Kosten für unbrauchbares Sachverständigengutachten nicht berücksichtigungsfähig
ZPO § 91
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kosten für unbrauchbares Sachverständigengutachten nicht berücksichtigungsfähig; Kostenfestsetzung; Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen; grobe Fahrlässigkeit; Pflichtverletzung; Gutachten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kostenbeamte darf die vom Kläger gezahlte Entschädigung für einen Sachverständigen nicht in die Ausgleichung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einstellen, wenn der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse verloren hat, weil das Gutachten im Rechtsstreit nicht verwertete werden konnte.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die vom Kl. in voller Höhe verauslagte Entschädigung für den gerichtlich bestellten Sachverständigen F. in Höhe von 3.963,51 € in der Kostenausgleichung berücksichtigt und zu Lasten der Bekl. einen Anteil von 73 % mit 2.893,36 € festgesetzt hat. Die sofortige Beschwerde der Bekl. hat Erfolg.
Zwar gehören die von dem Kl. gezahlten Gerichtskosten zu den Kosten des Rechtsstreits und sind grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Gerichtskosten - hier also die Sachverständigenentschädigung -, die dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Unrecht ausgezahlt worden ist, weil dieser gegenüber der Landeskasse keinen Entschädigungsanspruch hat. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Mit seiner Klage hatte der Kl. die Zustimmung der Bekl. zur Erhöhung der Brutto-Kaltmiete für die von ihr genutzte Wohnung in der R.straße um 299,26 € begehrt. Diese Wohnung weist die Besonderheit auf, dass sie eine vertragliche vereinbarte Größe von 305,80 m2 aufweist, die für die Bemessung der Miete maßgebliche Größe liegt bei rund 280 m2.
Durch Beschluss vom 1.6.2004 hat das Amtsgericht Beweis erhoben und zum Sachverständigen den von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung und Mieten von bebauten und unbebauten Grundstücken bestellten Sachverständigen F. bestimmt. In Ziffer 5. des Beweisbeschlusses hat das Amtsgericht dem Sachverständigen aufgegeben, die ortsübliche Vergleichsmiete mit ihm geeignet erscheinenden Wohnungen aus seinem Wohnungsbestand zu berechnen, wobei die Vergleichswohnungen nicht kleiner als 280 m2 sein sollten. Sofern der Sachverständige nicht ausreichend betreffende Wohnungen in seinem Datenbestand haben sollte, sollte er dem Gericht kurzfristig Nachricht geben. Mit Schreiben vom 13. August 2004 teilte der Sachverständige mit, ihm stünden nur Daten für zwei Vergleichsobjekte, gegebenenfalls für ein weiteres Vergleichsobjekt, zur Verfügung. Im Übrigen seien zeit- und kostenaufwendige Recherchen möglich, deren Aufwand er mit rund 4.000 € einschätze. Durch Beschluss vom 15. Oktober 2004 hat das Amtsgericht seinen Beschluss hinsichtlich des Beweisgegenstandes und der Zahlungspflicht für die Sachverständigenentschädigung geändert und dem Kl. aufgegeben, einen Vorschuss für die Tätigkeit des Sachverständigen in Höhe von 4.000 € einzuzahlen, den dieser dann auch geleistet hat. Der Sachverständige F. erstattete sein Gutachten. Für dieses Gutachten berechnete er eine Entschädigung in Höhe von 3.963,51 €, die ihm von der Gerichtszahlstelle angewiesen wurde.
Im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens im Termin vom 26. August 2005 teilte der Sachverständige F. mit, er habe die Vergleichswohnungen nicht gesehen. Ihm seien von den von ihm angeschriebenen Hausverwaltungen zwar überwiegend die Hausnummern für die Vergleichswohnungen mitgeteilt worden. Er habe diesen jedoch Anonymisierung zugesichert und die näheren Bezeichnungen der Vergleichswohnungen deshalb nicht in das Gutachten aufgenommen. Nachdem die Bekl. geltend gemacht hatte, das von dem Sachverständigen F. erteilte Gutachten sei unbrauchbar, da er die Vergleichswohnungen nicht in einer nachprüfbaren Weise bezeichnet habe, hat sich das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 13. Januar 2006 dieser Auffassung angeschlossen und die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens angekündigt. Der dann später vom Gericht bestellte Sachverständige J. hat sein Gutachten dann unter Verwertung von neun näher bezeichneten Vergleichsobjekten erstattet.
Die Rechtspflegerin hätte die vom Kl. in voller Höhe gezahlte Entschädigung für den Sachverständigen F. in Höhe von 3.963,51 € nicht in die Ausgleichung einstellen dürfen, weil der Sachverständige F. seinen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse verloren hatte.
Zwar hat ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aufgrund seiner Bestellung grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach dem ZSEG oder Vergütung nach dem JEVG. Er verliert jedoch seinen Anspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und er diese Unverwertbarkeit mindestens grob fahrlässig verschuldet hat, siehe OLG Jena OLGR Jena 2008, 760; OLG Zweibrücken OLGR Zweibrücken 2008, 33; BGH WM 1976, 461 m. w. N., der allerdings offengelassen hat, ob auch grobe Fahrlässigkeit genügt. Das Gericht schließt sich der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, nach der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Entschädigungsanspruch/Vergütungsanspruch aus der Staatskasse dann nicht zusteht, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Diese korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 839 a BGB, die eine Schadensersatzpflicht des Sachverständigen unter den dort bestimmten Voraussetzungen bei Erstattung eines vorsätzlich oder grob fahrlässig erstellten unrichtigen Gutachtens vorsieht.
Vorliegend hat der Sachverständige F. zumindest grob fahrlässig verursacht, dass das von ihm erstattete Gutachten im Rechtsstreit der Parteien nicht verwertet werden konnte. Er hat nämlich hierbei im groben Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Erstattung eines Gutachtens über die Miethöhe auf der Grundlage von Vergleichswohnungen nicht beachtet. Es entspricht nämlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Vergleichswohnungen mindestens mit Angabe der Straße und der Hausnummer und auch mit der Lage innerhalb eines Geschosses zu bezeichnen sind, so BGH NJW 2003, 963; BVerfG NJW 1997, 1909 sowie NJW 1995, 40. Hierbei ist auch der Umstand, dass Dritte der Bekanntgabe der Daten widersprochen hätten, kein anerkennenswerter Grund für den Verzicht solcher näherer Angaben. Der Sachverständige, der von der Industrie- und Handelskammer in Berlin als Sachverständiger für Bewertung und Mieten von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich bestellt worden ist, hätte diese Rechtsprechung, die tragende Grundlage seiner Sachverständigentätigkeit bei Heranziehung von Vergleichswohnungen ist, kennen und beachten müssen. Er hätte deshalb den Hausverwaltungen, bei denen er Auskünfte zu entsprechenden Vergleichswohnungen eingeholt hätte, nicht Anonymität zusichern dürfen. Soweit er in seiner mündlichen Anhörung durch das Amtsgericht im Termin vom 26. August 2005 ausgeführt hat, es sei nach seiner Erfahrung nahezu aussichtslos, von den Verwaltungen Daten zu erlangen, wenn man ihnen Anonymisierung nicht zusichert, kann dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräften. Der Sachverständige hat noch nicht einmal geltend gemacht, dass er zur Vorbereitung des verfahrensgegenständlichen Sachverständigengutachtens versucht hätte, Daten von Hausverwaltungen oder aus anderen Quellen auch ohne Zusicherung der Anonymisierung zu erlangen. Selbst wenn er von einem solchen Versuch Abstand genommen haben sollte, weil dies nach seiner Erfahrung „nahezu aussichtslos" sei, so hätte er von vornherein erkennen können, dass er den Anforderungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bezeichnung der Vergleichswohnungen nicht gerecht werden könne. In einem solchen Fall hätte er deshalb die Übernahme des Gutachtenauftrages ablehnen müssen. In diesem Fall hätte ihm eine Sachverständigenentschädigung nicht zugestanden.
Soweit der im hiesigen Beschwerdeverfahren angehörte Sachverständige F. mitgeteilt hat, das Amtsgericht habe ihn nicht aufgefordert, die Vergleichswohnungen näher zu benennen, ergibt sich keine andere Beurteilung. Zum einen wäre es von vornherein Aufgabe des Sachverständigen gewesen, den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Bezeichnung der Vergleichswohnungen zu genügen. Zum anderen hätte der Sachverständige jedenfalls in seiner Anhörung vom Amtsgericht im Termin vom 26. August 2005 von sich aus anbieten müssen, die Vergleichswohnungen näher zu bezeichnen. In dieser persönlichen Anhörung hatte sich der Sachverständige F. jedoch mehrfach auf die den Hausverwaltungen zugesicherte Anonymisierung bezogen.
Mit der konkreten Bezeichnung der Vergleichswohnungen wurde von dem Sachverständigen F. auch nicht Unmögliches verlangt. Dies belegt gerade das vom Sachverständigen J. später erstattete Gutachten, in dem jedenfalls neun Vergleichswohnungen näher bezeichnet worden sind.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein unbrauchbares und damit nicht verwertbares, vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten braucht nicht bezahlt zu werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Zustimmung zur Erhöhung einer Miete ordnete das Amtsgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige bezifferte vorab den Aufwand mit rund 4.000 €. Das Amtsgericht machte die Einholung des Gutachtens von der Zahlung der Summe abhängig, woraufhin der Vermieter die Summe einzahlte. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten und berechnete eine Entschädigung in Höhe von 3.963,51 €, die ihm auch von der Gerichtszahlstelle angewiesen wurde. In der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung teilte der Sachverständige mit, er habe die im Gutachten angegebenen Vergleichswohnungen nicht gesehen. Ihm seien von den von ihm angeschriebenen Hausverwaltungen zwar überwiegend die Hausnummern für die Vergleichswohnungen mitgeteilt worden. Er habe diesen jedoch Anonymisierung zugesichert und die näheren Bezeichnungen für die Wohnungen deshalb nicht in das Gutachten aufgenommen. Das Amtsgericht hat daraufhin die Einholung eines neuen Gutachtens beschlossen, die er dann unter Verwertung von neun näher bezeichneten Vergleichsobjekten das Gutachten erstattete. Die Rechtspflegerin stellte im Rahmen der Kostenausgleichung die Entschädigung für das erste Gutachten in die Kostenausgleichung ein, was zur sofortigen Beschwerde des Vermieters zum Landgericht führte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 82 des LG Berlin hob durch den Vorsitzenden als Einzelrichter den Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Kosten für den ersten Sachverständigen auf. Die Rechtspflegerin habe diese Entschädigung nicht in die Ausgleichung einstellen dürfen, weil der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse verloren hatte. Ein Sachverständiger verliert seinen Anspruch auf Entschädigung bzw. Vergütung, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar sei und er diese Unverwertbarkeit mindestens grob fahrlässig verschuldet habe. Das Gericht schließe sich der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung an, nach der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Anspruch aus der Staatskasse dann nicht zustehe, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens zumindest grob fahrlässig verursacht habe. Dies korrespondiere auch mit der Bestimmung des § 839 a BGB. Vorliegend habe der Sachverständige zumindest grob fahrlässig verursacht, dass das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden konnte. Er habe nämlich in grobem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Erstattung des Gutachtens über die Miethöhe auf der Grundlage von Vergleichswohnungen nicht beachtet. Es entspreche der Rechtsprechung, dass die Vergleichswohnungen mindestens mit Angabe der Straße und der Hausnummer und auch mit der Lage innerhalb eines Geschosses zu bezeichnen seien. Hierbei sei auch der Umstand, dass Dritte der Bekanntgabe der Daten widersprochen hätten, kein anerkennenswerter Grund für den Verzicht solcher näheren Angaben. Der Sachverständige hätte diese Rechtsprechung, die tragende Grundlage seiner Sachverständigentätigkeit bei Heranziehung von Vergleichswohnungen sei, kennen und beachten müssen. Er hätte deshalb den Hausverwaltungen, bei denen er Auskünfte zu entsprechenden Vergleichswohnungen eingeholt habe, nicht Anonymität zusichern dürfen. Mit der konkreten Bezeichnung der Vergleichswohnungen sei von dem Sachverständigen auch nichts Unmögliches verlangt. Dies belege gerade das von dem nächsten Sachverständigen später erstattete Gutachten, in dem jedenfalls neun Vergleichswohnungen näher bezeichnet worden seien.