Kosten für Namensschilder und Beseitigung von Rohrverstopfungen keine umlagefähigen Betriebskosten
BGB § 556; BetrkV § 1 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kosten für Namensschilder und Beseitigung von Rohrverstopfungen keine umlagefähigen Betriebskosten; Instandhaltungskosten; Bewirtschaftungskosten; Wartungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten für Namensschilder und Rohrverstopfungsbeseitigung sind nicht umlagefähig.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können die geltend gemachten Kosten für die Namensschilder nicht umlegen. Es handelt sich gerade nicht um durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehende Kosten.
Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 II. BV dürfen Bewirtschaftungskosten wie die Betriebskosten nur angesetzt werden, ◊wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann". Letzteres ist insbesondere gegeben, wenn die Kosten aus entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters gegenüber Dritten sicher zu erwarten sind (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 556 Rn. 90).
Bei Namensschildern ist dies nicht der Fall. Die Erforderlichkeit der Anschaffung von Namensschildern ist an die Neuvermietung bzw. Namensänderung bleibender Mieter und/oder das Unbrauchbarwerden oder die Entfernung der Schilder durch Dritte bedingt. Weder die Erforderlichkeit der Anschaffung neuer Namensschilder überhaupt noch die Höhe der hierfür entstehenden Kosten ist im Vorfeld bestimmbar. Dies gilt auch bei Berücksichtigung eines größeren Betrachtungszeitraums, weil die Erforderlichkeit von unsicheren Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Kl. abhängt.
Zudem ist aus dem Kl.vortrag nicht ersichtlich, ob die Kosten für Namensschilder aller Parteien umgelegt wurden oder - wie der Schriftsatz vom 30.1.2012 ausführt - nur für diejenigen Schilder, für deren Fehlen kein Verursacher gefunden werden konnte. Soweit durch Dritte und/oder Mieter Beschädigungen am Haus oder seinen Bestandteilen verursacht werden, stellen die Kosten der Beseitigung dieses Zustands nicht deshalb Betriebskosten dar, weil ein Verursacher nicht gefunden werden kann und Beschädigungen über einen längeren Zeitraum immer wieder einmal auftreten können.
Gleichfalls können die Kl. die geltend gemachten Kosten der Rohrreinigung nicht umlegen. Für Instandhaltung gilt § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrkV nur im Grundsatz. In der Form der Wartungskosten sind sie zunächst in den in § 2 BetrkV ausdrücklich zugelassenen Fällen als Betriebskosten umlagefähig, worunter Kosten der Rohrreinigung jedoch nicht fallen. Darüber hinaus können sie als sonstige Betriebskosten angesetzt werden, soweit sie die Überprüfung technischer Einrichtungen auf Funktion und Sicherheit betreffen (Schmidt-Futterer aaO.).
Instandsetzungskosten sind Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung. Sie sind grundsätzlich keine Betriebskosten.
Vorliegend haben die Kl. nicht geltend gemacht, dass mit den Rohrreinigungsmaßnahmen Wartungsarbeiten zur Prüfung der Funktionsfähigkeit durchgeführt wurden, sondern im Gegenteil, dass diese auf der Beseitigung von Rohrverstopfungen gründeten. Damit handelt es sich aber eben um Reparatur- und damit keine umlagefähigen Betriebskosten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten für Namensschilder und Rohrverstopfungsbeseitigung sind nicht umlagefähig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die klagenden Vermieter hatten in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 Kosten für Namensschilder und Beseitigung einer Rohrverstopfung eingestellt. Die beklagten Mieter verweigerten Zahlung des hierfür geltend gemachten Betrages in Höhe von 74,63 €.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Augsburg wies die Klage ab, weil es sich nicht um laufend entstehende Kosten gehandelt habe.