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Kosten, Erbscheinsverfahren

KG1 W 2964/9329.03.1994ZOV 1994, 305

KostO § 19 Abs. 2, § 107 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kosten, Erbscheinsverfahren; Immobilienvermögen im Beitrittsgebiet; Rückübertragungsanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins, der sich nur auf das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen eines Erblassers bezieht, der mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist, bestimmt sich nach dem Wert dieses Immobilienvermögens im Zeitpunkt des Erbfalls.

2. Gehören zum Nachlaß Ansprüche auf Rückübertragung in der ehemaligen DDR enteigneten Grundvermögens oder auf Entschädigung wegen dieser Enteignung, so ist bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte der Geschäftswert mit der Hälfte des Wertes der Immobilie anzunehmen, unbeschadet dessen, daß im Erbscheinserteilungsverfahren und im Kostenansatzverfahren nicht darüber zu befinden ist, ob solche Ansprüche als Immobilienvermögen im Sinne der Nachlaßspaltung anzusehen sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Auf Antrag der Beteiligten zu 1) erteilte das Amtsgericht Charlottenburg am 17. Januar 1991 im Anschluß an früher erteilte Erbscheine zwei "Ergänzungserbscheine" hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Grundstücke oder Grundstücksrechte unter Zugrundelegung des Rechts der DDR. In dem einen Erbschein - Az. 63 VI 563/88 - wird bezeugt, daß Erbe der am 8. Januar 1977 verstorbenen Gertrude G. ihr Sohn Gerhard G. ist und in dem anderen Erbschein - Az. 63 VI 524/88 -, daß Erbin des am 17. September 1988 verstorbenen Gerhard G. die Beteiligte zu 1) ist. Für beide Erbscheine hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit der Kostenrechnung vom 17. Juli 1991 die Gerichtsgebühr mit jeweils 120 DM angesetzt, wobei er von einem Geschäftswert von 30.000 DM ausgegangen ist. Dieser Wert beruht auf dem von der Beteiligten zu 1) angegebenen Einheitswert per 7. Oktober 1948 (28.900 "Mark") für das in Berlin-Prenzlauer Berg gelegene Grundstück, dessentwegen die "Ergänzungserbscheine" beantragt worden sind. Gegen den Kostenansatz hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt mit der Begründung, das Grundstück sei bereits 1962 enteignet worden und habe deshalb im Zeitpunkt beider Erbfälle keinen bezifferbaren Wert dargestellt, weshalb für die Erteilung der Erbscheine nur Schreibgebühren gefordert werden könnten. Der Richter des Amtsgerichts Charlottenburg hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das gemäß § 14 Abs. 3 KostO nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der nach § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht als Geschäftswert für die Erteilung der beiden Erbscheine jeweils den vollen Einheitswert - umgerechnet 1 : 1 in Deutsche Mark - per 7. Oktober 1948 zugrunde gelegt hat.

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß es für den Geschäftswert auf den Wert des Nachlasses ankommt, auf den sich diese Erbscheine beziehen, und daß dafür entgegen der von dem Bezirksrevisor vertretenen Auffassung der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend ist.

Es geht im vorliegenden Fall um den Geschäftswert eines Erbscheins, der sich - weil insoweit eine Nachlaßspaltung eingetreten ist - nur auf das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen eines Erblassers erstreckt, der mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist (vgl. Senat, DtZ 1992, 187 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn bei der Erteilung eines solchen Erbscheins nicht zu prüfen ist, ob solche Vermögenswerte dem Erblasser zuzuordnen waren oder ob auf Immobilien sich beziehende Rechte nach dem maßgebenden Recht der DDR als Immobiliennachlaß im Sinne des § 25 Abs. 2 DDR-RAG zu qualifizieren sind (Senat, aaO.), bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung eines solchen Erbscheins in entsprechender Anwendung des § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO nach dem Wert der Gegenstände, auf die er sich beziehen soll und könnte. Das ist hier ein Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, daß in Abt. I des Grundbuchs im Jahr 1962 eingetragen worden ist: Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Prenzlauer Berg. Das bedeutet, daß dieses Grundstück seinerzeit enteignet worden ist und daß es jetzt darum geht, durch die Erbscheine eine Legitimation für die Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen oder entsprechenden Entschädigungsansprüchen zu erlangen. Ob solche Ansprüche im Sinne des § 25 Abs. 2 DDR-Rechtsanwendungsgesetz als Recht an einem Grundstück zu qualifizieren sind und deshalb der Nachlaßspaltung unterliegen (vgl. dazu Casimir, DtZ 1993, 362/364), ist umstritten und muß offenbleiben (vgl. auch Senat, DtZ 1992, 187/188 f. Nr. II, 1). Gleichwohl kann die Möglichkeit der Legitimationswirkung gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben.

Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Geschäftswerts eines Erbscheinsverfahrens ist auch bei längere Zeit zurückliegenden Erbfällen nach der Rechtsprechung des Senats (1 W 5759/91, nicht veröffentlicht, vgl. auch BayObLG, Rpfleger 1984, 19) gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO der Zeitpunkt des Erbfalls, nicht dagegen der der Antragstellung. Die Bestimmung des § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO stellt für das Erbscheinserteilungsverfahren eine Sonderregelung gegenüber dem Grundsatz des § 18 Abs. 1 KostO dar, wonach die Gebühren nach dem Wert berechnet werden, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Nach dem Erbfall eingetretene Wertveränderungen haben jedenfalls im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Erbscheinserteilungsverfahren außer Betracht zu bleiben (KG, JFG Erg. 20, 92/95). Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art, mögen sie auch regelmäßig dadurch gekennzeichnet sein, daß der Erbfall längere Zeit zurückliegt und das Immobilienvermögen beim Erbfall noch zu Zeiten der DDR einen erheblich geringeren Wert aufwies als nach der Wiedervereinigung. Allein die Tatsache, daß derzeit eine Vielzahl solcher Fälle zu bearbeiten ist - während längere Zeit zurückliegende Erbfälle im übrigen nur selten noch zu Erbscheinsverfahren führen - und daß es wirtschaftlich vernünftig erscheint, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, rechtfertigt keine Auslegung der Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO dahin, daß sie etwa nur für den Normalfall gilt, in dem der Erbschein alsbald nach dem Erbfall beantragt wird (so aber Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimers, KostO, 12. Aufl., § 107 Rdn. 37). Eine solche Auslegung findet im Gesetz keine Stütze.

Damit ist bei der Bewertung des Immobiliennachlasses, für den der Erbschein erteilt wird, der Wert des Grundstücks zugrunde zu legen, wenn es im Zeitpunkt des Erbfalls noch zum Nachlaß gehört. In einem solchen Fall ist nach § 19 Abs. 2 KostO bei der Bewertung der letzte Einheitswert des Grundbesitzes maßgebend, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, den Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt. Derartige Anhaltspunkte sind für die hier maßgebenden Zeitpunkte, die Erbfälle der Jahre 1977 und 1988, nicht feststellbar, so daß es bei dem zuletzt festgestellten Einheitswert zu verbleiben hat.

Indes ist es nicht stets gerechtfertigt, diesen Einheitswert auch dann zugrunde zu legen, wenn das Grundstück beim Erbfall "enteignet" war; denn in diesem Fall gehörte es als solches nicht zum Nachlaß. Im vorliegenden Fall ist in Abt. I des Grundbuchs am 3. Juli 1962 aufgrund eines Ersuchens der Abteilung Finanzen des Rates des Stadtbezirks Prenzlauer Berg, Großberlin, vom 16. März 1962 unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (VOBl. I, S. 397) "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Prenzlauer Berg" eingetragen worden. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, wie diese Eintragung jetzt rechtlich zu beurteilen ist. Sie hatte jedenfalls zur Folge, daß das Grundstück als solches zur Zeit der Erbfälle in den Jahren 1977 und 1988 nicht dem Nachlaß zugeordnet werden konnte. Nachlaßbestandteil war in diesen Zeitpunkten allein die Möglichkeit, daß aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse das Grundstück wieder in die Verfügungsgewalt der Erben gelangen oder daß Entschädigung gezahlt würde. Diese Möglichkeit kann wertmäßig nicht mit dem Grundstück gleichgesetzt werden. Sie kann allerdings auch nicht als völlig wertlos angesehen werden, da in einem überschaubaren Zeitraum von 12 Jahren nach dem ersten Erbfall (1977) und nur einem Jahr nach dem zweiten Erbfall (1988) die grundlegenden politischen Veränderungen dafür eingetreten sind, daß solcherart "enteigneter" Grundbesitz den Alteigentümern bzw. dessen Erben unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgewährt oder daß Entschädigung geleistet werden kann. Der Wert der genannten Aussicht kann mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO nur nach § 30 Abs. 2 KostO nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden.

Da das Landgericht die Vorschrift des § 30 Abs. 2 KostO nicht angewandt hat, sondern von dem früheren Einheitswert - umgerechnet 1 : 1 in Deutsche Mark - und damit von einem zu hohen Wert ausgegangen ist, unterliegt die angefochtene Entscheidung der teilweisen Aufhebung. Indes ist die Sache nicht an das Landgericht zurückzuverweisen; der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden und auch die gemäß § 30 Abs. 2 KostO gebotene Ermessensentscheidung selbst treffen, weil es keiner weiteren Aufklärung bedarf.

Nach § 30 Abs. 2 KostO ist als Wert regelmäßig 5.000 DM anzunehmen, wobei nach Lage des Falles ein niedrigerer oder höherer Wert angenommen werden kann, jedoch nicht unter 200 DM und nicht über 1.000.000 DM. Für die Entscheidung der Frage, ob hinreichender Anlaß besteht, von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO nach unten oder oben abzuweichen, kommt es maßgebend auf die Bedeutung des gebührenpflichtigen Geschäfts an (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 91). Danach ist es im vorliegenden Fall, in dem es der Sache nach um "Immobilienwerte" geht, gerechtfertigt, einen den Regelwert übersteigenden Betrag anzunehmen. Angemessen erscheint es, die im Zeitpunkt des Erbfalls dem Nachlaß zuzurechnende Möglichkeit auf Wiedererlangung des Grundbesitzes oder auf Entschädigung mit der Hälfte des letzten Einheitswerts des Grundstücks - umgerechnet 1 : 1 in Deutsche Mark - anzunehmen. Das ist hier ein Wert von 14.450 DM; denn nach den Angaben des Beteiligten betrug der Einheitswert des Grundstücks per 7. Oktober 1948 28.900 "Mark". Eine volle Gebühr, die gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 KostO für die Erteilung eines Erbscheins zu erheben ist, beträgt 90 DM. Für beide Erbscheinsverfahren war die Kostenrechnung mithin auf 2 x 90 DM = 180 DM zu ändern.

Kosten, Erbscheinsverfahren — KG 1 W 2964/93 — vera