Kosten für Instandhaltungsrücklage und Kabelanschluss als Sozialhilfeleistungen für Wohnungseigentümer
SGB II § 22 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der SGB-II-Träger muss die Kosten des bedürftigen Wohnungseigentümers für Instandhaltungsrücklage und Kabelanschluss übernehmen, wenn eine Verpflichtung gegenüber der Eigentümergemeinschaft besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. stehen höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale und der Kosten des Kabelanschlusses zu.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Für den Eigentümer eines selbstbewohnten Hauses zählt eine Erhaltungsaufwandspauschale - anders als angemessene tatsächliche Instandhaltungsaufwendungen - nicht zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (BSG vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -). Anders ist die Rechtslage jedoch im Falle von Wohnungseigentum, wenn der Arbeitsuchende der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber zur Zahlung der Pauschale verpflichtet ist. Bei Mietern sind die Nebenkosten zu übernehmen, welche der Vermieter aufgrund des Mietvertrags vom Mieter verlangen kann und tatsächlich verlangt (vgl. BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R -). Dies gilt entsprechend für Wohnungseigentümer. Da diese der Eigentümergemeinschaft gegenüber zur Zahlung der Pauschale verpflichtet sind, sind die betreffenden Kosten vom SGB-II-Träger zu übernehmen (LSG Baden‑Württemberg vorn 26.1.2007 - L 12 AS 3932/06 -; LSG Rheinland‑Pfalz vom 28.6.2007 - L 3 ER 136/07 AS -; Piepenstock, in: jurisPK‑SGB II, § 22 Rdn. 40, 42). Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG steht die Bildung der Instandhaltungsrücklage nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers, da die Wohnungseigentümerversammlung für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und ‑setzung des Gemeinschaftseigentums beschließt.
Der Pflicht zur Übernahme der Kosten der Instandhaltungspauschale steht nicht entgegen, dass bei Mietern die Übernahme einer solchen Pauschale deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Erhaltungsaufwand dem Vermieter obliegt und daher solche Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden können (vgl. § 2 Betriebskostenverordnung). Obwohl grundsätzlich aus Gründen der Gleichbehandlung Eigentümer und Mieter bei der Berechnung der zu leistenden Unterkunfts‑ und Heizkosten im Zweifel gleich zu behandeln sind (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., Rdn. 25), ist eine Ausnahme da gerechtfertigt, wo sich diese aus den Gegebenheiten der jeweiligen Sachlage begründet. Dies ist vorliegend wegen der, anders als beim Mieter, gegebenen Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung der Pauschale im Falle eines Beschlusses der Eigentümerversammlung der Fall. Dies führt nicht notwendig zu einer Privilegierung gegenüber Mietern, weil Letztere den Erhaltungsaufwand regelmäßig über die Miete finanzieren.
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Pauschale auch Kosten für bauliche Maßnahmen betreffen kann, die über den reinen Erhaltungsaufwand (vgl. Lang/Link, a. a. O., Rdn. 26) hinausgehen und deshalb zu einer Wertsteigerung auch der Eigentumswohnung führen können. Die Instandhaltungspauschale darf zwar nur für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet werden (vgl. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Zu dieser zählen nicht Umgestaltungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes abweichen und über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen (AG Düsseldorf vom 29.5.2007 - 291 II 148/06 WEG -). Die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist jedoch nicht auf die Reproduktion des vormals bestehenden Zustandes beschränkt; vielmehr sind auch technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösungen - mit Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft - möglich. Insoweit ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Instandhaltungspauschale auch für bauliche Maßnahmen Verwendung finden wird, die sich wertsteigernd auswirken können. Dies ändert jedoch nichts an der Übernahmepflicht der Bekl. für die Kosten der Pauschale. Diese Kosten unterscheiden sich nämlich von Kosten, die ein Eigentümer eines Eigenheims für wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen aufwenden muss, dadurch, dass der Wohnungseigentümer die laufende Entrichtung der Pauschale nicht vermeiden kann, während wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen des Eigentümers eines Eigenheims i. d. R. aufschiebbar sind.
Die Höhe der Instandhaltungspauschale ist vorliegend angemessen. Insoweit gilt die Faustregel, dass die Rücklage für erforderliche Instandsetzungen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 € je Quadratmeter betragen soll (LSG Baden‑Württemberg, a. a. O., juris, Rdn. 28). In Anbetracht der Größe der Eigentumswohnung der Kl. (54 m2) und der jährlichen Höhe der Pauschale von 355,57 € ist die Pauschale nicht überhöht.
Die Kl. hat auch Anspruch auf Übernahme der Kabelanschlussgebühr. Einem Mieter ist die Kabelanschlussgebühr vom SGB-II-Träger im Falle der nicht abwendbaren Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Vermieter zu erstatten (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R -, Rdn. 19). Anderenfalls sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht zu den eigentlichen Kosten der Unterkunft zählen, von der Regelleistung abgedeckt; auf Grundrechte kann sich der Betroffene in diesem Fall nicht stützen (BSG, a. a. O., Rdn. 18). Wie dargelegt, müssen aus Gründen der Gleichbehandlung Wohnungseigentümer und Mieter bei der Berechnung der zu leistenden Unterkunfts- und Heizkosten im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden, sofern nicht nach der jeweiligen Sachlage solche Unterschiede bestehen, die eine abweichende Handhabung begründen. Daher sind auch bei Eigentumswohnungen die Kosten des Kabelanschlusses zu übernehmen, wenn der Arbeitsuchende kraft Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung zur Zahlung verpflichtet ist und die Gebühr nicht abwenden kann. So ist die Sachlage im vorliegenden Fall. Das Haus, in dem die Kl. wohnt, verfügt nicht über eine Gemeinschaftsantenne. Welche Möglichkeiten die Kl. haben soll, die Kabelanschlussgebühr zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Die Aufwendungen für den Kabelanschluss werden auch fällig, wenn der Kabelanschluss von der Kl. nicht genutzt wird. Der Einbau einer Filter- oder Sperrdose führt nicht dazu, dass die Kl. von der Entrichtung der anteiligen Kosten des Kabelanschlusses für das Haus an die Eigentümergemeinschaft befreit würde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der SGB-II-Träger, in Berlin also die JobCenter, muss die Kosten eines bedürftigen Wohnungseigentümers für Instandhaltungsrücklage und Kabelanschluss übernehmen, wenn – wie üblich – eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Verband der Wohnungseigentümer besteht, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die in ihrer Eigentumswohnung lebende sozialhilfeberechtigte Klägerin musste an die Eigentümergemeinschaft eine Instandhaltungsrücklage und Kabelanschlusskosten zahlen. Die beklagte Behörde berücksichtigte diese Ausgaben in ihren Bescheiden nicht. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um Kosten für Unterhalt und Heizung handelt, die zu ihren Gunsten in Ansatz zu bringen seien, und verlangte deren Übernahme.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Anders als im Falle des Bewohners eines eigenen Hauses, der keine Erhaltungsaufwandspauschale, sondern nur angemessene tatsächliche Erhaltungsaufwendungen geltend machen könne (BSG vom 12. März 2009 - B 4 AS 38/08), sei die Rechtslage dann, wenn – wie hier – der Arbeitssuchende der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses zur Zahlung der Pauschale verpflichtet sei, auch wenn die u. U. mehr als nur die reine Instandhaltung abdecke. Die Rechtslage sei mit der zu vergleichen, die den Mieter aufgrund des Mietvertrages zur Zahlung von Nebenkosten verpflichte. Gleiches gelte für die Kabelanschlusskosten, so dass aus Gründen der Gleichbehandlung von Wohnungseigentümer und Mieter eine Berücksichtigung der Kosten zu erfolgen habe.