Zahlungsklage des Insolvenzverwalters statt, die Berufung der Beklagten zum OLG Frankfurt/Main hatte teilweise Erfolg. Im Revisionsverfahren stellte der BGH fest, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht wegen Überschreitung des Kostenanschlags der ehemaligen Klägerin zugestanden habe. Die Überschreitung der Kostenangaben sei auf Umstände zurückzuführen, die in der Risikosphäre der Beklagten lägen; deshalb scheide eine (auch entsprechende) Anwendung des § 650 BGB aus.