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Kosten eines Privatgutachtens über Schönheitsreparaturen als erstattungsfähige Vorbereitungskosten

LG Berlin82 T 408/0104.07.2001GE 2001, 1198

ZPO § 91

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Aufwendungen für ein vorprozessuales Gutachten über Schönheitsreparaturen sind als notwendige Vorbereitungskosten des Rechtsstreits in der Regel erstattungsfähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung der Bekl. sind die Kosten des Kl. für die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen H. notwendige Vorbereitungskosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kl. hätte nämlich ohne Einholung dieses Gutachtens seiner prozessualen Darlegungspflicht nicht nachkommen können, die hier darin bestand, den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen und die Höhe der hierfür erforderlichen Kosten substantiiert vorzutragen (siehe hierzu KG JurBüro 1981, 1382).

Dem steht nicht entgegen, daß dem Kl. das an die Bekl. adressierte Kostenangebot des Malermeisters R. vom 13. Februar 1998 vorlag. Dieses nur drei Seiten umfassende Kostenangebot enthält lediglich pauschal die Aufwendungen für eine Komplettrenovierung der früher von der Bekl. innegehaltenen Wohnung, ohne daß die angebotene Leistung den einzelnen Räumen zugeordnet werden konnten. Entscheidend ist darüber hinaus, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Kl. die Bekl. nach Einholung des Kostenangebots des Malermeisters R. den Zustand in der Wohnung durch Vornahme eigener Schönheitsreparaturen veränderte. Aufgrund dieser neuen Sachlage war es für den Kl. erforderlich, substantiiert vorzutragen, daß und in welchem Umfang die von der Bekl. zwischenzeitlich durchgeführten Schönheitsreparaturen nicht genügten und welcher Aufwand zur Durchführung ordnungsgemäßer Schönheitsreparaturen erforderlich war. Dieser Substantiierungspflicht konnte der Kl. lediglich nach Einholung eines Privatgutachtens genügen.

Ohne Erfolg macht die Bekl. ferner geltend, wegen des zeitlichen Abstandes zwischen Erstellung des Privatgutachtens am 21. April 1998 und dem Einreichen der Klageschrift am 31. August 1998 gehörten die Privatgutachtenkosten nicht mehr zu den Kosten des Rechtsstreits. Zum einen ist dieser zeitliche Abstand von rund vier Monaten nicht besonders groß. Zum anderen hat der Kl. unwidersprochen vorgetragen, er habe erst die ladungsfähige neue Anschrift der Bekl. ermitteln müssen. Im übrigen ergibt sich aus dem vorprozessualen Schriftwechsel des Kl. mit den Prozeßbevollmächtigten der Bekl., so beispielsweise aus dem Schriftsatz vom 14. Mai 1998, daß der Kl. auch nach Einholung des Privatgutachtens Wert darauf legte, daß die Bekl. ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Schönheitsreparaturen nachkam.

Entgegen der Auffassung der Bekl. war der Kl. erstattungsrechtlich auch nicht gehalten, betreffend dem Umfang der Schönheitsreparaturen und der für deren Durchführung erforderlichen Kosten ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen. Zum einen ist fraglich, ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorgelegen haben. Die Weigerung der Bekl., weitere Schönheitsreparaturen durchzuführen, spricht nämlich gegen die Aussicht einer gütlichen Einigung (siehe § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Außerdem dauert die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens häufig länger als die Erstattung eines Privatgutachtens. Dem Kl. war jedoch an einer alsbaldigen Begutachtung deshalb gelegen, weil die Wohnung bereits wieder vermietet war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Kostenfestsetzungsverfahren werden vom Rechtspfleger nach gewonnenem Prozeß die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen des Klägers gegen den Beklagten festgesetzt. Dazu zählen auch Vorbereitungskosten wie die Einholung eines Privatgutachtens über Schönheitsreparaturen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wehrte sich gegen die Festsetzung der nicht unerheblichen Gutachterkosten und meinte, schließlich habe dem Vermieter ein Kostenangebot eines Malermeisters vorgelegen. Auch sei das Gutachten vier Monate vor Anhängigkeit der Klage erstattet worden. Darüber hinaus hätte der Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren einleiten müssen.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 4. Juli 2001 bejahte das Landgericht Berlin die Erstattungsfähigkeit der Kosten. Das Gutachten sei erforderlich gewesen, da sonst der Vermieter nicht hätte substantiiert vortragen können. Das pauschale Kostenangebot des Malermeisters sei nicht ausreichend gewesen, zumal der Mieter auch danach noch den Zustand der Wohnung verändert habe. Der Vermieter sei auch nicht gehalten gewesen, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, denn einmal dauere dies ohnehin länger als die Erstattung eines Privatgutachtens, und zum anderen seien auch dessen Voraussetzungen zweifelhaft gewesen, da eine gütliche Einigung nach der Weigerung des Mieters, weitere Schönheitsreparaturen auszuführen, gerade nicht zu erwarten gewesen sei.